„Stop-the-clock“-Richtlinie: Rat gibt grünes Licht zur zeitlichen Verschiebung der CSRD und CSDDD
Nach der bereits erfolgten Billigung des Vorschlags durch den Rat am 26. März 2025 und der Annahme durch das EU-Parlament am 3. April 2025 galt dieser Schritt als reine Formsache. Unternehmen der sogenannten „Welle 2“ und „Welle 3“ erhalten jeweils zwei Jahre Aufschub, bis erstmals ein CSRD-konformer Nachhaltigkeitsbericht vorgelegt werden muss. Im Falle der CSDDD wird der Anwendungsbeginn für Erstanwender um ein Jahr verschoben.
Die rasche Einigung zu dem mit höchster Priorität behandelten Vorschlag soll sowohl Rechtssicherheit für Unternehmen in Bezug auf den Anwendungsbeginn der Berichts- und Sorgfaltspflichten schaffen als auch den Mitgesetzgebern Zeit einräumen, um sich über die geplanten inhaltlichen Änderungen an der CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD zu verständigen. Diese sind ebenso wie die nun beschlossene zeitliche Verschiebung Teil des
„Omnibus I“-Pakets zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU.
Welche Unternehmen im Anwenderkreis der CSRD und CSDDD konkret betroffen sind und welche Fristen für die beiden Regelwerke nun gelten, erfahren Sie
hier.
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 16. April 2025 ist das Gesetz am 17. April 2025 offiziell in Kraft getreten. Nun muss die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Hierfür wird den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 31. Dezember 2025 eingeräumt.