Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Der Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. GWB findet nicht nur Anwendung, wenn die Täuschung im laufenden Vergabeverfahren begangen wurde, sondern auch dann, wenn das Unternehmen in früheren oder „überholenden“ späteren Vergabeverfahren getäuscht hat (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – Verg 5/24).
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von OpenStreetMap. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen