Stille Lasten im Fuhrpark: Wenn der Restwert zur Bilanzfalle wird
- 2026 laufen tausende EV-Leasingverträge aus; Restwertannahmen lagen 20–35 % über dem Marktpreis
- § 253 HGB schreibt außerplanmäßige Abschreibungen bei dauernder Wertminderung zwingend vor
- Drohverlustrückstellungen sind bereits während der Vertragslaufzeit zu bilden
- Bei M&A-Transaktionen werden stille Lasten im Fuhrpark schnell sichtbar
Wer trägt das Risiko?
Ob das Restwertrisiko auf die Bilanz der Leasinggesellschaft durchschlägt, hängt von der Vertragsgestaltung ab.
Beim operativen Leasing bleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber, er trägt das Restwertrisiko und bilanziert das Fahrzeug im Anlagevermögen. Das ist bei Kilometerleasing und klassischem Restwertleasing ohne Kaufoption der Normalfall.
Beim Finanzierungsleasing dagegen trägt der Leasingnehmer die wesentlichen Chancen und Risiken: Das Fahrzeug steht in seiner Bilanz, nicht in der der Leasinggesellschaft. Für das Restwertthema ist das entscheidend: Die Bilanzfalle trifft primär Gesellschaften mit operativen Leasingportfolios.
Was das HGB daraus macht
253 Abs. 3 HGB schreibt eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vor, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, unabhängig davon, ob die Nutzung des Vermögensgegenstands zeitlich begrenzt ist. Bei vorübergehenden Schwankungen besteht ein Wahlrecht.
Der Preisrückgang bei Elektrofahrzeugen ist jedoch nicht konjunkturell, sondern er ist strukturell, getrieben durch neue Modellgenerationen und technologischen Fortschritt. Das ist dauernde Wertminderung. Damit entfällt das Wahlrecht, und die Abschreibung wird zur Pflicht.
Hinzu kommt ein HGB-spezifisches Instrument, das IFRS nicht kennt: die Drohverlustrückstellung nach § 249 HGB. Wenn bereits während der Laufzeit erkennbar ist, dass ein Fahrzeug bei Rückgabe unter seinem Buchwert bewertet wird, ist die Rückstellung sofort zu bilden – nicht erst bei Rückgabe.
Ein konkretes Beispiel
Eine mittelständische Leasinggesellschaft hat 2023 einen VW ID.4 an ein Unternehmen verleast. Laufzeit: 36 Monate, Kilometerleasing, Rückgabe geplant für Q3 2026.
| Position | Wert |
| Anschaffungskosten 2023 | 52.000 EUR |
| Planmäßige Abschreibung über 36 Monate | 18.200 EUR |
| Buchwert bei Rückgabe (kalkuliert) | 33.800 EUR |
| Tatsächlicher Marktpreis Q3 2026 | 26.500 EUR |
| Restwertlücke | 7.300 EUR |
| Außerplanmäßige Abschreibungspflicht (§ 253 HGB) | 7.300 EUR |
Illustratives Beispiel auf Basis aktueller Marktdaten
Bei einem Portfolio mit 500 vergleichbaren Fahrzeugen ergibt das einen außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf von rund 3,6 Mio. EUR, der direkt den Jahresüberschuss belastet. Für alle noch laufenden Verträge mit absehbarer Restwertlücke ist zusätzlich eine Drohverlustrückstellung zu bilden.
Das Bewertungsproblem
Bei Anteilstransaktionen mittelständischer Leasinggesellschaften fließen diese Risiken in die Unternehmensbewertung ein, über die Nachhaltigkeit historischer Ergebnisse und die Portfolioqualität. Eine Gesellschaft, die Restwertannahmen nicht adjustiert hat, kann heute einen stabilen Jahresabschluss zeigen. Sobald die Rückläufer kommen, werden stille Lasten sichtbar, die in der Bewertung längst hätten berücksichtigt sein müssen.
Handlungsbedarf
Leasinggesellschaften mit operativen EV-Portfolios sollten jetzt prüfen, ob ihre Restwertannahmen noch den aktuellen Marktpreisen entsprechen. Auch potentielle Käufer werden genau darauf einen Fokus legen. RÖDL unterstützt bei der Bewertung von Leasingportfolios, der Analyse stiller Lasten und der Vorbereitung auf M&A-Transaktionen.