süV ab 2027: Was Krankenhausträger beachten müssen
- Ab 2027 gelten vertraglich Struktur- und Sachkostenpauschalen; die Gesetzesanpassung steht aus.
- Die Vergütung kombiniert eine Strukturpauschale je Bett mit Sachkosten je Belegungstag.
- 30 stationäre Fälle je Bett und Jahr sind für die ungekürzte Strukturpauschale erforderlich.
- Der Leistungskatalog umfasst vor allem internistische und geriatrische Grundversorgung.
Wichtig: Das geltende KHEntgG bildet diesen Vergütungsansatz noch nicht deckungsgleich ab; die Vereinbarungspartner streben eine gesetzliche Anpassung an.
Was ist eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung?
Die Krankenhausreform verfolgt das Ziel, komplexe stationäre Leistungen stärker an Standorten zu bündeln.
Dieser Strukturwandel wirft insbesondere für kleinere Krankenhäuser eine zentrale Frage auf: Welche Zukunftsperspektive haben Standorte, die die Anforderungen an spezialisierte Leistungsgruppen künftig nicht erfüllen können oder deren Fortführung als klassisches Akutkrankenhaus wirtschaftlich nicht mehr tragfähig erscheint?
Die Antwort des Gesetzgebers lautet nicht zwangsläufig Schließung. Mit den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen wurde vielmehr eine neue Versorgungsform geschaffen, die zwischen klassischer Krankenhausversorgung und ambulanter Behandlung angesiedelt ist. Sie soll einerseits zur Sicherung regionaler Versorgungsangebote beitragen und andererseits den Strukturwandel der Krankenhauslandschaft unterstützen.
Einen kompakten Selbsttest – unseren Quick-Check „süV-Fähigkeit“ – , den ein Standort in wenigen Schritten durchlaufen kann (inkl. Bewertungsraster), bevor eine vertiefte Wirtschaftlichkeits- und Rechtsprüfung folgt, stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bei Interesse, schreiben Sie uns gerne eine Mail an: norman.lenger-bauchowitz@roedl.com
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, kurz süV, sind Krankenhausstandorte, die von der zuständigen Landesbehörde nach § 6c Abs. 1 KHG entsprechend bestimmt wurden und die die nach § 115g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V vereinbarten stationären Mindestleistungen erbringen.
Die gesundheitspolitische Idee dahinter: Nicht jede stationäre Behandlung erfordert die Infrastruktur eines hochspezialisierten Akutkrankenhauses. Gleichzeitig stößt die ambulante Versorgung bei bestimmten Patientengruppen an ihre Grenzen. Die süV soll diese Versorgungslücke schließen.
Die süV sind Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten mit stationärem Behandlungsbedarf, bei denen keine komplexen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erforderlich sind. Zugleich können am selben Standort ambulante Leistungen sowie Angebote der Übergangs- und Kurzzeitpflege und unter bestimmten Voraussetzungen weitere pflegerische Leistungen erbracht werden.
Die süV soll damit die bislang starre Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung überwinden und Versorgungsangebote stärker an den tatsächlichen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ausrichten. Welche Leistungen sie erbringen darf, welche strukturellen Anforderungen hierfür gelten und nach welchen Maßstäben die Vergütung erfolgt, ist mittlerweile weitgehend geregelt.
Was dürfen süV stationär behandeln?
Der Gesetzgeber hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft und den GKV-Spitzenverband gemäß § 115g Abs. 3 Satz 1 SGB V im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung beauftragt, bis zum 31. Dezember 2025 insbesondere stationäre Mindestleistungen der Allgemeinen Inneren Medizin und der Geriatrie, weitere stationäre Leistungen sowie Anforderungen an Qualität, Patientensicherheit, Dokumentation und Kooperationen zu vereinbaren. Die personellen und medizinisch-technischen Anforderungen werden in der hierauf beruhenden Leistungskatalog-Vereinbarung konkretisiert.
Diese Vereinbarung erfolgte zeitverzögert am 2.3.2026. Aus dem Leistungskatalog ergibt sich, dass süV vor allem internistische und geriatrische Patientinnen und Patienten mit stationärem Behandlungsbedarf, bei denen keine Diagnostik oder Therapie mit hohem Risiko, Spezialisierungs- oder Komplexitätsgrad erforderlich ist, behandeln darf. Voraussetzung für jede Aufnahme bleibt die stationäre Behandlungsnotwendigkeit nach § 39 SGB V.
Der verpflichtende Leistungskatalog umfasst beispielsweise Pneumonien, Bronchitis und COPD, Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus Typ 2, Volumenmangel und Elektrolytstörungen, Gastritis und Duodenitis, Rückenschmerzen sowie Zystitis und weitere Erkrankungen des Harnsystems.
Dies setzt eine entsprechende internistische Basisversorgung voraus. Die Einrichtung muss etwa Vitalfunktionen überwachen, Basisdiagnostik durchführen, Flüssigkeits- und Infusionstherapien sowie intravenöse Antibiotikatherapien anbieten und eine Basisbehandlung unter anderem von Atemwegs-, Herz-Kreislauf-, Nieren- und Stoffwechselerkrankungen gewährleisten können.
Der Mindestkatalog bildet daher nur die verbindliche Untergrenze des stationären Leistungsspektrums. Weitere Leistungen der Allgemeinen Inneren Medizin und der Geriatrie können hinzukommen, soweit sie vom konkreten Versorgungsauftrag umfasst sind. Nach § 4 der Leistungskatalog-Vereinbarung kann sich die süV bei diesen Leistungen teleradiologisch oder telekonsiliarisch unterstützen lassen. Ob darüber hinaus weitere stationäre Leistungen im Wege einer telemedizinischen Kooperation mit einem Krankenhaus ermöglicht werden, soll von den Vereinbarungspartnern erst noch geprüft werden.
Vor der erstmaligen Leistungserbringung prüft der Medizinische Dienst prospektiv, ob die Qualitätsanforderungen der Leistungskatalog-Vereinbarung ab Leistungsaufnahme eingehalten werden. Der Antrag ist drei Monate vor der geplanten Leistungsaufnahme beim zuständigen MD einzureichen; die Prüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Beauftragung abzuschließen. Daher sollte das Leistungsangebot frühzeitig mit den vorhandenen personellen und organisatorischen Strukturen abgeglichen und gegebenenfalls erforderliche Kooperationen vorbereitet werden.
Wie wird die süV vergütet?
Der Gesetzgeber hatte den Vertragsparteien gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 KHEntgG aufgegeben, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung über den stationären Leistungskatalog die Einzelheiten der Vergütung festzulegen.
Nachdem der Leistungskatalog am 2. März 2026 vereinbart worden war, verstrich die gesetzlich vorgesehene Dreimonatsfrist zunächst ohne Ergebnis. Erst am 20. August 2026 verständigten sich der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft auf die Vergütungsregelungen.
Die Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und gilt zunächst für die Jahre 2027 bis 2029. Vor Ablauf dieser Einführungsphase sollen die Regelungen überprüft werden. Eine ordentliche Kündigung der Vergütungsvereinbarung sowie der süV-Leistungskatalog-Vereinbarung ist während dieses Zeitraums ausgeschlossen.
Wichtig: Vergütungsvereinbarung und geltendes KHEntgG sind noch nicht deckungsgleich
Für die Planung ist ein wesentlicher Rechtsvorbehalt zu beachten: § 6c KHEntgG sieht derzeit weiterhin ein finanzielles Gesamtvolumen und krankenhausindividuelle Tagesentgelte mit Degression vor. Die Vergütungsvereinbarung vom 20. August 2026 arbeitet dagegen mit Strukturpauschale, Sachkostenpauschale und Zuschlägen. Die Vereinbarungspartner weisen selbst darauf hin, dass § 9 Abs. 1 Nr. 10 und § 6c KHEntgG gesetzlich ergänzt werden sollen, um diesen Vergütungsansatz rechtssicher abzubilden. Bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung besteht insoweit Rechtsunsicherheit.
Das vereinbarte Vergütungsmodell unterscheidet sich vom klassischen DRG-System. Während die stationäre Krankenhausvergütung dort wesentlich an diagnosebezogene Fallpauschalen anknüpft, setzt sich die Vergütung der vollstationären süV-Leistungen im Kern aus einer bettenbezogenen Strukturpauschale und einer Sachkostenpauschale je Belegungstag zusammen.
| Vergütungsbestandteil | Vergütung |
| Strukturpauschale | EUR 182.734,00 je finanzierungsrelevantem Bett und Jahr |
| Sachkostenpauschale | EUR 95,00 je berücksichtigungsfähigem vollstationärem Belegungstag |
| maximal finanzierte Bettenzahl | 50 |
Die Strukturpauschale deckt die personellen und sonstigen weitgehend leistungsunabhängigen Kosten einschließlich der Pflegepersonalkosten ab, soweit diese nicht bereits in der Sachkostenpauschale enthalten sind. Maßgeblich ist die Zahl der Betten, die die Landesbehörde als finanzierungsrelevant ausgewiesen hat, wobei nicht mehr als 50 Betten berücksichtigt werden.
Die für 2027 festgelegten Pauschalen werden jährlich angepasst. Maßgeblich ist in der Einführungsphase bis 2029 der gesetzliche Veränderungswert, der sich an der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert.
Ein Beispiel verdeutlicht die Größenordnung: Bei 20 finanzierungsrelevanten Betten ergibt sich zunächst ein jährlicher Strukturanspruch von rund 3,65 Mio. Euro. Hinzu kommen 95 Euro für jeden berücksichtigungsfähigen Belegungstag.
Dies ist allerdings keine garantierte Erlössumme unabhängig von der Auslastung. Für jedes finanzierungsrelevante Bett müssen jährlich mindestens 30 stationäre Behandlungsfälle erreicht werden. Bei 20 Betten sind das 600 Fälle. Wird die Mindestfallzahl um bis zu 20 Prozent unterschritten, sinkt der Strukturanspruch um 25 Prozent. Bei einer stärkeren Unterschreitung beträgt die Kürzung 50 Prozent.
Zusätzlich zu diesen Vergütungsbestandteilen sieht die Vergütungsvereinbarung süV noch die Abrechnung des DRG-Systemzuschlags, des G-BA-Zuschlags sowie des Ausbildungszuschlags vor.
Wie wird die Strukturpauschale abgerechnet und nachgewiesen?
Der kalenderjährliche Strukturanspruch wird nach der Vergütungsvereinbarung über einen fallbezogenen Zahlbetrag abgerechnet. Dieser ergibt sich aus dem jährlichen Strukturanspruch geteilt durch die vereinbarte voraussichtliche Zahl abrechnungsfähiger Behandlungsfälle. Bis zum Abschluss oder zur Genehmigung der erstmaligen Vereinbarung ist ein vorläufiger Zahlbetrag von 3.576 Euro je Fall zuzüglich 95 Euro je tatsächlich angefallenem berücksichtigungsfähigem Belegungstag vorgesehen.
Abweichungen zwischen den tatsächlich abgerechneten Zahlbeträgen und dem endgültigen Strukturanspruch – einschließlich einer etwaigen Kürzung wegen Unterschreitung der Mindestfallzahl – werden im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum vollständig ausgeglichen. Zum Nachweis muss der Träger nach Ablauf des Kalenderjahres eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung der für den Ausgleich maßgeblichen Fallzahlen, Belegungstage und Zahlbeträge vorlegen. Die Vereinbarung konkretisiert Prüfungsumfang und Form dieser Bestätigung nicht näher; Datenherkunft, Abstimmkontrollen und Nachweisdokumentation sollten deshalb frühzeitig festgelegt werden.
Welche Herausforderungen ergeben sich daraus für die Kliniken – insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsgruppenvergabe?
Wirtschaftliches Risiko durch die Bettenlogik statt Tagessatzlogik
Das Modell koppelt die Vergütung an die Bettenzahl (max. 50 Betten) statt an tatsächliche Belegungstage. Da die Strukturpauschale auf finanzierungsrelevante Betten begrenzt ist und gleichzeitig eine Mindestfallzahl von 30 Fällen je Bett und Jahr verlangt wird, entsteht ein doppeltes Risiko: Wird die Bettenzahl zu hoch angesetzt, drohen bei unzureichender Auslastung Erlösabschläge von 25% bzw. 50%.
Für Kliniken wird damit die landesplanerisch ausgewiesene Zahl der finanzierungsrelevanten Betten zu einer zentralen Planungsgröße: Zu viele Betten erhöhen bei unzureichenden Fallzahlen das Risiko einer Kürzung um 25 beziehungsweise 50 Prozent; zu wenige Betten begrenzen den maximalen Strukturanspruch von vornherein.
Schnittstelle zur Leistungsgruppenvergabe / Landesplanung
Ein Krankenhaus wird erst durch Bestimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 6c Abs. 1 KHG zu einem süV; ohne diese Zuordnung entfällt die Abrechenbarkeit der Struktur- und Sachkostenpauschale vollständig, und die Bestimmung kann nur zum 1. Januar eines Jahres erfolgen. Die Landesbehörden sollen den stationären Versorgungsauftrag der süV im Rahmen der vereinbarten Leistungskataloge konkret festlegen, wobei der regionale Versorgungsbedarf und das bestehende Angebot umliegender Krankenhäuser zu berücksichtigen sind.
Das heißt konkret: Die süV-Umwandlung ist kein isolierter Akt, sondern muss mit der laufenden Neuzuordnung der Leistungsgruppen im jeweiligen Bundesland synchronisiert werden. Kliniken müssen klären, ob und welche Leistungsgruppen ihnen nach der Umwandlung überhaupt noch zugewiesen werden bzw. entzogen werden – denn eine süV-Bestimmung dürfte faktisch mit dem Verlust allgemeiner akutstationärer Leistungsgruppen (insbesondere Notfallversorgung, Fachdisziplinen außerhalb Innere Medizin/Geriatrie) einhergehen.
Da die Zuordnung nur zum Jahresbeginn möglich ist, entsteht ein enges Zeitfenster für 2027, das mit den landesspezifischen Planungsverfahren abgestimmt werden muss.
Fallspektrum-Passung und Ausschlusskriterien
Der Leistungskatalog schließt u.a. intensivmedizinische Behandlungsbedürftigkeit, invasive Notfalldiagnostik, komplexe Notfalltherapie, vaskuläre Interventionen, kurative onkologische Therapie, endoprothetische Leistungen, Wirbelsäulenoperationen, bariatrische Chirurgie sowie Operationen außerhalb des Fachgebiets Innere Medizin aus. Vorzuhalten sind mindestens die Leistungen aus dem Mindestleistungskatalog bei entsprechenden Hauptdiagnosen der Inneren Medizin/Geriatrie.
Kliniken mit einem breiteren chirurgischen oder spezialisierten Fallspektrum verlieren durch die Umwandlung faktisch den Zugang zu diesen Leistungsgruppen – das Fallspektrum muss also vorab genau daraufhin geprüft werden, wie viel des bisherigen Casemix überhaupt süV-fähig bleibt und ob die verbleibenden Fälle die Mindestfallzahl pro Bett tragen können.
Qualitäts- und Personalanforderungen als Umsetzungshürde
Erforderlich sind eine ständige ärztliche und pflegefachliche Leitung, eine Facharztpräsenz von mindestens acht Stunden werktags sowie durchgehende Rufbereitschaft aus dem Leistungsspektrum, zusätzlich eine 24-Stunden-Präsenz mindestens einer Pflegefachkraft. Vor der erstmaligen Leistungserbringung ist eine MD-Prüfung mit dreimonatigem Vorlauf erforderlich. Diese Anforderungen bedeuten einen erheblichen Vorlauf in Personalplanung, Facharztbindung und Dokumentation, gerade für kleine Häuser mit ohnehin angespannter Personalsituation.
Doppelfinanzierungs- und Abgrenzungsfragen
Die Vereinbarungspartner müssen zusätzlich noch Regelungen treffen, die eine Doppelfinanzierung bereits an anderer Stelle vergüteter Leistungen ausschließen, und der Zugang zu Hybrid-DRG-/AOP-Leistungen ist derzeit gesetzlich noch ungeklärt. Das schafft Unsicherheit über zusätzliche Erlösquellen (etwa ambulante/hybride Leistungen), die die Wirtschaftlichkeitsrechnung parallel zur Bettenpauschale beeinflussen könnten.
Kurzfristiger Zeitdruck
Durch die Änderungsvereinbarung vom 20.08.2026 wurde die Kündigungsmöglichkeit der Leistungskatalog-Vereinbarung neu gefasst (Kündigung erstmals zum 31.12.2029) und trat sofort in Kraft. Das signalisiert, dass die Rahmenbedingungen für die Einführungsphase 2027–2029 nun als vergleichsweise stabil gelten sollen – Kliniken sollten die Planungssicherheit dieses Zeitfensters nutzen, da kurzfristige Nachverhandlungen nicht mehr ohne Weiteres möglich sind.
Der Transformationsfonds unterstützt die Umstrukturierung
Die Umwandlung eines Krankenhausstandorts erfordert regelmäßig organisatorische Anpassungen, Investitionen in neue Abläufe und häufig auch bauliche Maßnahmen.
Hier setzt der Transformationsfonds nach § 12b KHG an. Für den Zeitraum von 2026 bis 2035 stehen bundesweit Fördermittel in Höhe von 29 Milliarden Euro zur Verfügung. Zu den ausdrücklich förderfähigen Maßnahmen gehört auch die Umstrukturierung von Krankenhausstandorten zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen.
Für viele Träger dürfte der Transformationsfonds sogar die entscheidende Voraussetzung dafür sein, den Umbau wirtschaftlich darstellen zu können. Förderrechtliche Fragestellungen sollten daher bereits zu Beginn der strategischen Planungen berücksichtigt werden und nicht erst im späteren Umsetzungsprozess.
Fazit
Die süV ist weder ein verkleinertes Akutkrankenhaus noch eine bloße Erweiterung der ambulanten Versorgung. Der Gesetzgeber schafft vielmehr einen eigenständigen Versorgungsbereich mit einer eigenen Leistungslogik und einem eigenen Vergütungssystem.
Mit dem Leistungskatalog und der Vergütungsvereinbarung sind die wesentlichen Rahmenbedingungen nun konkretisiert. Die Umwandlung eines Krankenhausstandorts ist eine komplexe Abwägungsentscheidung. Rechtliche Anforderungen, regionale Versorgungsbedarfe, wirtschaftliche Tragfähigkeit und Fördermöglichkeiten müssen gemeinsam betrachtet werden.
Ob sich die süV dauerhaft als Erfolgsmodell etabliert, wird letztlich nicht allein von den gesetzlichen Regelungen abhängen. Entscheidend wird sein, ob es gelingt, die neuen Strukturen sinnvoll in die regionale Versorgungslandschaft einzubetten. Für viele kleinere Krankenhausstandorte könnte die süV jedoch erstmals einen Weg aufzeigen, medizinische Versorgung vor Ort zu erhalten, ohne an den traditionellen Strukturen des Akutkrankenhauses festhalten zu müssen.
Sie prüfen die Umwandlung eines Krankenhausstandorts in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung oder möchten die Auswirkungen der neuen Vergütungsregelungen auf Ihre Einrichtung einordnen? Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Bewertung sowie bei der Vorbereitung der weiteren Umsetzung.
Aus dem Newsletter
„Gesundheits- und Sozialwirtschaft“ Hier Newsletter
abonnieren