Veröffentlicht am 6. März 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Taxonomie-Update 2025/2026: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

  • Die Delegierte Verordnung 2026/73 vereinfacht die EU-Taxonomie-Berichterstattung.
  • Ein Wesentlichkeitsprinzip reduziert den Erstellungsaufwand für unwesentliche Aktivitäten.
  • Meldebögen und DNSH-Kriterien wurden vereinfacht, Datenlast sinkt deutlich.
  • Die Draft Commission Notice gibt Orientierung zu Anwendung und 10 %-Schwelle.
Dr. Christian Maier
Partner
Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.), Head of Accounting, Reporting & Process Advisory
Bernadette Bauer
Senior Associate
CMAAR
Annalena Krueger
Senior Associate
Consultant
Mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 treten wichtige Änderungen für die EU-Taxonomie-Berichterstattung in Kraft. Wesentlichkeitsprinzip, vereinfachte Meldebögen und Anpassungen der DNSH-Kriterien sollen Unternehmen die Umsetzung erleichtern. Begleitend gibt die Draft Commission Notice Orientierung zur praktischen Anwendung, etwa zur 10 %-Wesentlichkeitsschwelle. Der Artikel erklärt die Neuerungen und zeigt, wie Unternehmen davon profitieren können.

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Mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 am 8. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union ist der vereinfachende Rechtsakt zur Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung formell in Kraft gesetzt worden. Er basiert auf dem bereits am 4. Juli 2025 von der Europäischen Kommission verabschiedeten Entwurf und gilt nach Ablauf der Widerspruchsfrist ohne Einwände durch Parlament oder Rat als angenommen. Die Verordnung bringt insbesondere Anpassungen für die Berichterstattung nach Artikel 8 sowie für die einschlägigen delegierten Rechtsakte und kann bereits für Berichtsperioden ab dem Geschäftsjahr 2025 angewendet werden. 

Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt treten nun die Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 in Kraft, die bereits in der Entwurfsfassung vorgesehen waren und in unserem Artikel vom 21. Juli 2025 ausführlich vorgestellt wurden. Zu den zentralen Neuerungen zählen vor allem: 

Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes: Wirtschaftstätigkeiten können als unwesentlich eingestuft werden, wenn ihr kummulativer Anteil am jeweiligen KPI-Nenner unter 10% liegt. Für diese Tätigkeiten kann auf die Prüfung der Taxonomiefähigkeit und -konformität verzichtet werden. Gleichzeitig müssen Unternehmen separat über diese unwesentlichen Aktivitäten berichten. Die Beurteilung erfolgt jeweils pro KPI. Es ist zu beachten, dass die 10%-Grenze kumulativ gilt; sprich der Gesamtanteil aller als unwesentlich eingestuften Wirtschaftstätigkeiten darf 10% des KPI-Nenners nicht überschreiten. 

Vereinfachung der Meldebögen: Die Menge und Komplexität der zu meldenden Datenpunkte wurde deutlich verringert – bei Nicht-Finanzunternehmen um rund 64%. Die Vereinfachung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Art der Darstellung der offenzulegenden Informationen, die Vereinfachung der Meldebögen hat keine Auswirkung auf die tatsächlich zu erhebenden Inhalte. 

Änderungen der „Do No Significant Harm“-Kriterien (DNSH): Die Delegierte Verordnung bringt Anpassungen der „Do No Significant Harm“-Kriterien (DNSH) für das Umweltziel Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Bestehende Absätze wurden gestrichen und relevante Ausnahmen aus bestehenden EU-Verordnungen klar herausgestellt. Die aktuellen Änderungen zielen darauf ab, konkrete Ausnahmefälle zu ergänzen und bestimmte Pflichten zu streichen, um die praktische Anwendbarkeit zu erhöhen. 

Die Änderungen sollen die Berichterstattung vereinfachen, die Datenlast reduzieren und gleichzeitig die Anforderungen an die Transparenz und Wesentlichkeit der Angaben wahren. 

 

Begleitend zur Delegierten Verordnung hat die Europäische Kommission am 17. Dezember 2025 eine Draft Commission Notice (1) veröffentlicht, das offene Auslegungsfragen und praktische Anwendungsthemen adressiert. Das Dokument steht derzeit als Entwurf zur Verfügung und soll Anwendern Orientierung bei der Umsetzung der Änderungen geben. Darin werden unter anderem Begriffe erläutert, Anwendungsfragen zur Wesentlichkeit und konkrete Auslegungsfragen zu einzelnen Berichterstattungsanforderungen adressiert.  

Die Draft Commission Notice geht unteranderem auf die erstmalige Anwendung der neuen Vorgaben ein. Dabei wird nochmals hervorgehoben, dass die angepassten Berichtsanforderungen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2026 gelten und damit für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2026 verbindlich sind. Für das Geschäftsjahr 2025 besteht jedoch ein Wahlrecht: Unternehmen können entweder bereits die neuen Regelungen anwenden oder noch die bisherigen Vorschriften nutzen. Eine Kombination beider Ansätze ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist einheitlich zu treffen und das gewählte Regelwerk vollständig anzuwenden. 

Zudem präzisiert die Draft Commission Notice anhand mehrerer Fragestellungen die praktische Anwendung der 10%-Wesentlichkeitsschwelle. Das Dokument zeigt beispielsweise auf, dass Unternehmen Tätigkeiten in bestimmten geografischen Regionen als unwesentlich einstufen und von einer vertieften Taxonomie-Bewertung ausnehmen können, etwa wenn die dort erzielten Umsätze unterhalb der 10%-Schwelle liegen. Diese Vorgehensweise ist jedoch an unterschiedliche Bedingungen geknüpft; beispielsweise muss dies mit der Segmentberichterstattung nach IFRS 8 vereinbar sein, darf die Darstellung der wesentlichen taxonomiefähigen Tätigkeiten nicht verzerren und erfordert weiterhin Angaben zum Wirtschaftssektor der als unwesentlich eingestuften Aktivitäten. Ohne diese Klarstellung könnte man hingegen annehmen, dass die 10%-Wesentlichkeitsschwelle nur auf einzelne Aktivitäten angewendet werden kann, um diese von einer detaillierten Prüfung der Taxonomiefähigkeit und -konformität auszunehmen. Die Draft Commission Notice zeigt hingegen, dass weitere Anwendungswege möglich sind. 

(1) https://ec.europa.eu/finance/docs/law/251217-draft-commission-notice-faqs-omnibus-delegated-act_en.pdf