Veröffentlicht am 28. Juli 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Praxishinweis für neue Sektoren: Strompreiskompensation

  • Voraussetzungen
  • Ergänzende Beihilfe
  • Prüfungspflicht und Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen
  • Hinweis zur erstmaligen Antragsstellung
Florian Bär
Partner
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Julian Hartl
Senior Associate
Prüfungsleiter
Am 22.7.2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die neue Billigkeitsrichtlinie zur Strompreiskompensation (SPK) für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030 veröffentlicht. Bereits im Juni hatte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) einen umfangreichen Leitfaden zur Antragsstellung veröffentlicht.

In einem ersten Artikel zur neuen SPK-Richtlinie haben wir die wesentlichen Änderungen und Neuerungen für Sie zusammengefasst. Im Folgenden beleuchten die Erleichterungen sowie Besonderheiten für die neu aufgenommenen Sektoren und zeigen deren praktischen Anwendung auf.

Die Europäische Kommission hat Anfang des Jahres die Erweiterung des Anhang I Tabelle 2 der Leitlinie für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 bekanntgeben.

Durch die Überführung dieser Anpassung der Leitlinie in die neue Billigkeitsrichtlinie können erstmalig 20 weitere Sektoren für das Abrechnungsjahr 2025 von der Strompreiskompensation profitieren:

NACE-Code Beschreibung
07.29 Sonstiger NE-Metallerzbergbau
07.10 Eisenerzbergbau
20.17 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
20.60 Herstellung von Chemiefasern
20.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
13.10 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
23.31 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
20.12 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
13.95 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
23.14 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus (*8)
27.20 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
20.14 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
20.15 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
10.41 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u.ä. Nahrungsfette)
11.06 Herstellung von Malz
16.21 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
23.11 Herstellung von Flachglas
23.13 Herstellung von Hohlglas
24.31 Herstellung von Blankstahl
24.34 Herstellung von kaltgezogenem Draht
Der folgende Teilsektor innerhalb des Sektors der sonstigen chemischen Erzeugnisse a.n.g. (20.59):
20.59.56.70 Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische (ohne solche der HS-Positionen 2707 und 2902)
Folgender Teilsektor innerhalb des Sektors der sonstigen Erzeugnisse aus nichtmetallischen Mineralien a.n.g. (23.99):
23.99.19.10 Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (ohne Glaswolle), auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

Die Frist zur Einreichung des Antrags endet am 17.8.2026. Dabei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, sodass nach Fristablauf keine Anträge für die betroffenen Abrechnungsjahre mehr gestellt werden können und somit der Anspruch auf Strompreiskompensation für das Abrechnungsjahr erlischt.

Antragsvoraussetzungen

Neben der Zugehörigkeit in einen beihilferechtlichen Sektor muss Ihr Unternehmen weitere Antragsvoraussetzungen erfüllen.

Energiemanagementsystem

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zum Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach:

  • DIN EN ISO 50001:2018 oder
  • EMAS aus der Verordnung (EG) Nummer 1221/200921 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG – einschließlich deren letzten Änderungen (EU) 2018/202622 (ABl. L 325 vom 12.2018, Seite 18).

Für die neuen Sektoren gelten hierbei Erleichterungen: Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Zertifizierung vor, kann diese im Rahmen einer Verpflichtungserklärung bis zum 31.12.2027 nachgeholt werden.

Sonstige Antragsvoraussetzungen

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014) einzustufen sind. Des Weiteren dürfen keine Rückforderungsanordnungen aufgrund früherer Kommissionsentscheidungen bestehen.

Ergänzende Beihilfe

Gemäß Nummer 5.2.4 der SPK-Förderrichtlinie kann jedes antragstellende Unternehmen eine ergänzende Beihilfe beantragen. Diese ergibt sich aus der Summe der maßgeblichen indirekten CO₂-Kosten abzüglich der Summe, der für die im Antrag berücksichtigten Anlagen gewährten Beihilfen sowie abzüglich der Bruttowertschöpfungsgrenze (BWS).

Wichtig hierbei zu beachten ist, dass sich die Bruttowertschöpfung weiterhin nach § 64 Abs. 6 Nummer 2 EEG 2021 zu ermitteln ist und auch Angaben zu den Strommengen notwendig sind.

Prüfungspflicht und Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen

Unabhängig davon, ob ein Unternehmen einem neu aufgenommenen oder bereits bislang beihilfeberechtigten Sektor angehört, ist der Antrag durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

Hinsichtlich des Nachweises der verpflichtenden Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen gelten für Unternehmen aus den neu aufgenommenen Sektoren jedoch besondere Regelungen. Haben diese Maßnahmen bis zum 31.12.2025 noch nicht oder nur teilweise umgesetzt werden können, besteht die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichtet sich das Unternehmen, sämtliche wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen bis spätestens zum 31.12.2028 in einem Umfang umzusetzen, der mindestens der Höhe der Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2025 entspricht.

Wird von dieser Übergangsregelung kein Gebrauch gemacht, sind lediglich Investitionen in Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen in Höhe von 50% der Beihilfe erforderlich.

Hinweis zur erstmaligen Antragsstellung

Für Unternehmen, die erstmals einen Antrag auf Strompreiskompensation stellen möchten, ist eine frühzeitige Vorbereitung zwingend erforderlich. Die Antragstellung setzt mehrere technische und organisatorische Voraussetzungen voraus, die insbesondere bei der erstmaligen Einrichtung zeitaufwendig sein können:

  • Qualifizierte elektronische Signatur
    Der Antrag muss durch Sie qualifiziert elektronisch signiert werden. Hierfür ist eine qualifizierte Signaturkarte sowie ein kompatibles Kartenlesegerät erforderlich.
  • VPS-Mail:
    Die Übermittlung des Antrags erfolgt ausschließlich über das elektronische Postfachsystem der Bundesregierung (VPS-Mail). Ein entsprechender Account muss daher eingerichtet und funktionsfähig sein.
  • Zugang Formular-Management-System:
    Die relevanten Angaben für einen Antrag auf Strompreiskompensation werden im Formular-Management-System der DEHSt durch Sie eingetragen und anschließend durch den Wirtschaftsprüfer bestätigt. Für das System benötigen Sie einen entsprechenden Account
  • Zuteilung eines Aktenzeichens
    Für die Antragstellung wird ein Aktenzeichen benötigt. Das Aktenzeichen muss vorab bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) per VPS-Mail beantragt.

Insbesondere die Beantragung und Ausstellung einer qualifizierten Signaturkarte sowie des notwendigen Kartenlesegeräts kann einige Zeit in Anspruch nehmen. In der Praxis zeigt sich daher, dass eine frühzeitige Planung empfehlenswert ist.

Fazit

Mit der neuen Billigkeitsrichtlinie für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030 erweitert sich der Kreis der beihilfeberechtigten Unternehmen erheblich. Insbesondere die Aufnahme von 20 zusätzlichen Sektoren eröffnet zahlreichen Unternehmen erstmals die Möglichkeit, eine Kompensation der indirekten CO₂-Kosten zu beantragen.

Gleichzeitig sehen die neuen Regelungen verschiedene Übergangs- und Vereinfachungsmaßnahmen vor, etwa hinsichtlich des Energiemanagementsystems sowie der Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Antragsfrist am 17.8.2026 nutzen, um frühzeitig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Antragstellung erfüllt sind und welche Nachweise erforderlich sind. Gerade bei einer erstmaligen Antragstellung können die technischen und organisatorischen Anforderungen einen erheblichen Vorlauf erfordern.

Unser erfahrenes Team unterstützt Sie gerne sowohl fachlich als auch organisatorisch dabei, Ihren rückwirkenden Antrag nach BECV vollständig und fristgerecht einzureichen. Selbstverständlich übernehmen auch die verpflichtende Prüfung Ihres Antrags und stehen Ihnen während des gesamten Prozesses als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.

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