Testament und Gesellschaftsvertrag: Widersprüche vermeiden!
von Mathias Becker
Die erbrechtliche Nachfolge in Gesellschaftsanteile muss regelmäßig besonders gründlich geprüft werden. Die vielfältigen, betroffenen Rechtsbereiche müssen dringend aufeinander abgestimmt werden, damit die Nachfolge nicht fehlschlägt.
Neben den steuerrechtlichen Besonderheiten sind insbesondere auch das Erb- sowie das Gesellschaftsrecht zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Regelungen bieten für den Gesellschafter sowie für die Gesellschaft häufig keine zufriedenstellenden Lösungen. Entscheidende Regelungen zur Nachfolge in Gesellschaftsanteile sollten daher sowohl in der letztwilligen Verfügung des Gesellschafters als auch im jeweiligen Gesellschaftsvertrag getroffen werden.
Einem jeden Erblasser steht es grundsätzlich unbeschränkt frei, eine letztwillige Verfügung zu errichten und darin auch die Erben für seine Gesellschaftsanteile festzulegen. Dieser unbeschränkten Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen kann aber das Interesse der Mitgesellschafter entgegenstehen, die sich häufig nicht die Erben des Verstorbenen als neue Mitgesellschafter aufdrängen lassen wollen. Hierzu werden in den Gesellschaftsverträgen Regelungen getroffen, die wiederum unterschiedlich ausgestaltet sein können. Es kann einerseits die generelle Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile angeordnet werden, andererseits können nur bestimmte oder bestimmbare Erben zugelassen oder es kann ein genereller Ausschluss für Erben im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Das kann dazu führen, dass die testamentarisch vorgesehenen Erben des Gesellschafters aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht die Nachfolge in die Gesellschaftsanteile antreten können. Denn in solchen Fällen kann das schutzwürdige Interesse der Gesellschafter den Eintritt der Erben in die Gesellschaft verhindern. Um derartige Widersprüche zwischen Gesellschaftsvertrag und einem vom Erblasser errichteten Testament zu vermeiden, ist es empfehlenswert, beide miteinander abzugleichen und ggf. aneinander abzustimmen.
Doch nicht nur bei der Frage, wer Erbe von Gesellschaftsanteilen werden kann, sondern auch an anderer Stelle in der Nachfolgeplanung ist es geboten, Gesellschaftsvertrag und letztwillige Verfügung aufeinander abzustimmen. Beispielhaft sei hier die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erwähnt. Je nach Gesellschaftsform kann eine besondere gesellschaftsvertragliche Zulassung der Testamentsvollstreckung notwendig sein. Daher ist es empfehlenswert, auch im Bereich der Testamentsvollstreckung letztwillige Verfügung und Gesellschaftsvertrag in Übereinstimmung zu bringen, um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden.
Fazit
Widersprechen sich Gesellschaftsvertrag und Testament des Erblassers, gilt im Konfliktfall der Gesellschaftsvertrag. Um ungewollten Konsequenzen zu entgehen, ist Gesellschaftern in jedem Fall zu empfehlen, beide Dokumente inhaltlich miteinander abzugleichen und ggf. aufeinander abzustimmen.