Strompreisentlastungen nehmen Fahrt auf: Industriestrompreis kommt
- EU genehmigt den Industriestrompreis für ausgewählte Sektoren 2026 bis 2028
- Ausweitung der Sektoren soll nach Wunsch des BMWE folgen
- Erste Antragstellung für 2026 rückwirkend im Jahr 2027 vorgesehen
- Industriestrompreis auch für „kleinere“ stromintensive Unternehmen wirtschaftlich attraktiv
Die Förderung schafft Planungssicherheit, verlangt zugleich aber Investitionen in die Dekarbonisierung. Ergänzend hat das BMWE angekündigt, die finale Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation zeitnah zu verabschieden. Wir zeigen Ihnen, wer profitieren kann und wie Sie sich jetzt vorbereiten.
Hintergrund
Der Industriestrompreis geht an den Start. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat angekündigt, dass die erforderliche Förderrichtlinie in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht wird und damit in Kraft tritt. Auf dieser nationalen Grundlage erhalten ausgewählte strom- und handelsintensive Unternehmen für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 eine staatliche Entlastung beim Strompreis.
Beihilferechtlich stützt sich das Instrument auf den neuen europäischen Rahmen des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF). Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit industrieller Standorte zu sichern, Produktionsverlagerungen zu vermeiden und Unternehmen aktiv auf ihrem Weg in eine klimaneutrale Industrie zu begleiten.
Parallel dazu befindet sich nach Angaben des BMWE auch die neue Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation in den letzten Ressortabstimmungen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Veröffentlichung dieser Richtlinie wird ebenfalls zeitnah erwartet.
Stellungnahme des BMWE: Rechtssicherheit und zeitlicher Fahrplan
In dem Pressepapier vom 16. April 2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die wesentlichen Eckpunkte des Industriestrompreises erneut präzisiert und insbesondere zur Förderwirkung sowie zum zeitlichen Ablauf Stellung genommen.
1. So berechnet sich die Entlastung beim Industriestrompreis
Die Entlastung orientiert sich an einem definierten Referenzpreis:
- Maßgeblich sind 50 % des Großhandelsstrompreises auf Basis des Einjahresfutures des dem Abrechnungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres.
- Gleichzeitig gilt eine Preisuntergrenze von 5 Cent je Kilowattstunde.
Begünstigt werden 50 % der selbstverbrauchten Strommenge einer Abnahmestelle. Entscheidend ist der tatsächliche Eigenverbrauch.
Berücksichtigt werden sowohl netzbezogene Strommengen als auch eigenerzeugte Strommengen aus eigenen Stromerzeugungsanlagen.
Weitergeleitete oder an Dritte abgegebene Strommengen bleiben außen vor.
Unternehmen können ihre Förderung zusätzlich steigern:
Wer gezielt in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität investiert, erhält einen Flexibilitätsbonus von bis zu 10 % auf den Beihilfebetrag. Damit ebnet das Instrument zusätzliche Wege zur Effizienz und Systemstabilität.
2. Wer vom Industriestrompreis profitieren kann – und was Unternehmen dafür leisten müssen
Der Industriestrompreis richtet sich an Unternehmen aus bestimmten strom- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen, die nach europäischem Beihilferecht als besonders verlagerungsgefährdet gelten. Maßgeblich ist die Zuordnung zu den Sektoren der Teilliste 1 des Anhangs I der Klima‑, Umwelt‑ und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Zudem müssen sich die beihilfefähigen Strom‑Abnahmestellen in Deutschland befinden.
Begünstigt werden insbesondere Unternehmen aus folgenden (Teil‑)Sektoren:
- der Chemie- und Metallindustrie,
- der Glas- und Keramikhersteller,
- der Gummi- und Kunststoffverarbeitung,
- der Produktion von Batteriezellen, Halbleitern,
- der Herstellung von Zement,
- bestimmte Bereiche der Papierindustrie, Maschinenbaus, Rohstoffgewinnung
- sowie weitere strom- und handelsintensive Branchen
Wichtig: Nicht der absolute Stromverbrauch entscheidet, sondern die Zugehörigkeit zu einem begünstigten Sektor.
→ Gerade deshalb eröffnet der Industriestrompreis neue Möglichkeiten für Unternehmen, die bislang weder die Besondere Ausgleichsregelung noch die Strompreiskompensation in Anspruch genommen haben.
Zusätzlich verpflichten sich Unternehmen, mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe innerhalb von 48 Monaten in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Der Maßnahmenkatalog lässt eine breite und technologieoffene Ausgestaltung zu. Zulässig sind unter anderem:
- Investitionen in erneuerbare Energien
- Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (z.B. Modernisierung der Anlagen)
- Investitionen in Flexibilitätsmaßnahmen
- Modernisierung der eigenen Netzinfrastruktur
- Neu geschlossene Power Purchase Agreements (PPA) soweit diese der Finanzierung neuer oder modernisierter Anlagen dienen
Unternehmen, die mindestens 80 % dieser Investitionssumme in Maßnahmen zur Nachfrageflexibilität lenken, können einen zusätzlichen Bonus von 10 % auf den Beihilfebetrag erhalten. Dabei gilt: 75 % dieses Bonus müssen wiederum in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.
3. Antragsverfahren und Nachweispflicht
Die Antragstellung erfolgt jährlich rückwirkend. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das die konkreten Antragsfristen auf seiner Internetseite veröffentlichen wird. Nach der Förderrichtlinie ist hierfür ein Antragsfenster ab dem 31. März bis spätestens zum 30. September eines Jahres vorgesehen.
Für das Abrechnungsjahr 2026 ist die erste Antragstellung im Jahr 2027 angekündigt.
Das Antragsverfahren unterscheidet zwischen größeren und kleineren Stromverbrauchern:
- Für größere Stromverbraucher sowie Unternehmen, die sich ganz oder teilweise mit selbst erzeugten Strommengen versorgen, ist im Rahmen der Antragstellung grundsätzlich ein Wirtschaftsprüfertestat vorgesehen.
- Zur Begrenzung des Aufwands sieht das BMWE jedoch Vereinfachungen vor. Insbesondere kann das Testat aus der Prüfung der Endabrechnung der Besonderen Ausgleichsregelung für das jeweilige Abrechnungsjahr anerkannt werden.
→ Dabei ist zu beachten, dass diese Testate regelmäßig keine selbst erzeugten Strommengen erfassen. Nach dem aktuellen Entwurfsstand sind solche Eigenerzeugungsmengen im Rahmen des Industriestrompreises jedoch grundsätzlich entlastungsfähig. Unternehmen mit Eigenerzeugung müssen diese Strommengen daher gesondert dokumentieren und abgrenzen.
- Für kleinere Stromverbraucher, die ihren Strom ausschließlich aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen, sieht die Förderrichtlinie ein vereinfachtes Antragsverfahren vor.
→ Bis zu einem anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh ist kein Wirtschaftsprüfertestat erforderlich.
Hinsichtlich der im Rahmen der Förderung zu erbringenden Investitions‑ und Gegenleistungsverpflichtungen verzichtet der Gesetzgeber bewusst auf zusätzliche externe Verifizierungen. Unternehmen behalten damit größere Flexibilität bei zugleich reduzierten Nachweispflichten.
4. Förderwirkung mit Strompreiskompensation
Parallel zum Industriestrompreis wird auch die Strompreiskompensation weiterentwickelt. Der Kreis der begünstigten Branchen und die Förderhöhe werden ausgeweitet. Das BMWE hat jüngst angekündigt, dass die erforderliche Förderrichtlinie, auf deren Basis die Strompreiskompensation umgesetzt wird auch in Kürze in Kraft treten soll.
Gleichzeitig ist klar geregelt: Eine Doppelförderung derselben Strommengen ist ausgeschlossen. Unternehmen können den Industriestrompreis und die Strompreiskompensation nicht parallel für identische Verbräuche nutzen. Eine sorgfältige Abgrenzung ist daher zwingend erforderlich und sollte frühzeitig vorbereitet werden.
Fazit
Der Industriestrompreis eröffnet neue Wege der Stromkostenentlastung – insbesondere für Unternehmen, die bisher keine Strompreisförderung genutzt haben. Anders als bei der Strompreiskompensation oder der Besonderen Ausgleichsregelung steht nicht eine hohe Verbrauchsschwelle, sondern die Zugehörigkeit zu einem begünstigten Sektor im Mittelpunkt. Damit rückt der Industriestrompreis erstmals auch für „kleinere“ stromintensive Unternehmen wirtschaftlich in Reichweite.
Besonders attraktiv ist, dass nach dem aktuellen Entwurfsstand auch selbst erzeugte Strommengen beim eigenbetrieblichen Verbrauch beihilfefähig sind. Unternehmen mit Eigenerzeugung – etwa aus KWK‑ oder erneuerbaren Anlagen – können ihre bestehenden Erzeugungskonzepte gezielt einbinden und zusätzliche Entlastungspotenziale erschließen.
Für viele Unternehmen bedeutet der Industriestrompreis damit einen echten Perspektivwechsel. Er schließt eine bisherige Förderlücke und eröffnet neue Handlungsspielräume – unabhängig davon, ob bislang Strompreisentlastungen in Anspruch genommen wurden. Eine frühzeitige inhaltliche und organisatorische Vorbereitung ist daher empfehlenswert, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung förderfähiger Strommengen, die Planung der Gegenleistungen und die Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise, um die Förderung ab 2027 rückwirkend rechtssicher nutzen zu können.
Über diese Themen und weitere aktuelle Entwicklungen informieren wir Sie vertiefend auf unserem Energy+ Forum am 2. Juli 2026 in Köln. Unsere sektorspezialisierten Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geben dort praxisnahe Einblicke in den Industriestrompreis, die Strompreiskompensation und deren Umsetzung. Nutzen Sie die Gelegenheit zum Austausch und zur Einordnung der aktuellen Weichenstellungen für Ihr Unternehmen.
→ Wir freuen uns auf den Dialog mit Ihnen in Köln.
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