Strompreiskompensation 2025 – 2030
- SPK-Richtlinie 2025 - 2030 erweitert Anspruchskreis und Sonderregeln für 2025
- Neue Beihilfeintensitäten und erleichterte Anforderungen für zusätzliche Sektoren
- Stromintensive Unternehmen sollten Anträge frühzeitig vorbereiten, Frist ist der 17.8.2026
- Industrieparks und EE-Optionen gewinnen deutlich an Bedeutung in der Förderung
Am 22.5.2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Entwurf der neuen Billigkeitsrichtlinie zur Strompreiskompensation (SPK) für die Abrechnungsjahre 2025 – 2030 veröffentlicht. Die Richtlinie löst die bisher geltende Fassung vom 13.3.2024 ab und enthält für das Abrechnungsjahr 2025 eine Reihe von Sonderregelungen, die den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern und die Beihilfeintensität punktuell anheben.
Da der Antrag für erstmals begünstigte Branchen rückwirkend für 2025 gestellt werden kann und die DEHSt die Antragsfrist auf den 17.8.2026 festgelegt hat, sollten betroffene Unternehmen ihre Vorbereitungen frühzeitig beginnen.
Auf einen Blick:
- Geltung: Abrechnungsjahre 2025 – 2030, vorbehaltlich beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission.
- Beihilfeintensität 2025: 0,8 für „klassische“ Sektoren (Anhang I Tabelle 1), 0,75 für die neu hinzugekommenen Sektoren (Anhang I Tabelle 2).
- Ab 2026: Beihilfeintensität einheitlich 0,75 – Änderungen für 2026 – 2030 werden in einer Folgefassung der Richtlinie geregelt.
- Bewilligungsbehörde: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt.
- Pflichten: Energiemanagementsystem, Umsetzung von Energieeffizienz- bzw. Klimaschutzmaßnahmen oder alternativ Bezug von 30% Strom aus Erneuerbaren Energien.
1. Worum geht es?
Die Strompreiskompensation soll Unternehmen entlasten, deren Stromkosten durch die auf den Strompreis übergewälzten Kosten des EU-Emissionshandels (EU-ETS) belastet werden. Ziel ist es, einer Verlagerung CO₂-intensiver Produktion in Staaten außerhalb der EU („Carbon Leakage“) entgegenzuwirken. Die Beihilfe wird nachschüssig für die indirekten CO₂-Kosten des Vorjahres gewährt – für das Abrechnungsjahr 2025 also im Jahr 2026.
Rechtsgrundlage sind § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die EU-Beihilfe-Leitlinien („Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021“). Ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht nicht – die DEHSt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, welche unter einen der in Anhang I der EU-Beihilfe-Leitlinien aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren fallen. Für das Abrechnungsjahr 2025 ist die erweiterte Anhang I-Liste der Beihilfe-Leitlinien 2025 maßgeblich – mit einer für viele Mandanten relevanten Besonderheit:
Erweiterter Kreis der Anspruchsberechtigten 2025
Für das Abrechnungsjahr 2025 sind zusätzlich Unternehmen aus den Sektoren nach Anhang I Tabelle 2 der Beihilfe-Leitlinien 2025 anspruchsberechtigt. Für diese Sektoren gelten erleichterte Anforderungen an Energiemanagementsystem und Effizienzmaßnahmen (siehe Nummer 7 der Richtlinie). Wir empfehlen jedem stromintensiven Mandanten, der bisher nicht antragsberechtigt war, eine erneute Prüfung der Anhang I-Listen.
Ausschlussgründe
- Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. EU-Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.
- Unternehmen mit beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren bzw. Verpflichtung zur Antragstellung nach § 15a InsO.
- Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO.
- Offene Rückforderungsanordnungen aus früheren EU-Beihilfeentscheidungen.
Einen Überblick über die begünstigten Branchen finden hier: Strompreiskompensation: Ausweitung der Förderung | RÖDL
3. Wie wird die Leistung berechnet?
Die Berechnung folgt zwei Grundformeln – je nachdem, ob für das hergestellte Produkt ein produktspezifischer Stromeffizienzbenchmark festgelegt ist oder nicht.
3.1 Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark
Ba = Aia × Ca × Pa × BM × PM
3.2 Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark
Ba = Aia × Ca × Pa × EF × SV
| Symbol | Bezeichnung | Erläuterung | |
| Ba | Leistungsbetrag |
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| Aia | Beihilfeintensität |
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| Ca | CO₂-Emissionsfaktor | Nationaler Faktor für Mittelwesteuropa (Anhang III BL) | |
| Ba | EUA-Preis | Ø handelstäglicher EUA-Terminpreis (Dezember-Kontrakt) des Vorjahres | |
| BM | Stromeffizienzbenchmark | Produktspezifisch in MWh/t (Prodcom-8-Ebene) | |
| PM | Produktionsmenge |
|
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| EF | Fallback-Faktor | Minderungsfaktor für Produkte ohne eigenen Benchmark | |
| SV | Stromverbrauch | Tatsächlicher Stromverbrauch der Anlage in MWh |
3.3 Ergänzende Leistung für besonders stromintensive Unternehmen
Reicht die reguläre Beihilfeintensität nicht aus, um einen angemessenen Schutz gegen Carbon Leakage zu gewährleisten, kann eine ergänzende Leistung beantragt werden. Sie begrenzt die anzusetzenden CO₂-Kosten grundsätzlich auf 1,5% der Bruttowertschöpfung des Unternehmens (oder eines selbstständigen Unternehmensteils):
Bz = ∑ Ind.Kosten – ∑ Beihilfe reg. – BWS
Wichtig: Übersteigt die Summe der Beihilfeansprüche die verfügbaren Haushaltsmittel, werden ergänzende Leistungen vorrangig anteilig gekürzt. Die reguläre Leistung bleibt unangetastet.
4. Voraussetzungen und Pflichten – das müssen Mandanten leisten
4.1 Energiemanagementsystem
Antragsteller müssen ein Energiemanagementsystem betreiben, das den Anforderungen des § 10 Abs. 1 BECV entspricht. Für Sektoren nach Anhang I Tabelle 2 der Beihilfe-Leitlinien 2025 (Neu-Berechtigte) genügt im Abrechnungsjahr 2025 zunächst eine Verpflichtungserklärung; das Energie- oder Umweltmanagementsystem muss bis spätestens 31.12.2027 eingeführt sein.
4.2 Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen
Ab dem Abrechnungsjahr 2025 müssen im Energiemanagementsystem identifizierte Maßnahmen mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren durchgeführt werden. Die jährliche Investitionssumme muss mindestens dem Leistungsbetrag des Vorjahres entsprechen. Wird weniger als 50% dieser Summe in Effizienzmaßnahmen investiert, greift § 11 BECV mit weitergehenden Klimaschutzmaßnahmen.
4.3 Alternative: 30% Erneuerbare Energien
Statt der Effizienzmaßnahmen kann das Unternehmen den Nachweis erbringen, dass mindestens 30 % seines Strombedarfs aus erneuerbaren Energien deckt. Anforderungen im Überblick:
- Strom aus EE-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG 2021.
- Mindestens 80% aus Anlagen in „Mittelwesteuropa“ (Anhang III BL); bis zu 20% aus elektrisch verbundenen Gebieten.
- Keine Doppelförderung über EEG, EEV oder KWKG.
- Bei Netzbezug: Entwertung von Herkunftsnachweisen (HKN) mit optionaler Kopplung für inländische Anlagen.
- Bei Direktleitung: 15-Minuten-Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch.
Praxishinweis Wirtschaftsprüfer
Die Wahl zwischen Effizienzmaßnahmen, § 11 BECV-Maßnahmen und 30-%-EE-Option sollte frühzeitig getroffen werden – insbesondere, weil die Nachweisführung (insb. HKN-Entwertung, Zeitgleichheitsnachweise und § 12j EEV) erhebliche Vorlaufzeiten erfordert. Eine Doppelanrechnung derselben Maßnahme in mehreren Förderprogrammen ist ausgeschlossen, eine anteilige Aufteilung der Investitionssumme jedoch zulässig.
5. Die Sonderregeln 2025 im Detail
Für das Abrechnungsjahr 2025 enthält Nummer 7 der Richtlinie folgende, für viele Mandanten wirtschaftlich entscheidende Sonderregeln:
| Bereich | Sonderregelung 2025 |
| Beihilfeintensität | 0,8 für Anhang I Tab. 1; 0,75 für Anhang I Tab. 2 (erstmals beihilfeberechtigte Sektoren) |
| Stromeffizienz-Benchmarks | Jährlicher Kürzungsfaktor wird 2025 nur auf Benchmarks aus Tabelle 1 des Anhangs II der BL angewendet. Produkte aus Tabelle-2-Sektoren werden über die Fallback-Formel (5.2.2) berechnet. |
| Indirekte Stromverbräuche (Industrieparks) | Neu: Beihilfefähig sind auch indirekte Stromverbräuche für leitungsgebunden zugelieferte Sekundärenergien und Medien (Industriegase, Druckluft, Kälte, Wärme, Dampf, Wasser) innerhalb von Industrieparks. Kommunale Wasser-/Fernwärmeversorgung ist ausgenommen. |
| Erleichterte Anforderungen Tabelle-2-Sektoren | EnMS bis 31.12.2027; Effizienzmaßnahmen aus EnMS bis 31.12.2028; Investitionssumme 2025 entspricht mindestens dem Leistungsbetrag 2025. Alternativ: 30-%-EE-Option bzw. § 11 BECV-Maßnahmen. |
Neuerung mit hohem Praxisnutzen: Industrieparks
Erstmals werden auch indirekte Stromverbräuche aus zentral erzeugten Sekundärenergien (Industriegase, Druckluft, Kälte, Wärme, Dampf, Wasser) innerhalb eines geografisch zusammenhängenden Industriegeländes beihilfefähig – sofern diese in der antragstellenden Anlage zur Herstellung beihilfefähiger Produkte eingesetzt werden. Voraussetzung sind zusätzliche Nachweise und Selbsterklärungen des zuliefernden Unternehmens (vgl. Nr. 7.4 lit. c).
Diese Regelung kann den beihilfefähigen Stromverbrauch eines Mandanten in Industrieparkstrukturen signifikant erhöhen. Eine sorgfältige Abstimmung mit dem internen Versorger ist unbedingt erforderlich.
6. Antragsverfahren – Fristen, Form, Nachweise
Bewilligungsbehörde
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt. Die Antragsformulare werden auf der DEHSt-Webseite bereitgestellt.
Antragsfrist
Die Antragsfrist endet am 17. August 2026.
Pflichtbestandteile des Antrags
- Prüfbescheinigung WP/vBP: Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers über die tatsachenbezogenen Angaben (außer Nr. 4.1 bis 4.3). Bei Beantragung der ergänzenden Leistung ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.
- Nachweise zu Effizienz- und Klimaschutzmaßnahmen entsprechend § 12 BECV bzw. ggf. Verpflichtungserklärung und Zeitplan.
- Bei EE-Option: Herkunftsnachweise und Nachweise nach § 12j EEV (Fassung 31.12.2022).
- Bei Industrieparkverbrauch: Zusätzliche Selbsterklärungen und Verbrauchsangaben des zuliefernden Unternehmens.
- Bei ergänzender Leistung: Angaben zur Bruttowertschöpfung entsprechend § 64 EEG 2021.
7. Risiken und Stolperfallen
- Vorbehalt der EU-Genehmigung: Die Richtlinie darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission angewendet werden. Auch die Auszahlung steht unter Genehmigungsvorbehalt.
- Haushaltsvorbehalt: Bei Überschreiten der Haushaltsmittel werden zunächst ergänzende Leistungen anteilig gekürzt.
- Rückforderungsrisiko: Werden Nachweise nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht, kann die Billigkeitsleistung aufgehoben und zurückgefordert werden (§§ 48 – 49a VwVfG, § 53 BHO).
- Anlagenstilllegung/-verlegung: Unverzüglich der DEHSt anzuzeigen.
- Aufbewahrungspflicht: Mindestens 10 Jahre für alle bemessungsrelevanten Unterlagen.
- Subventionserheblichkeit: Tatsachen sind im Vordruck gekennzeichnet – falsche Angaben begründen eine Strafbarkeit nach § 264 StGB i.V.m. § 2 SubvG.
- Transparenzpflicht: Name des Leistungsempfängers und Höhe der Leistung werden in der EU-Beihilfetransparenzdatenbank veröffentlicht.
- Eigenerzeugter Strom aus Alt-EEG-Anlagen: Für Strom aus vor dem 1.1.2021 in Betrieb genommenen Anlagen mit EEG-Vergütungsanspruch wird keine SPK gewährt.
8. Handlungsempfehlungen
Wir empfehlen unseren stromintensiven Mandanten, unverzüglich folgende Schritte einzuleiten:
- Sektor-Check: Prüfung, ob die hergestellten Produkte unter Anhang I Tabelle 1 oder – neu – Tabelle 2 der Beihilfe-Leitlinien 2025 fallen.
- EnMS-Status: Bestandsaufnahme des Energiemanagementsystems; für neu berechtigte Sektoren Aufbauplanung bis 31.12.2027.
- Maßnahmenplan: Identifikation und Priorisierung von Effizienzmaßnahmen mit ≤3 Jahren Amortisationsdauer; Abgleich mit anderen Förderprogrammen zur Vermeidung von Doppelförderung.
- Industriepark-Mapping: Bei Standorten in Industrieparks: Erfassung leitungsgebundener Bezüge von Sekundärenergien/Medien und frühzeitige Abstimmung mit dem zuliefernden Unternehmen über erforderliche Nachweise.
- Strombezugsstrategie: Prüfung der 30-%-EE-Option als Alternative zu Effizienz-/Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere bei bereits bestehenden PPA-Strukturen.
- Datenbasis 2025: Sicherstellung einer prüffähigen Datengrundlage (Produktionsmengen, Stromverbräuche, Anlagengrenzen) – idealerweise abgestimmt mit den BesAR-Daten nach § 64 EEG 2021.
- Antragsvorbereitung: Frühzeitige Mandatierung des Wirtschaftsprüfers
Wir unterstützen Sie.
Gerne begleiten wir Sie bei der Antragsvorbereitung, der Erstellung der erforderlichen Prüfungsvermerke und Bescheinigungen sowie bei der Abstimmung der Datengrundlagen mit den Anforderungen der DEHSt. Sprechen Sie uns frühzeitig an – die Vorbereitungszeit für den erstmaligen Antrag 2025 ist begrenzt.
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