Veröffentlicht am 11. Juni 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

TT-GVO 2026: Bekannte und neue kartellrechtliche Leitplanken für den Technologietransfer

  • Neue TT-GVO gilt seit 1. Mai 2026; Übergangsfrist bis 30. April 2027
  • Grundstruktur bleibt stabil, TT-Leitlinien deutlich erweitert und aktualisiert
  • Mehr Orientierung zu Lizenzverhandlungsgruppen (LNG), Technologiepools und Datenlizenzen
  • Handlungsbedarf punktuell: Bestehende Lizenzverträge gezielt überprüfen
Die Übertragung oder Lizenzierung von Know-how, Patenten, Geschmacksmustern und anderen Schutzrechten birgt kartellrechtliche Risiken. Das gilt insbesondere für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, aber auch im Verhältnis zu Nicht‑Wettbewerbern. Die Europäische Kommission hat den Rahmen für Technologietransfer-Vereinbarungen turnusmäßig überarbeitet. Während die neue TT‑GVO strukturell weitgehend an das bisherige Regime anknüpft, bringen die deutlich erweiterten TT‑Leitlinien insbesondere bei neuen Lizenzmodellen zusätzliche Orientierung.

Inkrafttreten der Neuregelungen

Das europäische Kartellrecht regelt Technologietransfer-Vereinbarungen in der Technologietransfer-GVO („TT-GVO“), einer sogenannten Gruppenfreistellungsverordnung. Sie schafft für Unternehmen einen „sicheren Hafen“, indem sie definiert, in welchen Fällen eine Technologietransfer-Vereinbarung auch ohne detaillierte kartellrechtliche Prüfung zulässig ist. Für die rechtliche Bewertung solcher Vereinbarungen sind darüber hinaus die Technologietransfer-Leitlinien („TT-Leitlinien“) bedeutend. In diesen gibt die Europäische Kommission Hinweise zur Auslegung des Kartellrechts im Bereich Technologietransfer. Beide Dokumente hat die Europäische Kommission überarbeitet und Ende April 2026 veröffentlicht. Die neue TT-GVO trat zum 1. Mai 2026 in Kraft. Bis zum 30. April 2027 gilt für bestehende Technologietransfer-Vereinbarungen ein Übergangszeitraum.

Die neugefasste TT-GVO bestimmt wie bislang insbesondere, welche Grenzen Geschäftspartnern bei der Nutzung von übertragenen Technologierechten auferlegt werden können. Inhaltlich bleibt der sichere Hafen der TT-GVO in den für die meisten Unternehmen wesentlichen Bereichen unverändert, sodass in vielen Fällen kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.

Die neuen TT-Leitlinien wurden hingegen umfangreicher überarbeitet und erweitert. Sie greifen aktuelle Entwicklungen in der Lizenzpraxis auf und konkretisieren die Anwendung des Kartellrechts auch jenseits der TT‑GVO.

Thematische Schwerpunkte der Überarbeitung

Drei Aspekte stechen bei der Überarbeitung der TT-Leitlinien hervor und werden deshalb nachfolgend kurz dargestellt: Lizenzverhandlungsgruppen, Technologiepools und die Lizenzierung von Daten.

Lizenzverhandlungsgruppen

Mit dem Begriff Lizenzverhandlungsgruppen („LNGs“ für Licensing Negotiation Groups) wird das gemeinsame Auftreten von Technologieanwendern gegenüber Technologieinhabern bezeichnet. LNGs bündeln die Nachfrage und Verhandlungskompetenz mehrerer Technologieanwender und können so effizientere und ausgewogenere Lizenzverhandlungen insbesondere mit großen Technologieinhabern ermöglichen. Über ihre Zulässigkeit bestand in den letzten Jahren große Unsicherheit. Teilweise wurde vertreten, dass es sich dabei um Einkaufskartelle handelt. Die Europäische Kommission hat nun ausführlich erläutert, was LNGs aus kartellrechtlicher Sicht beachten müssen. Insbesondere wenn LNGs transparent auftreten und niedrige Marktanteile haben, sind sie in vielen Fällen grundsätzlich zulässig.

LNGs gewinnen zwar durch die Novelle grundsätzlich an kartellrechtlicher Sicherheit, im Einzelfall kann die Beurteilung aber komplex bleiben. Eine gründliche kartellrechtliche Prüfung vor der Gründung einer LNG ist angezeigt. Auch während der Umsetzung sollte über Compliance-Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Hinweise aus den TT-Leitlinien beachtet werden, insbesondere beim Austausch von sensiblen Informationen zwischen den Mitgliedern einer LNG.

Technologiepools

Technologiepools schnüren Technologiepakete und vergeben diese gesammelt an Unternehmen. So können diese Unternehmen langwierige Verhandlungen mit verschiedenen Lizenzgebern vermeiden. Technologiepools fallen zwar nicht unter die TT-GVO, sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich zulässig. Die Europäische Kommission macht in den TT-Leitlinien deutlich, dass sie auf eine transparente Vorgehensweise der Pools Wert legt und Lizenznehmer davor schützen möchte, für dieselben Rechte mehrfach zu bezahlen. Im Einzelfall können sich jedoch weiterhin komplexe Fragen stellen.

Lizenzierung von Daten

Mit einer Datenlizenz kann beispielsweise ein Unternehmen Zugriff auf Daten erhalten, die ein anderes Unternehmen gesammelt hat. Es handelt sich dabei nicht um die Übertragung eines Technologierechts, sodass die TT-GVO keine Anwendung findet. Die TT-Leitlinien stellen nun klar, dass zumindest teilweise wegen der sachlichen Nähe auf die Wertungen der TT-GVO zurückgegriffen werden kann. Sie erläutern außerdem, wann diese Möglichkeit aus Sicht der Europäischen Kommission besteht. Der kartellrechtliche sichere Hafen der TT-GVO kommt damit weiterhin auch mittelbar nicht allen Daten-Lizenzierungsvereinbarungen zugute. Die Möglichkeit, in einer Reihe von Konstellationen zumindest die Grundsätze der TT-GVO entsprechend heranzuziehen, bietet jedoch klarere Orientierung.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Die Europäische Kommission hat durch die Reform insbesondere die TT-Leitlinien an aktuelle Entwicklungen und Lizenzmodelle angepasst. Die Überarbeitungen der TT-GVO und der TT-Leitlinien bringen dabei zwar keine grundlegenden Veränderungen, geben aber bei bislang unklaren Konstellationen mehr Sicherheit. Für viele bestehende Technologietransfervereinbarungen dürfte daher kein unmittelbarer Anpassungsbedarf bestehen. Unternehmen sollten die neuen Vorgaben dennoch zum Anlass nehmen, ihre Lizenzverträge gezielt zu überprüfen — insbesondere im Fall von Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, bei Technologiepools, Lizenzverhandlungsgruppen und Datenlizenzen. Besonders dann, wenn solche Vereinbarungen in der Vergangenheit nicht eindeutig vom sicheren Hafen der TT-GVO erfasst war, empfiehlt sich eine Überprüfung anhand der neuen TT-Leitlinien.

Kooperationen im Technologiebereich können für die Zukunft Ihres Unternehmens strategisch entscheidend sein. Eine kartellrechtlich belastbare Gestaltung der dazu getroffenen Vereinbarungen reduziert Risiken, schützt Unternehmenswerte und schafft Rechtssicherheit.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zur neuen TT-GVO oder zur kartellrechtlichen Bewertung von Technologiekooperationen haben.

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