Veröffentlicht am 27. März 2025
Lesedauer ca. 2 Minuten

Strompreiskompensation: Einführung in das Antragsjahr 2024

Florian Bär
Partner
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Julian Hartl
Senior Associate
Prüfungsassistent
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Hohe Strompreise belasten stromkostenintensive Industrien erheblich. Ein Teil dieser Kosten resultiert aus den Emissionszertifikaten innerhalb der Europäischen Union: Fossile Stromproduzenten müssen für den CO₂-Ausstoß bei der Stromerzeugung entsprechende Emissionszertifikate erwerben. Diese Kosten werden indirekt an die Endverbraucher weitergegeben, was zu steigenden Strompreisen führt. Dies stellt eine Bedrohung für die stromkostenintensive Industrie in der EU dar. Um dem entgegenzuwirken, wurde die Strompreiskompensation eingeführt.

Ziel der Strompreiskompensation ist es, die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen zu sichern und zu verhindern, dass diese ihre Produktion in Länder ohne CO₂-Kosten verlagern, was potenziell zu höheren CO₂-Emissionen führen würde (Carbon Leakage). Es wurden Sektoren identifiziert, die besonders gefährdet sind, und eine Leitlinie erlassen, die es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, nationale Regelungen zur Kompensation der indirekten CO₂-Kosten festzulegen. Deutschland hat diese Möglichkeit genutzt und die entsprechende Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation verabschiedet:

„Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO₂-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030“ (SPK-Förderrichtlinie)

Antragsvoraussetzungen

Um eine Förderung im Rahmen der Strompreiskompensation zu erhalten, muss das Unternehmen beihilfefähige Produkte herstellen, ein Energiemanagementsystem betreiben und einen Antrag auf Beihilfe bei der deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellen. Der Antrag muss durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und bestätigt werden. Ab dem zweiten Antragsjahr muss das Unternehmen zusätzlich eine Bestätigung über die Erfüllung der Anforderungen der ökologischen Gegenleistung einholen, die von prüfungsbefugten Stellen durchgeführt wird. Für das Begünstigungsjahr 2024 wurde die Einreichungsfrist des Antrags auf den 30. Juni 2025 festgelegt.

Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind von der Beihilfe grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Liste der beihilfefähigen Sektoren finden Sie im Anhang.

Sektor nach NACE Revision 2 Bezeichnung
1411 Herstellung von LEderbekleidung
1711 HErstellung von Holz- und ZEllstoff
1712 Herstellung von Papier, KArton, Pappe
1920 Mineralölverarbeitung
2011 (Teile) Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen

20111150 Wasserstoff

20111290 Anorganische Sauerstoffverbindung der Nichtmetalle

2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2016 (Teil) Teil des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

20164015 Polyethylenglykol

2314 Teile Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
23141210 Matten aus Glasfasern
23141230 Vliese aus Glasfasern
2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2441 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
2451 Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien

Tabelle: Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren nach NACE-Revision 2 (2010) gemäß den EU-Beihilfe-Leitlinien (Anhang I)

Höhe der Beihilfe

Die Berechnungslogik der Beihilfe unterscheidet sich je nach beihilfefähigem Produkt. Für viele Produkte bestehen entweder „Stromverbrauchseffizienz-Benchmarks“ oder „Produkt-Benchmarks“. Für einige Produkte existiert kein Benchmark. Die Berechnung erfolgt auf Basis des „Fallbacks“. Jede Kategorie hat eigene Berechnungsformeln zur Ermittlung der möglichen Entlastung.
Die genauen Berechnungsformeln sowie die festgelegten Benchmarks können dem „Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten (Strompreiskompensation)“ oder der SPK-Förderrichtlinie entnommen werden.

Unser erfahrenes Team steht Ihnen gerne mit Fachwissen und praktischer Unterstützung zur Verfügung. Gerne stellen wir fest, ob ein Anspruch auf Strompreiskompensation besteht, dass Ihr Antrag erfolgreich eingereicht wird oder übernehmen die verpflichtende Prüfung Ihres Antrags.

 

Aus dem Newsletter „Energy+ Kompass“