Stromsteuernovelle 2026: Umstellung des (eingeschränkten) Versorgerstatus ist nicht zwingend ein „Selbstläufer“
- Erlöschen (eingeschränkter) Versorgerstatus ist einzelfallabhängig
- MaStr-Daten gewinnen im Stromsteuerrecht an Bedeutung
- Anträge zur Umstellung des Versorgerstatus teilweise erforderlich
- Übergangsfristen zum 30.6.2026 zu beachten
Ein wichtiger Fokus im Bereich der Stromsteuer-Novelle 2026 liegt auf dem Abbau der Bürokratie. Insbesondere die Vereinheitlichungen beim Anlagenbegriff bringen vor allem für Betreiber kleiner dezentraler Anlagen erhebliche Erleichterungen. Auch die eingeführten Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem (eingeschränkten) Versorgerstatus dürften viele Betreiber von dezentralen Energieerzeugungs- und Versorgungsprojekten aufatmen lassen.
Jedoch sind Anlagenbetreiber und (eingeschränkte) Versorger gut beraten zu prüfen, inwieweit die zahlreichen Vereinfachungen und Privilegierungen auch konkret einschlägig sind und, ob hierfür Anzeigen / Meldungen an die Hauptzollämter erforderlich sind. Eine genaue Analyse der Neuregelungen zeigt, dass die neuen Vereinfachungen und Privilegierungen vielfach nicht „automatisch“ gewährt werden, sondern Mitwirkungshandlungen auf Seiten der Anlagenbetreiber / Versorger abverlangen.
Werden Sie vom (eingeschränkten) Versorger zum Letztverbraucher?
Die neue Rechtslage ordnet das Verhältnis zwischen (eingeschränkten) Versorgern und Letztverbrauchern grundlegend neu. Gerade Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 2 MW(el), die Strom an Letztverbraucher am Ort der Erzeugung abgeben, sollen nicht mehr den (eingeschränkten) Versorgerstatus innehaben. Die Praxis zeigt, dass teilweise große Unterschiede in den Vertragsstrukturen bezüglich On-Site-Lieferungen von Strom existieren. Gerade in Fällen von Kettenlieferungen von Strom ist ein Entfall des (eingeschränkten) Versorgerstatus nicht gegeben. Zudem gibt es regelmäßig Grenzfälle, in denen eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, um festzustellen, ob die Verbräuche „noch“ am Ort der Erzeugung stattfinden.
Zu beachten ist zudem auch, dass Versorger ab dem 1.1.2026 an Entnahmestellen, an denen sie von anderen Versorgern mit Strom beliefert und abgerechnet werden, insoweit vom Versorgerstatus ausgenommen werden. Die Ausnahme greift sowohl in den Fällen, in denen der bezogene Strom zum Selbstverbrauch entnommen wird, als auch in Fällen, in denen der bezogene Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Dritte weitergeleitet wird.
Auch Betreiber von Ladepunkten sind keine Versorger mehr, wenn sie Strom nur am Ladepunkt leisten, es sei denn, sie sind aus anderen Gründen Versorger.
Bedeutung des Markstammdatenregisters nimmt zu
Die Zollverwaltung setzt zudem künftig auf das „Once-Only-Prinzip“ und digitale Abläufe. Informationen werden dabei verstärkt direkt aus dem Marktstammdatenregister (MaStR) bezogen. Wir empfehlen Ihnen daher vor diesem Hintergrund, die Richtigkeit Ihrer Daten im MaStR zu prüfen. Fehlen Angaben oder sind diese fehlerhaft, könnten die Hauptzollämter unter Umständen die Anerkennung der Privilegierungen in Form der Erleichterungen beim (eingeschränkten) Versorgerstatus oder Steuerbefreiungen verweigern.
Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist der eingeschränkte Versorgerstatus zum 31.12.2025 automatisch erloschen.
Vor diesem Hintergrund ist eine Überprüfung der Daten im Marktstammdatenregister empfehlenswert.
Gibt es Wahlmöglichkeiten?
Ein Wahlrecht für Anlagen mit einer Anlagenleistung von maximal 2 MW(el), die am Ort der Erzeugung Letztverbraucher stromsteuerfrei beliefern, existiert nicht. Das heißt, dass für diese Anlagen der eingeschränkte Versorgerstatus nicht eingenommen werden kann.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, als Versorger eine Ausnahme von der versteuerten Belieferung für bestimmte oder sämtliche Entnahmestelle beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
Frist zum 30.6.2026 beachten
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es auch Fälle gibt, die nach neuer Rechtslage aktive Meldungen an das HZA erfordern. Insbesondere betroffen sind Anlagenbetreiber mit Anlagenleistungen von mehr als 2 MW(el), die keinen Strom an Letztverbraucher liefern, aber auch Fälle, in den Strom zur Stromerzeugung steuerbefreit – auch im Rahmen von Querbelieferungen z.B. bei Windparks – entnommen wird. Hier sind ggf. Erlaubnisse als (eingeschränkter) Versorger oder Letztverbraucher umzustellen.
Die Zollverwaltung gewährt hierfür eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2026: Bis zu diesem Zeitpunkt gestellte Anträge können rückwirkend zum 1.1.2026 erteilt werden.
Wir unterstützen Sie mit unserer interdisziplinären Expertise dabei, den stromsteuerrechtlichen Status Ihrer Anlagen zu prüfen und ggf. notwendige Anpassungen vorzunehmen sowie rechtzeitig neue Erlaubnisse beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen – so stellen Sie sicher, dass sämtliche stromsteuerrechtliche Begünstigungen und Vereinfachungen ab dem 1.1.2026 rechtssicher in Anspruch genommen werden können.
Sprechen Sie uns gerne an.
1 Stromsteuerrecht ab 2026: Neue Hocheffizienz Vorgaben für KWK Anlagen im Überblick | RÖDL