Veröffentlicht am 29. Januar 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Stromsteuerrecht ab 2026: Neue Hocheffizienz‑Vorgaben für KWK‑Anlagen im Überblick

  • Ab 01.01.2026 gelten neue Hocheffizienzkriterien für KWK-Anlagen im Stromsteuerrecht
  • Maßgeblich ist Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791
  • Für fossile KWK gilt ein CO₂-Grenzwert von 270 g/kWh je Stromerzeugungseinheit
  • Neue Regeln zu Erlaubnissen, Nachweisen und Übergangsfristen bis Mitte 2026
Lukas Kostrach
Associate Partner
Rechtsanwalt
Benjamin Hufnagel
Associate Partner
M.A. Europäische Energiewirtschaft, Wirtschaftsingenieur (B.Eng.)
Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
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Seit dem 01.01.2026 gelten im Stromsteuerrecht neue Anforderungen an die Hocheffizienz von KWK-Anlagen. Erstmals wird der Begriff der Hocheffizienz originär im Stromsteuergesetz definiert – zuvor wurde ausschließlich auf Vorgaben aus dem Energiesteuerrecht verwiesen. Maßstab ist nun Anhang III der Energieeffizienz-Richtlinie der EU (VO (EU) 2023/1791).

Parallel wurden die Nachweis- und Registrierungspflichten neu strukturiert, insbesondere durch die stärkere Einbindung des Marktstammdatenregisters.

Bestehende stromsteuerrechtliche Erlaubnisse, die aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr benötigt wurden oder deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, sind zum 31.12.2025 automatisch erloschen. Betreiber sind daher verpflichtet, ihre Anlagen- und Betriebsstruktur zu überprüfen und zu klären, ob eine neue Erlaubnis erforderlich ist.
Die Zollverwaltung gewährt hierfür eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2026: Bis zu diesem Zeitpunkt gestellte Anträge können rückwirkend zum 01.01.2026 erteilt werden. Das vermeidet Lücken bei der Stromsteuererhebung und bei den Stromsteuerbegünstigungen, erfordert aber zeitnahes Handeln.

Wir geben Ihnen im Folgenden einen strukturierten Überblick über die neuen Vorgaben, relevante Schwellenwerte und die wichtigsten To-dos.

Was ändert sich?

Mit der Novelle präzisiert der Gesetzgeber den Begriff der „hocheffizienten KWK-Anlage“ in § 2 Nr. 10 StromStG:

  • Es handelt sich um eine ortsfeste Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, maßgeblich sind die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791,
  • zusätzlich bei fossilen Brennstoffen müssen die direkten CO₂-Emissionen der Stromerzeugungseinheit unter 270 g/kWh Energieertrag liegen.
  • Der bisherige pauschale Mindestnutzungsgrad als Hocheffizienzkriterium entfällt vollständig.
  • Die Vorgaben gelten unabhängig vom Anlagenalter, d. h. sowohl für Bestands- als auch Neuanlagen.


Quelle: eigene Darstellung

Emissionsgrenze 270 gCO₂/kwH fossiler Brennstoffe


Emissionsfaktoren (alle am „Heizwert“ berechnet): BAFA Informationsblatt CO₂-Faktoren: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/eew_infoblatt_co2_faktoren_2025.html

Allgemeine Erlaubnis für KWK-Anlagen bis 1 MW

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ist die Entnahme oder Leistung von Strom für begünstigte Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG künftig allgemein erlaubt, wenn

  • der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von bis zu 1 MW erzeugt wird und
  • die Anlage ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister registriert ist.

Bisher ist die allgemeine Erlaubnis nur bei KWK-Anlagen mit einer installierten elektrischen Nennleistung bis 50 kW möglich gewesen.

Warum ist das relevant?

Die neue Hocheffizienz-Definition gilt seit 01.01.2026 für alle KWK-Anlagen unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.

Stromsteuerrechtliche Begünstigungen für KWK-Anlagen hängen unmittelbar am neuen Hocheffizienz-Begriff

Sämtliche stromsteuerrechtlichen Befreiungs- und Entlastungstatbestände greifen ausschließlich bei hocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne des § 2 Nr. 10 StromStG. Dies betrifft insbesondere die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für KWK-Strom aus Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 2 MW sowie die allgemeine Erlaubnis zur stromsteuerbefreiten Entnahme und Weiterleitung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 1 MW.
Gleiches gilt für die Stromsteuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 12d StromStV: Auch hier ist die Einstufung als hocheffiziente KWK-Anlage zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung.

Nachweispflichten werden neu strukturiert

Anerkannte Nachweise im Sinne des Stromsteuerrechts sind:

  • Sachverständigengutachten nach anerkannten Regeln der Technik (inkl. Methodik Anhang III),
  • Herstellernachweis, sofern durch sachverständigen Dritten nachvollziehbar,
  • BAFA-Zulassungsbescheid (bei Anlagen ≤ 2 MW elektrisch).

Erleichterung für Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 MW elektrisch gilt die Hocheffizienz grundsätzlich als erbracht – bei fossiler Fahrweise ist jedoch zusätzlich der 270-g-CO₂-Grenzwert einzuhalten.

Laufende Pflicht: Betreiber, die steuerbegünstigt Strom entnehmen oder an dritte Letztverbraucher leisten und hierfür eine Erlaubnis vom zuständigen Hauptzollamt benötigen, müssen die Hocheffizienz grundsätzlich jährlich bis zum 31. Mai für das Vorjahr beim Hauptzollamt nachweisen. Bei mehrjähriger Gültigkeit vorhandener Nachweise kann das Hauptzollamt die jährliche Vorlage erlassen.

Die neuen Hocheffizienz-Vorgaben sowie das Auslaufen alter Erlaubnisse zum 31.12.2025 führen in vielen Fällen zu unmittelbarem Handlungsbedarf – insbesondere dort, wo CO₂-Grenzwerte erstmals relevant werden oder bestehende Erlaubnisse nicht mehr fortgelten.
Wir unterstützen Sie mit unserer interdisziplinären Expertise dabei, den stromsteuerrechtlichen Status Ihrer KWK-Anlagen zu prüfen und notwendige Anpassungen im Nachweiskonzept vorzunehmen und rechtzeitig neue Erlaubnisse beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen – so stellen Sie sicher, dass sämtliche stromsteuerrechtliche Begünstigungen ab dem 01.01.2026 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen werden können.
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