Veröffentlicht am 13. Mai 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Technologieoffenheit oder Ausbremsen der Erneuerbaren Energien – Der Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes

  • GModG ersetzt GEG, 65‑%‑EE‑Pflicht fällt
  • Technologieoffenheit stärkt fossile Optionen („Biotreppe“)
  • Fernwärme behält hohe Quoten an erneuerbaren Energien, geringere Quoten für Bio-Öl und Biomethan
Der Referentenentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz bringt den angekündigten Systemwechsel – jedoch mit kritischen Implikationen für Stadtwerke und Wärmeversorger. Die Abkehr von klaren Vorgaben hin zu technologieoffenen Lösungen schwächt zentrale Anschluss- und Ausbauanreize im Bereich der Fernwärme. Gleichzeitig bleiben die bisherigen regulatorischen Anforderungen an Wärmenetze bestehen. Wir zeigen, welche wesentlichen Änderungen der Gesetzesentwurf vorsieht.

Am 5. Mai wurde der Referentenentwurf des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) bekannt. Dieses soll das bestehende Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen. Neben der bereits vielfach diskutierten Kostenteilung zwischen Vermieter und Mieter enthält der Referentenentwurf noch eine Vielzahl von weiteren Änderungen, die nach und nach in Kraft treten sollen.

Wegfall der 65 Prozent Quote

Das GModG markiert aus Sicht der Wärmewirtschaft einen Systemwechsel im Gebäudebereich. Während die bisherige Logik des GEG wesentlich durch die 65‑Prozent‑Vorgabe für erneuerbare Energien bei neu eingebauten Heizungen geprägt war, zeigt der Entwurf eine grundlegende Abkehr von diesem Ansatz.

Künftig soll nicht mehr eine einheitliche Einsatzquote erneuerbarer Energien maßgeblich sein, sondern eine technologieoffene Systematik mit unterschiedlichen Erfüllungswegen und gestuften Anforderungen. Zudem stellt der Referentenentwurf auf die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes ab, der Primärenergiefaktor (PEF) rückt damit in den Fokus.

Diese Verschiebung ist für Wärmeversorgungsunternehmen insbesondere deshalb relevant, weil sie die Rolle der leitungsgebundenen Wärmeversorgung im Gesamtsystem neu justiert. Zwar bleibt der Anschluss an ein Wärmenetz weiterhin als Erfüllungsoption für Gebäudeeigentümer bestehen, zugleich wird aber für ein regulatorisches Ungleichgewicht zwischen der Erfüllungsoptionen auf Seiten des Gebäudesektors und der Versorgungsinfrastruktur gesorgt.

Einführung der „Bio-Treppe“

Im geltenden System trägt die 65‑Prozent‑Regel maßgeblich dazu bei, die Nachfrage nach klimafreundlichen Wärmelösungen – darunter auch Fernwärme – zu stabilisieren. Ihr Wegfall zugunsten technologieoffener Erfüllungsoptionen könnte dazu führen, dass sich Gebäudeeigentümer zunächst dazu entscheiden, bestehende Heizsysteme weiter zu betreiben und sich auf den zukünftigen Einsatz von Biomethan oder Bio-Öl verlassen.

Unabhängig davon, ob die notwendigen Mengen von Biomethan und Bio-Öl tatsächlich beschafft werden können, eröffnet insbesondere die vorgesehene „Biotreppe“ für neue Öl- und Gasheizungen die Möglichkeit, fossile Heizsysteme zu installieren und weiter zu betreiben, sofern diese die mittelfristig steigenden Anteile klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen können.

Die Biotreppe sieht nach dem derzeitigen Entwurf gestufte Mindestanteile von 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 vor. Aus Sicht von Wärmeversorgern ist dabei weniger die konkrete Staffelung entscheidend als die grundsätzliche Aussage: Fossil-basierte Einzellösungen bleiben zulässig und werden nicht – wie bisher durch das GEG vorgesehen – durch eine klare Transformationsvorgabe und der Errichtung von nur erneuerbaren Heizungen sukzessive aus dem Markt gedrängt.  Wohingegen im ebenfalls veröffentlichten Referentenentwurf des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) an den bisherigen Vorgaben zum Einsatz von erneuerbaren Energien in Fernwärmenetzen festgehalten wird.

Die Erfüllungsvorgaben für Fernwärmeversorgungsunternehmen hinsichtlich des Einsatzes von Wärme aus erneuerbaren Energien fallen damit deutlich höher aus als die Vorgaben für andere Erfüllungsoptionen wie Öl- und Gasheizungen nach dem GModG. Dies kann auch mittelbar Auswirkungen auf die Anschlussdynamik in Wärmenetzen haben, insbesondere in frühen Planungsphasen der kommunalen Wärmeplanung.

GModG im Lichte des Wärmeplanungsgesetz

Für Gebäudeeigentümer soll der Anschluss an ein Wärmenetz künftig regelmäßig ausreichen, um die gesetzlichen Anforderungen an den Einsatz von erneuerbaren Energien zu erfüllen. Bisherige Regelungen im GEG, die den Wärmenetzbetreiber zusätzlich dazu verpflichtet haben, seine Vorgaben aus dem WPG gegenüber dem Gebäudeeigentümer einzuhalten und damit einhergehenden möglichen Schadenersatzansprüche der Gebäudeeigentümer gegen die Fernwärmeversorgungsunternehmen wurden ersatzlos aus dem GModG gestrichen. Flankiert wird dies durch die Festlegung eines pauschalen Primärenergiefaktors (PEF) von 0,7 für Fernwärme, sofern kein individueller Nachweis durch den Wärmenetzbetreiber vorliegt.

Diese Regelung stellt eine deutliche Vereinfachung für Gebäudeeigentümer dar, führt jedoch zu einer asymmetrischen Lastenverteilung innerhalb des Systems. Während Gebäudeeigentümer von reduzierten Nachweispflichten profitieren, bleiben Wärmenetzbetreiber weiterhin an die – insbesondere aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) folgenden – Transformationsverpflichtungen gebunden.

Für die Praxis ergibt sich daraus ein Spannungsverhältnis: Einerseits wird Fernwärme regulatorisch als Erfüllungsoption weiterhin vorgesehen, andererseits besteht die Gefahr, dass die Lockerung der Anforderungen für dezentrale Heizsysteme zu einer zunächst geringen Nachfrage führt. Fernwärmenetze werden langfristig geplant und errichtet. Fehlt es zu Beginn an einer Anschlussbereitschaft, rechnen sich diese jedoch nicht und der Ausbau fällt zurück.

Systemwechsel im Gebäudesektor – Ganzheitliche Betrachtung der Gebäude

Hinzu kommt, dass der Gesetzesentwurf die Systematik der energetischen Bewertung grundlegend verändert. Mit der Einführung einer Lebenszyklusbetrachtung von Treibhausgasemissionen für das Gesamtgebäude, inklusive seiner Errichtung und der Umstellung auf eine Gesamtprimärenergiebewertung, wird der Fokus weg von einer reinen Betriebsbetrachtung hin zu einer ganzheitlichen Bilanzierung verschoben. Auch kann Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang eines zu errichtenden Gebäudes erzeugt wird, auf den Primärenergiefaktor angerechnet werden.

Fernwärmeversorgungsunternehmen bietet der Referentenentwurf die Möglichkeit, netzspezifische PEF zu veröffentlichen und damit vom pauschalen Wert von 0,7 abzuweichen, dies kann ein wichtiges Instrument zur Positionierung im Wettbewerb darstellen. Die Berechnung soll nach der Carnot-Methode erfolgen.

Durch die Novellierung entfällt auch die bisherige rechtliche Verzahnung zwischen GModG und WPG. Während das WPG einen klaren Transformationspfad für Wärmenetze vorgibt, scheint das GModG in seiner aktuellen Entwurfsfassung stärker auf individuelle Gebäudelösungen abzustellen. Diese unterschiedliche Steuerungslogik birgt das Risiko inkonsistenter Anreizstrukturen und könnte die Umsetzung künftiger kommunaler Wärmeprojekte erschweren.

Ausblick

Im Ergebnis zeigt der Referentenentwurf eine doppelte Bewegung, die auch für Fernwärmeversorgungsunternehmen zu berücksichtigen ist: eine Deregulierung und Flexibilisierung auf der Gebäudeseite bei gleichzeitiger Fortführung der Anforderungen an die Wärmenetzinfrastruktur.

Für Wärmeversorger bedeutet dies, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen bestehen bleiben, während eine wichtige Anreizwirkung zum Anschluss an Fernwärmenetze aufgelockert wurde. Da der Ausbau von Fernwärmenetzen insbesondere durch den verpflichtenden Einsatz erneuerbarer Energien tendenziell zunächst teurer wird, besteht gegenüber Gas- und Ölheizungen zumindest in naher Zukunft ein stärkerer Wettbewerb für Endkunden.

Die strategische Ausrichtung wird künftig noch stärker davon abhängen, inwieweit es gelingt, die eigenen Netze frühzeitig zu dekarbonisieren, wettbewerbsfähige Primärenergiefaktoren zu etablieren und die Vorteile zentraler Versorgungssysteme im neuen, technologieoffenen Ordnungsrahmen sichtbar zu machen und dabei einen wettbewerbsfähigen Preis anbieten zu können.

Ob das GModG in dieser Form in Kraft tritt, hängt von dem weiteren Gesetzgebungsverfahren ab, hier können Bundesrat und Bundestag noch Änderungen einbringen. Bis es in Kraft tritt, sind noch einige Zwischenschritte notwendig. Stellungnahmen, durch die Verbände, zum Gesetz sind bis zum 11. Mai möglich.


Sowohl bei der Wärmeplanung, der Dekarbonisierung und dem Ausbau Ihrer Fernwärmenetze beraten wir Sie gerne und haben stets für Sie im Blick wie sich die gesetzlichen Gegebenheiten entwickeln.

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