Tesla FSD Supervised in den Niederlanden genehmigt
- „FSD Supervised“ ist in den Niederlanden erlaubt und bleibt ein überwachtes Assistenzsystem
- Technisch liegt es zwischen SAE-Level 2 und 3, der Fahrer trägt weiterhin die volle Verantwortung
- Die Genehmigung erfolgt als EU-Ausnahme und ist aktuell nur national gültig
Technische Einordnung
Ordnet man „FSD Supervised“ in den SAE-Leveln ein, so handelt es sich um eine Funktion oberhalb des Niveaus des SAE-Level 2 (denn es wird neben der Längs-, und Quersteuerung auch die Umfeldüberwachung übernommen), aber unterhalb des SAE-Level 3.
SAE-Level 3 würde bedeuten, dass der Fahrzeugführer die Durchführung der Fahraufgabe durch das Fahrzeug nicht überwachen, sondern nur nach Aufforderung des Systems wieder die Steuerung übernehmen müsste. Diese teilweise Verantwortungsübertragung auf das System ist jedoch gerade nicht Bestandteil von „FSD Supervised“, da die Verantwortung für das Fahrverhalten wie bei einem konventionellen Fahrzeug vollständig beim Fahrzeugführer bleiben soll.
Regulatorische Einordnung
Aus regulatorischer Perspektive ist hier interessant, dass bei der Genehmigung von einer Ausnahmemöglichkeit im EU-Genehmigungsrecht Gebrauch gemacht wurde (Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/858).
Grundsätzlich nutzt das EU-Genehmigungsrecht die völkerrechtlichen UN-Regelungen, um Anforderungen an bestimmte Systeme zu definieren. Hier würden sich die Anforderungen prinzipiell aus der UN-Regelung Nr. 171 ergeben, die driver control assistance systems (DCAS) und somit Fahrerassistenzsysteme betrifft. Offenbar ist eine vollständige Konformität von FSD-Supervised mit den EU-Regelungen jedoch nicht herzustellen, sodass von der Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/858 Gebrauch gemacht werden musste. Diese greift, wenn neue Technologien/Konzepte noch nicht durch EU-Regularien geregelt werden.
Damit einher geht jedoch, dass die Genehmigung zunächst nur in den Niederlanden gilt und es sich somit quasi um eine nationale Ausnahmegenehmigung handelt. Ob diese Genehmigung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird, ist Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten.
Allerdings ist auch es auch möglich, dass die EU-Kommission einen Rechtsakt zur EU-weiten Nutzungsmöglichkeit erlässt, nachdem alle Mitgliedstaaten über einen entsprechenden Antrag abgestimmt haben und sich eine Mehrheit dafür gefunden hat. Dies ist jedoch bisher nicht der Fall.
Bedeutung für die Praxis
Hochentwickelte Fahrerassistenzsysteme haben einen großen Nutzen für Fahrzeugführer und können einen erheblichen Vorteil für die Sicherheit im Straßenverkehr bringen. Darüber hinaus ist ihr Nutzen begrenzt, solange nach wie vor ein Fahrzeugführer erforderlich ist, auch wenn das Fahrzeug über weite Strecken fast selbstständig unterwegs ist.
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