Veröffentlicht am 28. Mai 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Neue Spielregeln für die Transformation der Gasnetze

  • EnWG-Novelle für Rückbau fossiler Infrastruktur und Stärkung von Wasserstoff und Biomethan
  • Gasnetztransformation erfordert detaillierte Planung
Benjamin Schüssler
Associate Partner
Diplom-Ökonom, Diplom-Wirtschaftsingenieur
Lea Greiten
Senior Associate
Consultant
Mit der anstehenden EnWG-Novelle schafft die Bundesregierung einen regulatorischen Rahmen für die Transformation der Gasnetze: Wasserstoffausbau, Rückbau fossiler Infrastruktur und neue Pflichten für Netzbetreiber greifen künftig ineinander. Die Novelle erhöht den Transformationsdruck und verlangt integrierte strategische, regulatorische und wirtschaftliche Planung.

Nach den Festlegungen „KANU 2.0“ zur Anpassung der Nutzungsdauern und „BRÜCKEN“ zur regulatorischen Anerkennung von Rückstellungen für den unvermeidbaren Rückbau der Gasnetze liefert die anstehende EnWG-Novelle (Kabinettbeschluss vom 25.3.2026) nun einen umfassenden regulatorischen Rahmen für die Transformation der Gasnetzinfrastruktur.

Der überarbeitete Referentenentwurf setzt nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums die Vorgaben des europäischen Gas- und Wasserstoff‑Binnenmarktpakets vollständig um (EU-Richtlinie  2024/1788 und EU-Verordnung 2024/1789). Das Gesetz muss bis spätestens zum 5.8.2026 in Kraft treten, um die EU-Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1788 einzuhalten. Dazu bedarf es noch der weiteren Lesungen im Bundestag sowie der Befassung des Bundesrates mit den gesetzlichen Neuerungen.

Verteilernetzentwicklungsplanung als wesentliches Planungsinstrument

Die Novelle löst die bisherige Fokussierung auf Erdgas ab und schafft zugleich den regulatorischen Rahmen für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft sowie die rechtssichere Stilllegung und den Rückbau fossiler Infrastrukturen. Neben der Einführung eines Verteilernetzentwicklungsplanes als zentrales Steuerungselement der Transformation, sieht die EnWG-Novelle eine Duldungspflicht für stillgelegte Leitungen sowie das Recht der Anschlussverweigerung- und Anschlusstrennung und die Stärkung der Biomethanversorgung vor.

Verteilernetzentwicklungsplan

Für Betreiber von Gas- und Wasserstoffverteilernetzen besteht künftig eine anlassbezogene Pflicht, einen Netzentwicklungsplan zu erstellen. Voraussetzung ist entweder der Entschluss zur Errichtung eines Wasserstoffnetzes oder die Erwartung eines dauerhaften Nachfragerückgangs innerhalb der nächsten 10 Jahre, welche die Umstellung auf Wasserstoff oder die dauerhafte Stilllegung erforderlich macht. Der Gesetzentwurf sieht hierfür umfassende Abstimmungs- und Genehmigungspflichten vor.

Duldungspflicht

Für Eigentümer von Grundstücken für stillgelegte Gasleitungen ist eine zeitlich unbegrenzte Duldungsverpflichtung vorgesehen. Der Rückbau soll nur bei anderweitigem öffentlichen Interesse oder einfachem Aufwand erfolgen. Entgegenstehende vertragliche Regelungen, etwa in Konzessionsverträgen, sind unwirksam. Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb sowie die Instandhaltung stillgelegter Leitungen und der dazugehörigen Einrichtungen dauerhaft sicherzustellen. Mit Einführung der Duldungspflicht werden hohe volkswirtschaftliche Kosten für den Rückbau von Gasleitungen vermieden.

Biomethan

Mit Außerkrafttreten der Gasnetzzugangsverordnung zum 31.12.2025 enden die speziellen Regelungen für den Gasnetzanschluss von Biomethananlagen. Mit der EnWG-Novelle wird Biomethan als erneuerbares Gas regulatorisch gestärkt, insbesondere durch einen vorrangigen Netzanschluss (bei konkurrierenden Anlagen).

Anschlussverweigerung und Anschlusstrennung

Während es Netzbetreibern bislang nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich war, Anschlussbegehren abzulehnen, werden mit der aktuellen Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erstmals ausdrückliche Regelungen zur Anschlussverweigerung geschaffen. Diese ermöglichen es Netzbetreibern künftig, unter klar definierten Voraussetzungen neue Anschlussersuche zurückzuweisen.

Neben der Anschlussverweigerung sieht die Novelle zudem die sogenannte Anschlusstrennung vor. Danach können bestehende Anschlussnehmer unter bestimmten Bedingungen auch zwangsweise vom Gasnetz getrennt werden. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in bestehende Versorgungsverhältnisse dar und ist daher – ebenso wie die Anschlussverweigerung – an strenge materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere werden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit, Transparenz sowie an Übergangs- und Ersatzlösungen gestellt, um die Auswirkungen für betroffene Anschlussnehmer zu begrenzen.

Die eingeführten Instrumente dienen letztlich dem Ziel, eine „geordnete Stilllegung“ von Gasverteilernetzen zu ermöglichen. Angesichts rückläufiger Nachfrage, klimapolitischer Vorgaben und steigender Kosten für Betrieb und Instandhaltung sollen Netzbetreiber in die Lage versetzt werden, ihre Netzinfrastruktur schrittweise stillzulegen, ohne dauerhaft zur Aufrechterhaltung unwirtschaftlicher Netzstrukturen verpflichtet zu sein.

Wie gelingt die Transformation?

Phase 1: Strategische Vorüberlegungen

Für eine erfolgreiche Transformation der Energieversorgung sowie zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist eine ganzheitliche Betrachtung und Bewertung der strategischen Handlungsoptionen erforderlich. Dabei sind insbesondere folgende Fragestellungen zu klären:

  • In welchen Bereichen und in welchem Umfang kann das Gasnetz nach 2045 weiterhin für Wasserstoff oder Biogas genutzt werden?
  • Wo werden hingegen Stilllegungen oder Rückbaumaßnahmen von Leitungen erforderlich?

Phase 2: Verteilernetzentwicklungsplanung und wirtschaftlich-regulatorische Bewertung

Die Verteilernetzentwicklungsplanung bildet die räumliche und zeitliche Entwicklung des Gasnetzes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen ab und entwickelt ein entsprechendes Zielbild.

Dieses Zielbild ist anschließend unter regulatorischen Gesichtspunkten zu bewerten und hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Auswirkungen zu analysieren. Hierzu zählen unter anderem Investitionskosten, Wartungs- und Instandhaltungskosten für verbleibende Netzstrukturen, Kosten für Stilllegung und Rückbau sowie der erforderliche Rückstellungsbedarf. Die Auswirkungen sollten im Rahmen einer integrierten Planung unter Einbeziehung von Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz sowie Cashflow simuliert werden.

Phase 3: Maßnahmen Roadmap

Auf Basis der Ergebnisse wird anschließend eine konkrete Maßnahmen-Roadmap entwickelt.

Die frühzeitige Planung und Ableitung der erforderlichen Maßnahmen schafft Klarheit über betriebswirtschaftliche Auswirkungen und reduziert das Risiko, heute Strukturen zu schaffen, die sich langfristig als nicht nachhaltig oder wirtschaftlich tragfähig erweisen.


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