Südafrika: Besteuerung von geistigem Eigentum und Lizenzzahlungen
Von Dominik Skalet
Aufgrund der hohen Investitionsbereitschaft von ausländischen Unternehmen in Südafrika ist die Nutzung von geistigem Eigentum in Südafrika nicht unüblich. Insbesondere die grenzüberschreitende Lizenzvergabe – gerade zwischen verbundenen Unternehmen – stellt ein beliebtes Geschäftsinstrument dar, um das Know-how bzw. die Marke auch nach Südafrika zu transferieren. Selbstverständlich gehen mit dem Thema Lizenzvergabe viele steuerrechtliche Fragestellungen einher und auch das südafrikanische Finanzamt hat solche Instrumente mittlerweile als mögliche Missbrauchsgestaltungen erkannt, v.a. wenn es darum geht, die Lizenzgebühren in Südafrika steuerrechtlich geltend zu machen.
Um die Lizenzkosten in Südafrika von der Steuer absetzen zu können, müssen grundsätzlich die folgenden Vorschriften beachtet werden:
Betriebsausgabenabzug in Südafrika
Ausgaben mindern dann das steuerpflichtige Einkommen in Südafrika, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Es muss eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen.
- Es muss eine Einkünfteerzielungsabsicht geben.
- Die Ausgaben müssen tatsächlich angefallen sein (rechtlich bindend).
- Die Ausgaben dürfen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (wie z.B. Dividenden).
- Die Ausgaben dürfen keinen Kapitalcharakter vorweisen.
Ein Kapitalcharakter wäre bspw. dann gegeben, wenn durch die Lizenzvereinbarung ein langfristiger Vermögenswert in den Händen des Steuerplichtigen entsteht, der künftige Einnahmen generiert. Da dies bei Lizenzvereinbarungen normalerweise nicht der Fall ist, dürfte es hier auch zu keinen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen (siehe auch das Urteil im Rechtsfall BP Southern Africa (Pty) Ltd v. CSARS [69 SATC 79] 2007 SCA). Betriebliche Lizenzzahlungen an ein ausländisches Unternehmen sind demnach in Südafrika grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.
Lokale Missbrauchsvorschriften
Neben den allgemeinen Bestimmungen zum Betriebsausgabenabzug gibt es in Südafrika noch besondere Missbrauchsvorschriften für Lizenzgebühren (Section 23I Income Tax Act). Im Wesentlichen geht es hier um ein Betriebsausgabenabzugsverbot bzw. eine Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs, wenn sich das geistige Eigentum im (ehemaligen) Besitz der südafrikanischen Gesellschaft befindet (befand) und sie nun, nach dem Verkauf des geistigen Eigentums an ein ausländisches Unternehmen, als Lizenznehmer auftritt (eine Art „sale and lease back”-Vereinbarung). Ähnliches gilt, wenn das geistige Eigentum durch die südafrikanische Gesellschaft geschaffen wurde und sie anschließend Lizenznehmer wird. Auch eine Ausweitung der Vorschriften auf verbundene Unternehmen ist gesetzlich geregelt. Je nachdem, ob Südafrika das Recht zur Besteuerung hat (Stichwort: Quellensteuer; siehe dazu Abschnitt „Quellensteuern und Doppelbesteuerungsabkommen”), gibt es entweder ein komplettes Betriebsausgabenabzugsverbot oder es werden nur 50 Prozent der Ausgaben steuerlich anerkannt.
Verrechnungspreise
Eine Lizenzvereinbarung zwischen verbundenen Unternehmen sollte sich auch an den Verrechnungspreisgrundsätzen orientieren, d.h. fremdüblich sein (wie zwischen fremden Dritten). Fremdunübliche oder zu hohe Lizenzgebühren können dazu führen, dass die Kosten in Südafrika als nicht fremdüblich eingestuft und deshalb auch nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ferner wird der korrigierte Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert und die Dividendenquellensteuer (i.d.R. 15 Prozent) fällig.
Quellensteuern und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Südafrika erhebt eine finale Quellensteuer auf Lizenzzahlungen an ausländische Unternehmen i.H.v. 15 Prozent, die wiederrum durch die abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden kann. Im Falle Deutschlands kann die Quellensteuer auf Lizenzgebühren sogar auf 0 Prozent reduziert werden (siehe Artikel 9 Abs. 1 DBA).
Fazit
Im Ergebnis sind betriebliche Lizenzzahlungen an ein deutsches Unternehmen aus südafrikanischer Sicht i.d.R. steuerlich abzugsfähig und unterliegen keiner Quellensteuer. Allerdings müssen auch die südafrikanischen Missbrauchs- und Verrechnungspreisvorschriften entsprechend beachtet werden. Dazu ist es ratsam, die Lizenzvereinbarung vorab auf steuerliche Fallstricke zu untersuchen.