Transparenzregister – Wichtige Neuerung für Familienstiftungen
Die Publizitäts- und Transparenzpflichten von Stiftungen sind bislang nicht sehr hoch. Seit dem 1. Oktober 2017 sind Gesellschaften und Stiftungen mit Sitz in Deutschland jedoch verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Seit der Einführung des Transparenzregisters wurden die Transparenzregisterpflichten von Stiftungen sukzessive erhöht, zuletzt am 5. Mai 2023, als das Bundesverwaltungsamt (BVA) ein Update seiner Fragen und Antworten zum Transparenzregister (BVA-FAQ) veröffentlicht hat.
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Der wirtschaftlich Berechtigte einer Stiftung »
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Die wirtschaftliche Berechtigung von Begünstigten nach der bisherigen Verwaltungsauffassung »
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Änderung der Verwaltungsauffassung des Bundesverwaltungsamts »
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Handlungsbedarf für Stiftungen »
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Fazit und Handlungsoptionen »
Das Update behandelt überwiegend Neuerungen für Immobiliengesellschaften und GbR, die ab dem 1. Januar 2024 erstmals meldepflichtig sind, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Eine auf den ersten Blick unscheinbare Änderung des Abschnitts zu Stiftungen kann jedoch erhebliche Auswirkungen vor allem auf Familienstiftungen haben. Sie müssen künftig gegebenenfalls mehr Begünstigte zum Transparenzregister melden als bisher.
Der wirtschaftlich Berechtigte einer Stiftung
Wirtschaftlich Berechtigter von Gesellschaften ist nach dem Geldwäschegesetz die Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft letztlich steht. Bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten von Stiftungen und vergleichbaren Rechtsgestaltungen ist dagegen nicht auf Kapitalanteile und Stimmrechte abzustellen. Vielmehr sind die wirtschaftlich Berechtigten von Stiftungen im Gesetz ausdrücklich bestimmt.
Wirtschaftlich Berechtigter einer Stiftung sind danach insbesondere die Mitglieder des Vorstands, die Begünstigten und Personen, die Einfluss auf die Vermögensverwaltung und Ertragsverteilung der Stiftung ausüben können.
Sind die Begünstigten der Stiftung in der Satzung nicht bestimmt, ist zudem die Gruppe von Begünstigten an das Transparenzregister zu melden. Dabei ist die genaue Formulierung der Stiftungssatzung zu den Begünstigten im Transparenzregister wiederzugeben.
Der Stifter ist dagegen nicht ohne Weiteres wirtschaftlich Berechtigter einer Stiftung, sondern in der Regel nur dann, wenn er zugleich Mitglied des Vorstands oder Begünstigter ist.
Die wirtschaftliche Berechtigung von Begünstigten nach der bisherigen Verwaltungsauffassung
Begünstigte einer Stiftung sind nach der Verwaltungsauffassung des BVA nur dann als wirtschaftlich Berechtigte der Stiftung zum Transparenzregister zu melden, wenn sie in der Satzung namentlich bezeichnet oder aufgrund der Satzungsbestimmung identifizierbar sind. Bei einer großen Anzahl an Begünstigten sind nach dem BVA nur die Begünstigten an das Transparenzregister zu melden, die in der Satzung namentlich benannt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist lediglich die Gruppe der Begünstigten an das Transparenzregister zu melden. Wann eine große Anzahl an Begünstigten vorliegt, war bislang durch das BVA nicht bestimmt. Bei Familienstiftungen konnte daher beispielsweise davon ausgegangen werden, dass bei einer Begünstigung der „Abkömmlinge des Stifters“ nur eine Gruppe von Begünstigten an das Transparenzregister zu melden war und nicht sämtliche lebenden Abkömmlinge des Stifters.
Änderung der Verwaltungsauffassung des Bundesverwaltungsamts
Mit dem letzten Update der BVA-FAQ hat das BVA die Anforderung an die Identifizierbarkeit und die große Anzahl von Begünstigten allerdings konkretisiert und erheblich gesenkt.
Das BVA konkretisiert die Identifizierbarkeit von Begünstigten nun anhand eines Beispiels: Sind „alle ehelichen Kinder des Stifters sowie deren Abkömmlinge“ in der Stiftungssatzung als Begünstigte bestimmt, sind nach dem BVA jedenfalls alle lebenden Personen, die dieses Kriterium erfüllen, namentlich als wirtschaftlich Berechtigte der Stiftung an das Transparenzregister zu melden. Darauf, ob diese einen Anspruch auf Ausschüttungen der Stiftung haben oder tatsächlich Ausschüttungen aus der Stiftung erhalten, kommt es nicht an.
Zudem sind in diesem Beispielsfall nach dem BVA regelmäßig die “ehelichen Kinder des Stifters sowie deren Abkömmlinge“ zusätzlich auch als Gruppe von Begünstigten zum Transparenzregister zu melden. Das ergibt sich nach Auffassung des BVA daraus, dass in diesem Fall potenzielle weitere Begünstigte existieren können, die noch nicht geboren und damit identifizierbar sind.
Handlungsbedarf für Stiftungen
In der Praxis werden vor allem die Meldungen von Familienstiftungen zum Transparenzregister diesen neuen Anforderungen oft nicht entsprechen. Insbesondere begünstigte Enkel und weiter entferntere Abkömmlinge von Stiftern sind häufig nicht zum Transparenzregister gemeldet, wenn sie nicht namentlich in der Stiftungssatzung als Begünstigte genannt werden.
Für betroffene Stiftungen besteht somit dringender Handlungsbedarf. Sie müssen ihre Meldungen zum Transparenzregister zeitnah prüfen und gegebenenfalls berichtigen.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Meldungen zum Transparenzregister kann das BVA ein Bußgeld verhängen. Bei einfachen Verstößen kann das bis zu 100.000 Euro betragen. Zudem sind Personen, die vor Begründung einer Vertragsbeziehung eine Geldwäscheprüfung durchführen müssen (bspw. Banken und Versicherungen), bei unrichtigen Transparenzregistermeldungen verpflichtet, eine Unstimmigkeitsmeldung abzugeben. Diese führt dazu, dass das BVA die Transparenzregistermeldung der betroffenen Stiftung überprüft und gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren einleitet.
Fazit und Handlungsoptionen
Die Änderung der Verwaltungsauffassung verursacht für viele Stiftungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Bei Familienstiftungen ist zudem problematisch, dass sie künftig vermehrt auch minderjährige Begünstigte zum Transparenzregister melden müssen. Allerdings kann bei minderjährigen wirtschaftlich Berechtigten immer ein Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister gestellt werden. Diese Möglichkeit sollte von betroffenen Personen auch genutzt werden, da im Transparenzregister mehr Daten einsehbar sind, als in anderen Registern. Bei volljährigen wirtschaftlich Berechtigten ist eine Beschränkung der Einsichtnahme nur möglich, wenn aufgrund der Eintragung im Transparenzregister eine erhebliche Gefahr besteht, dass sie Opfer von Straftaten werden. Solchen Anträgen wird in der Praxis nur sehr selten stattgegeben. Wird die Einsichtnahme in das Transparenzregister für einen wirtschaftlich Berechtigten beschränkt, sind dessen Daten im Transparenzregister für die Öffentlichkeit nicht sichtbar.