Veröffentlicht am 11. April 2025
Lesedauer ca. 1 Minute

Neues Merkblatt zur Transaktionsmatrix veröffentlicht

Stefan Bolwerk
Partner
Diplom-Kaufmann
Jonas Brüggemann
Associate
Consultant
Kontaktieren Sie uns:
Jetzt Kontakt aufnehmen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Merkblatt zur Transaktionsmatrix gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO veröffentlicht.

Dieses Dokument präzisiert die Anforderungen an die Transaktionsmatrix, die als Teil der neuen Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten für den Verrechnungspreisbereich mit dem Vierten Bürokratie­entlastungsgesetz (BEG IV) eingeführt wurden. Ziel der Transaktionsmatrix ist es, steuerlich relevante grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle systematisch und nachvollziehbar zu dokumentieren.​

Inhalte des Merkblatts

Das Merkblatt beschreibt die Anforderungen an die Transaktionsmatrix in Form einer tabellarischen Übersicht der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen. Diese soll u. a. folgende Angaben enthalten:

Art und Gegenstand der Geschäftsvorfälle,Beteiligte Unternehmen​Volumen und EntgeltVertragliche Grundlagen und VerrechnungspreismethodeSteuerhoheitsgebiete und Abweichungen von der Regelbesteuerung

Das Merkblatt stellt zudem klar, dass vorhandene Verträge nicht in die Transaktionsmatrix aufgenommen, sondern lediglich benannt werden müssen. Falls wirtschaftlich vergleichbare Geschäftsvorfälle bestehen, können diese in einer zusammengefassten Form dokumentiert werden.

Fristen und Anwendung

Die neuen Anforderungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt für Steuerpflichtige eine 30-Tage-Frist, innerhalb der sie die Transaktionsmatrix auf Verlangen der Finanzbehörde oder im Rahmen einer Außenprüfung ohne gesonderte Aufforderung vorlegen müssen. Der Fristlauf beginnt im Rahmen von Betriebs­prüfungen mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, insofern diese auch ertragsteuerliche Auslandssach­verhalte umfasst. Wichtig ist, dass die Dokumentationspflicht auch für Prüfungszeiträume vor 2025 gilt, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 1. Januar 2025 ergeht.

Sanktionen bei Nichtvorlage

Die Nichtabgabe der Transaktionsmatrix kann nach § 162 Abs. 4 Satz 1 AO mit einem Zuschlag von 5.000 Euro geahndet werden. Dies unterstreicht die Bedeutung der fristgerechten und vollständigen Dokumentation.

Das vollständige Merkblatt ist auf der Webseite des BMF abrufbar.​