Stromsteuer 2026: Neue Zoll-Klarstellungen im Fokus
- Informationsschreiben der Generalzolldirektion konkretisiert Stromsteuerreform.
- Wichtige Praxishinweise zu Erlaubnissen, Stromerzeugungsanlagen und Stromspeichern.
- Unternehmen sollten Strukturen bei Stromerzeugung, Speichern und Ladeinfrastruktur prüfen.
- Marktstammdatenregister gewinnt für die stromsteuerliche Bewertung an Bedeutung.
Die Reform des Stromsteuerrechts gilt bereits seit dem 1.1.2026. Mit ihrem Informationsschreiben vom 16.6.2026 hat die Generalzolldirektion nun zahlreiche Fragen zur praktischen Anwendung der Neuregelungen aufgegriffen. Das Schreiben enthält wichtige Hinweise dazu, wie die Zollverwaltung die Änderungen bei Erlaubnissen, dem Anlagenbegriff, Stromspeichern und dem Versorgerstatus auslegt und in der Praxis anwenden wird.
Für Unternehmen, die Stromerzeugungsanlagen betreiben, liegt die Relevanz vor allem in den nun veröffentlichten Verwaltungshinweisen. Diese konkretisieren die seit dem 1.1.2026 geltenden gesetzlichen Regelungen und können Auswirkungen auf bestehende Erlaubnisse, Dokumentationspflichten und Anlagenstrukturen haben.
Erlaubnisse: Entfall, Umdeutung und Rückwirkung richtig einordnen
Besondere Aufmerksamkeit widmet die Generalzolldirektion den Auswirkungen der neuen Ausnahmen vom Versorgerstatus. Das Informationsschreiben konkretisiert, in welchen Fällen bisherige Versorgererlaubnisse mit Ablauf des 31.12.2025 erloschen sind und unter welchen Voraussetzungen bestehende Erlaubnisse als Eigenerzeugererlaubnisse weitergeführt werden können. Dabei stellt der Zoll klar, dass in bestimmten Konstellationen kein neuer Antrag erforderlich ist, das zuständige Hauptzollamt jedoch über die geänderte Situation informiert werden soll.
Zudem weist die Zollverwaltung darauf hin, dass Erlaubnisse unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend zum 1.1.2026 erteilt werden konnten, sofern die erforderlichen Anträge fristgerecht gestellt wurden. Ebenfalls hervorgehoben wird, dass ein unversteuerter Strombezug nach Wegfall einer Versorgererlaubnis nicht mehr zulässig ist und vorhandene Erlaubnisscheine an das zuständige Hauptzollamt zurückzugeben sind.
Neue Hinweise zur Ausnahme vom Versorgerstatus
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung zur neuen Ausnahme vom Versorgerstatus nach § 1a Abs. 5a Nr. 1 StromStV. Die Vorschrift enthält verschiedene Fallgruppen, in denen trotz einer Stromleistung an Letztverbraucher kein Versorgerstatus entsteht. Die Generalzolldirektion hebt in ihrem Informationsschreiben insbesondere die Fallgruppe des Stroms zur Stromerzeugung beziehungsweise zur Aufrechterhaltung der Stromerzeugungsfähigkeit hervor. Diese Konstellation kann insbesondere für Betreiber von Wind- und Solarparks relevant sein, die Strom innerhalb ihrer Anlagenstruktur für entsprechende Zwecke weiterleiten.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt der Betreiber insoweit nicht als stromsteuerlicher Versorger, sodass eine Erlaubnis als Versorger entbehrlich werden kann.
Nach Auffassung des Zolls greift diese Ausnahme jedoch nur dann, wenn sämtliche betroffenen Strommengen unter die Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung beziehungsweise zur Aufrechterhaltung der Stromerzeugungsfähigkeit fallen. Zudem müssen die Voraussetzungen der allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 StromStV erfüllt sein. Fehlen insbesondere Mess- und Zähleinrichtungen zur Abgrenzung steuerfreier und steuerpflichtiger Strommengen, kann die allgemeine Erlaubnis ausscheiden.
Der Zoll nennt in diesem Zusammenhang insbesondere Querlieferungen innerhalb von Windparks als praxisrelevanten Anwendungsfall. Werden dort neben den steuerbegünstigten Strommengen weitere Strommengen weitergeleitet und lassen sich diese nicht messtechnisch voneinander abgrenzen, kann die Ausnahme vom Versorgerstatus insgesamt entfallen. Die Folge kann sein, dass die betreffenden Strommengen zunächst zu versteuern sind und die Steuerbegünstigung anschließend nur noch im Wege einer Steuerentlastung geltend gemacht werden kann.
Neue Anforderungen an die Hocheffizienz von KWK-Anlagen
Gleichzeitig gewinnen bei KWK-Anlagen die Nachweise zur Hocheffizienz, zur Primärenergieeinsparung und gegebenenfalls zur Einhaltung des neuen CO₂-Kriteriums an Bedeutung. Das Informationsschreiben konkretisiert insbesondere die Anforderungen an den Hocheffizienznachweis und verdeutlicht, dass die Einhaltung des CO₂-Kriteriums bei KWK-Anlagen mit fossilen Brennstoffen künftig Auswirkungen auf die stromsteuerliche Einordnung sowie auf die Nutzung bestimmter Steuerbefreiungen und allgemeiner Erlaubnisse haben kann. Betreiber von KWK-Anlagen sollten daher prüfen, ob die erforderlichen Nachweise weiterhin vorliegen und die neuen Anforderungen erfüllt werden.
Auswirkungen des neuen Anlagenbegriffs auf die Erlaubnissituation
Ein weiterer Schwerpunkt des Informationsschreibens liegt auf dem neuen Anlagenbegriff nach § 12b StromStV. Die Generalzolldirektion macht deutlich, dass künftig verstärkt auf die Angaben im Marktstammdatenregister zurückgegriffen wird. Maßgebliche Kriterien sind insbesondere Betreiber, Standort, eingesetzte Energieträger und die elektrische Nennleistung der jeweiligen Stromerzeugungseinheiten.
Dabei stellt der Zoll klar, dass mehrere Stromerzeugungseinheiten weiterhin demselben Standort zugeordnet werden können, wenn sie sich auf denselben Grundstücken, demselben Betriebsgelände oder innerhalb einer als Einheit wahrnehmbaren Anlage befinden. Gerade bei Wind- und Solarparks kann dies weiterhin zu einer Zusammenfassung mehrerer Einheiten führen.
Die neue Sichtweise kann unmittelbare Auswirkungen auf bestehende Erlaubnisse und die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen haben. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Angaben im Marktstammdatenregister vollständig, aktuell und mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort konsistent sind. Das Informationsschreiben verdeutlicht, dass die im Marktstammdatenregister hinterlegten Angaben für die Anwendung des neuen Anlagenbegriffs eine maßgebliche Rolle spielen.
Marktstammdatenregister: Grundlage der stromsteuerlichen Einordnung
Das Informationsschreiben verdeutlicht die Bedeutung des Marktstammdatenregisters für die Anwendung des seit dem 1.1.2026 geltenden Stromsteuerrechts. An zahlreichen Stellen verweist die Neuregelung auf die dort hinterlegten Angaben. Das betrifft insbesondere die Einordnung von Stromerzeugungsanlagen und Stromspeichern sowie die Inanspruchnahme verschiedener Vereinfachungen und Ausnahmeregelungen.
Die Generalzolldirektion führt aus, dass die für stromsteuerliche Zwecke maßgeblichen Stromerzeugungsanlagen künftig in vielen Fällen anhand der Angaben im Marktstammdatenregister bestimmt werden sollen. Gleichzeitig sollen Angaben, die bereits im Register enthalten sind, in angepassten Formularen nicht erneut abgefragt werden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die hinterlegten Daten auf Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. Nach den Ausführungen der Generalzolldirektion können unvollständige oder fehlerhafte Registerangaben dazu führen, dass die mit einer Registrierung verbundenen Vereinfachungen und Ausnahmeregelungen nicht zur Anwendung kommen. Besonders relevant ist dies für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Stromspeichern.
Stromspeicher: Neue Klarstellungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen
Breiten Raum nehmen die Ausführungen der Generalzolldirektion zu Stromspeichern ein. Das Informationsschreiben erläutert die neuen Definitionen und die Voraussetzungen, unter denen Speicher für stromsteuerliche Zwecke berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist insbesondere die Registrierung im Marktstammdatenregister sowie die tatsächliche Nutzung zur Zwischenspeicherung von Strom.
Die Neuregelungen dienen insbesondere der Vermeidung von Doppelbesteuerungen sowie der rechtssicheren Mengenermittlung und Mengenabgrenzung beim Betrieb von Stromspeichern. Das Schreiben enthält hierzu zahlreiche Hinweise zur Mengenermittlung und Mengenabgrenzung sowie zum Zusammenspiel mit den neuen Regelungen des § 5 Abs. 4 StromStG.
Gleichzeitig macht die Zollverwaltung deutlich, dass die neuen Ausnahmen vom Versorgerstatus nicht schematisch angewendet werden können. Insbesondere bei Speicherkonzepten, bei denen zuvor gespeicherter Strom wieder in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sieht der Zoll weiterhin Risiken einer erneuten Steuerentstehung oder einer unerwünschten Doppelbesteuerung. Betreiber von Speichern sollten deshalb die konkreten Stromflüsse, Messkonzepte und Lieferbeziehungen sorgfältig analysieren.
Unser Beratungsansatz
Das Informationsschreiben verdeutlicht, dass die Stromsteuerreform auch nach ihrem Inkrafttreten zahlreiche praktische Fragestellungen mit sich bringt. Die Auswirkungen auf bestehende Erlaubnisse, Anlagenstrukturen, Speicherkonzepte und Registrierungen im Marktstammdatenregister sollten daher sorgfältig geprüft werden. Wir unterstützen bei der rechtlichen Einordnung und der Umsetzung der sich daraus ergebenden Anforderungen. Wir ebnen Wege.
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