Veröffentlicht am 1. April 2025
Lesedauer ca. 1 Minute

ThürOLG zum Ausschluss wegen schwerwiegender Täuschung

Holger Schröder
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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
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Der Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. GWB findet nicht nur Anwendung, wenn die Täuschung im laufenden Vergabeverfahren begangen wurde, sondern auch dann, wenn das Unternehmen in früheren oder „überholenden“ späteren Vergabeverfahren getäuscht hat (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – Verg 5/24).
  • Nach § 124 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf die Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen hat.
  • Der Begriff der Täuschung ist zu verstehen als die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen. Ob eine Täuschung als schwerwiegend anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Vergabestelle steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu.
  • Ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn sich die schwerwiegende Täuschung auf die Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB oder die Eignungskriterien gemäß § 122 GWB bezieht. Anderweitige Täuschungen werden nicht erfasst.
  • Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes sprechen dafür, dass nicht nur Täuschungen in früheren Vergabeverfahren Berücksichtigung finden können, sondern auch nach Beginn des Vergabeverfahrens in anderen Vergabeverfahren erfolgte Täuschungen beachtlich sind, die vor dem Abschluss des ersteren publik werden. Andernfalls wäre ein öffentlicher Auftraggeber gezwungen, sehenden Auges ein als unzuverlässig erkanntes Unternehmen zu beauftragen und die damit einhergehenden Risiken für die Auftragsdurchführung in Kauf zu nehmen.
  • Ob die schwerwiegende Täuschung ein vorsätzliches Verhalten erfordert oder eine Fahrlässigkeit mit einer gewissen Schwere genügt, bleibt weiterhin ungeklärt.​

Veröffentlichungen


Auszeichnungen

  • JUVE Handbuch 2024/2025 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
  • Best Lawyers Germany 2024 „Public Law“ (H. Schröder)​
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2024 – Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (H. Schröder)
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)​