Veröffentlicht am 29. Januar 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Strompreiskompensation: Ausweitung der Förderung

  • Erweiterung beihilfefähiger Sektoren: Zahlreiche Branchen können Entlastung beantragen
  • Überarbeitete CO₂-Emissionsfaktoren ab 2026: Neue Berechnungsparameter beeinflussen Förderung
  • Erhöhung der Beihilfeintensität: Förderquote steigt, finanzielle Entlastung wächst deutlich
Florian Bär
Partner
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Julian Hartl
Senior Associate
Prüfungsleiter
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Die Europäische Kommission hat am 23. Dezember 2025 umfassende Anpassungen der EU‑Leitlinien für bestimmte Beihilferegelungen im Zusammenhang mit dem EU‑Emissionshandelssystem (EU‑ETS) beschlossen. Mit diesen Änderungen werden die Entlastungsmöglichkeiten für energieintensive Unternehmen deutlich ausgeweitet und zugleich der Kreis der begünstigten Sektoren erheblich vergrößert.

Die neuen Vorgaben sollen bereits ab dem Abrechnungsjahr 2025 Anwendung finden und wirken damit zeitlich vor dem geplanten Industriestrompreis. Voraussetzung für die praktische Umsetzung ist, dass die Bundesregierung die überarbeiteten EU‑Leitlinien in nationales Recht übernimmt und die bestehende Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation entsprechend anpasst.

Einordnung: Ziel und Funktionsweise der Strompreiskompensation

Die Strompreiskompensation ist ein beihilferechtliches Instrument innerhalb des EU-Emissionshandelssystems. Stromerzeuger müssen Emissionszertifikate erwerben und geben diese CO₂-Kosten über den Strompreis an die Letztverbraucher weiter. Der indirekte CO₂ bedingte Anteil am Strompreis kann nach aktuellen Schätzungen bis zu 3 ct/kWh betragen. Durch die Strompreiskompensation sollen Wettbewerbsverzerrungen und Carbon Leakage (Verlagerung der Produktion Länder mit geringeren CO₂-Kosten) vermieden werden – insbesondere dort, wo stromintensive Produktionsprozesse im globalen Wettbewerb stehen.

Erweiterung der beihilfefähigen Sektoren

Unternehmen, die in folgenden Sektoren tätig sind, können voraussichtlich ab dem Antragsjahr 2025 erstmals einen Antrag auf Strompreiskompensation stellen:

  • 07.29: Sonstiger NE-Metallerzbergbau
  • 07.10: Eisenerzbergbau
  • 20.17: Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
  • 20.60: Herstellung von Chemiefasern
  • 20.16: Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
  • 13:10: Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
  • 23.31: Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
  • 20.12: Herstellung von Farbstoff und Pigmenten
  • 13.95: Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
  • 23.14: Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
  • 27.20: Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
  • 20.14: Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
  • 20.15: Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
  • 10.41: Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
  • 11.06: Herstellung von Malz
  • 16.21: Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
  • 23.11: Herstellung von Flachglas
  • 23.13: Herstellung von Hohlglas
  • 24.31: Herstellung von Blankstahl
  • 24.34: Herstellung von kaltgezogenem Draht
  • 20.59.56.70: Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische (ohne solche der HS-Positionen 2707 und 2902)
  • 23.99.19.10: Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (ohne Glaswolle), auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

Überarbeit CO₂-Emissionsfaktoren ab 2026

Eine weitere wesentliche Änderung der überarbeiteten EU Leitlinie betrifft die regionalen CO₂-Emissionsfaktoren gemäß Anhang III. Diese Faktoren spiegeln den CO₂-Gehalt der fossilen Stromproduktion in den jeweiligen Regionen wider und sind damit ein zentraler Parameter für die Berechnung der Strompreiskompensation. Deutschland und Luxemburg werden zusammengefasst und haben gemäß Anlage III einen gemeinsamen Emissionsfaktor von 0,73 t CO₂/MWh.

Erhöhung der Beihilfeintensität

Für die bereits bislang beihilfefähigen Sektoren wird die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte angehoben – von bisher 75 % auf nun 80 %.

Die neu hinzugekommenen Sektoren starten hingegen mit einer Beihilfeintensität von dem ursprünglichen 75 %.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen sollten zeitnah prüfen, ob sie – oder einzelne ihrer Geschäftsbereiche – unter die erweiterten Sektoren der neuen EU Leitlinien fallen und damit grundsätzlich förderberechtigt sind. Nach Klärung der Zugehörigkeit ist es erforderlich, die weiteren Verfahrensschritte frühzeitig einzuleiten, insbesondere die Vorbereitung des Förderantrags sowie die Erfüllung der damit verbundenen Nachweis- und Dokumentationspflichten.

Eine proaktive Vorbereitung ermöglicht es, die erweiterten Entlastungsmöglichkeiten ab dem Abrechnungsjahr 2025 vollständig auszuschöpfen.

Unser erfahrenes Team steht Ihnen gerne mit Fachwissen rund um das Thema der Strompreiskompensation zur Verfügung und führt die notwendige Prüfung Ihres Antrags gerne für Sie durch.

Aus dem Newsletter „Energy+ Kompass“