Stromspeicherrecht 2025: Zwischen Befreiung und Privilegierungschaos
- Für PV-Dachanlagen ab 1 MWp oder Dachflächen ab 10.000 m² steigt Zuschlagswert auf 9,66 ct/kWh
- Hohes wirtschaftliches Potenzial bei erfolgreicher Teilnahme an der EEG-Ausschreibung 2026
- Window of Opportunity schließt sich sehr zeitnah
Klarstellung im EnWG: Anteilige Befreiung
Mit der Neufassung des § 118 Abs. 6 EnWG wurde die Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher erweitert und präzisiert.
Bislang war dort geregelt, dass rückspeisende Stromspeicher für den Bezugsstrom von einer Netzentgeltprivilegierungen profitieren können. Diese wurde dem Wortlaut nach aber nur gewährt, „wenn die elektrische Energie zur Speicherung […] aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird“.
Das führte in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen, da nicht klar war, ob eine Netzentgeltbefreiung nur dann erfolgen kann, wenn der gesamte Strom wieder zurückgespeist wird.
Die kürzliche Novelle des EnWG, welche am 13.11.2025 vom Bundestag beschlossen wurde, hat hier für eine Klarstellung gesorgt. Nunmehr ist ausdrücklich vorgesehen, dass auch eine anteilige Befreiung möglich ist. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Realität hybrider Speicher- und Nutzungskonzepte, bei denen nur ein Teil der gespeicherten Energie privilegiert ist. Diese Regelung schafft mehr Flexibilität und Rechtssicherheit für Betreiber und Investoren, die bislang mit erheblichen Unsicherheiten konfrontiert waren.
BauGB: Privilegierung im Hin-und-Her
Demgegenüber bleibt die bauplanungsrechtliche Behandlung von Stromspeichern im Baugesetzbuch (BauGB) kompliziert. Zwar wurde in den vergangenen Jahren mehrfach diskutiert, Stromspeicher ähnlich wie Windenergieanlagen oder andere Infrastrukturprojekte zu privilegieren. Doch die gesetzgeberischen Schritte sind bislang inkonsistent und teilweise widersprüchlich. Mal wird eine Privilegierung angedeutet, mal wieder zurückgenommen oder eingeschränkt. Für Projektentwickler bedeutet dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit, insbesondere bei der Standortwahl und Genehmigungspraxis.
Ebenfalls mit Beschluss vom 13.11.2025 sollte die Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich ohne Bebauungsplan, auf Batteriespeichervorhaben ab 1 MWh Kapazität ausgeweitet werden. Nunmehr wurde jedoch am 4.12.2025 ein Antrag der CDU/CSU und SPD vom Bundestag angenommen, welcher die Privilegierung wiederum erheblich verkomplizieren wird.
So sollen die entsprechenden Vorhaben nur dann privilegiert sein, wenn sie in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien“ stehen (wann dieser bestehen soll, bleibt auszulegen), oder die Anlage im Umkreis von 200 m zu einem Umspannungswerk oder eines Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 MW befindet und die Anlage zusätzlich mindestens eine Nennleistung von 4 MW hat und die Fläche aller Anlagen, die aufgrund dieser Vorschrift in einer Gemeinde zugelassen wurden, maximal 0,5 % der Gemeindefläche und maximal 50.000 m² beträgt.
Aus einer eigentlich einfachen Regelung wurde daher abermals eine komplizierte und einschränkende Privilegierung.
Praktische Folgen
Die Divergenz zwischen energiewirtschaftlicher und bauplanungsrechtlicher Behandlung führt zu einem Spannungsfeld. Aus abgabenrechtlicher Sicht wurde durch die anteilige Netzentgeltbefreiung mehr Klarheit und auch Investitionssicherheit erreicht. Baurechtlich besteht jedoch weiterhin eine Unsicherheit, die Projekte ganz verzögern oder verhindern könnte. Auch ist hier aufgrund der nunmehr begrenzten Privilegierungsflächen ein Wettlauf, um geeignete Planungsflächen zu erwarten.
Gerade vor dem Hintergrund der Energiewende und des steigenden Bedarfs an Flexibilitätsoptionen ist diese Diskrepanz problematisch. Stromspeicher sind ein zentraler Baustein für die Integration erneuerbarer Energien und die Stabilisierung der Netze. Eine kohärente Rechtslage wäre daher dringend geboten.
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber den Schlingerkurs im BauGB beendet und eine klare Privilegierung von Energiespeichern schafft. Nur durch eine abgestimmte Rechtslage in EnWG und BauGB kann die notwendige Investitionssicherheit entstehen, die den Ausbau von Speicherkapazitäten fördert und die Energiewende voranbringt.
Was jedoch im Bereich der Energiespeicher kommt – wir bereiten Ihnen den Weg!