Türkei: Wesentliche Änderungen im Bereich Erneuerbare Energien und Elektrizitätsrecht im Jahr 2025
- Präzisierte Regeln für YEKA, YEKDEM, nicht lizenzierte Anlagen und Smart-Meter-Rollout 2026
- Klare Fristen, Meldepflichten und Einspeisegrenzen für Lizenzen, Aggregatoren & Speicher
- Umfassende Reform des Strommarkt- und Erneuerbare-Energien-Rechts 2025
1) Verordnung über Strommarktlizenzen – 29.12.2025 (Amtsblatt Nr. 33122)
1.1. Erweiterung des Begriffs der schwimmenden Photovoltaikanlagen
Mit der vorgenommenen Rechtsänderung wurde der Begriff der schwimmenden Photovoltaikanlagen (Floating-PV-Anlagen) neu gefasst. Vorbehaltlich bestimmter, ausdrücklich geregelter Ausnahmen wurden nunmehr auch auf der Wasseroberfläche von Meeren sowie von Stauseen, natürlichen Seen und künstlichen Seen errichtete, auf Solarenergie basierende Erzeugungsanlagen ausdrücklich in den Anwendungsbereich dieser Definition einbezogen.
1.2. Klarstellung des Fristenregimes für Übertragungen lizenzierter Erzeugungsanlagen
Es wurde ausdrücklich geregelt, dass die von der Energiemarkt-Regulierungsbehörde (EPDK) für Übertragungs-, Verkaufs- oder Verpachtungsvorgänge erteilte Genehmigung nur dann wirksam bleibt, wenn die betreffende Transaktion innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist tatsächlich abgeschlossen wird. Wird die Transaktion innerhalb dieser Frist nicht vollzogen, entfaltet die Genehmigung keine rechtliche Wirkung, und der Übertragungsprozess kann ohne erneuten Beschluss der EPDK nicht fortgeführt werden.
In diesem Zusammenhang wurde für bereits in Betrieb befindliche oder teilweise betriebene lizenzierte Erzeugungsanlagen ein besonderes Fristenregime eingeführt. Danach müssen Übertragungen innerhalb einer von der EPDK festzulegenden Frist ab dem Genehmigungsdatum abgeschlossen werden; diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein. Bei nicht fristgerechtem Abschluss verliert die Genehmigung ihre Gültigkeit.
1.3. Klarstellung des zeitlichen und rechtlichen Rahmens bei YEKA-Projekten
Durch die Änderungen wurden die Fristen und Verfahren für YEKA-Projekte (Erneuerbare-Energie-Ressourcengebiete) mit den allgemeinen Regeln für Stromerzeugungslizenzen harmonisiert.
Wird der YEKA-Vertrag durch das zuständige Ministerium gekündigt und dieser Umstand der EPDK angezeigt, können die erteilte Vorlizenz sowie die Erzeugungslizenz für das betreffende Projekt widerrufen werden.
Darüber hinaus ist die Verlängerung der Vorlizenzdauer bei YEKA-Projekten nicht mehr als automatisches Recht ausgestaltet, sondern vom positiven Votum des Ministeriums abhängig gemacht worden.
1.4. Aktualisierung der Praxis bei Überschneidungen zwischen lizenzierten Flächen und nicht lizenzierten Anträgen
Nach der bisherigen Regelung war die Stellung eines Antrags auf nicht lizenzierte Erzeugung für Flächen, für die eine Lizenz oder Vorlizenz besteht, unzulässig. Mit der Neuregelung wurde jedoch das Vorgehen bei teilweiser oder vollständiger Flächenüberschneidung konkretisiert.
In solchen Fällen ist nunmehr vorgesehen, dass der Antrag nicht zurückgewiesen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen erneuert und das Verfahren im Rahmen der Regelungen zur nicht lizenzierten Erzeugung fortgeführt werden kann.
1.5. Einführung einer Obergrenze für die Einspeisung im Rahmen von Liefer- und Aggregatorlizenzen
Mit der Neuregelung wurde ausdrücklich festgelegt, dass die von Anlagen, die unter einer Liefer- oder Aggregatorlizenz betrieben werden, in das Netz eingespeiste Strommenge auf die installierte Leistung der Anlage begrenzt ist.
Bei Überschreitung dieser Grenze wird die überschüssig eingespeiste Energie nicht in die Ausgleichsabrechnung einbezogen und verbleibt ohne Vergütung im System.
2) Verordnung über Ausgleich und Abrechnung – Paket vom 29.12.2025
2.1. Neue Voraussetzung für die Einbeziehung von freien Verbrauchern in Portfolios
Durch die Änderung wurde festgelegt, dass Unternehmen mit einer Erzeugungslizenz verpflichtet sind, mindestens eine ihrer Erzeugungsanlagen oder -einheiten als abrechnungsrelevante Einspeise- / Entnahmeeinheit (UEVÇB) im System registriert zu haben.
2.2. Auswirkungen der Aggregatorlizenz auf die Struktur der Ausgleichsverantwortungsgruppen (DSG)
Die Regelungen zur Aggregatorentätigkeit wurden präzisiert. Danach hat der Erwerb einer Aggregatorlizenz oder die Erweiterung einer bestehenden Lizenz um Aggregatorentätigkeiten unmittelbare Auswirkungen auf die Zugehörigkeit zu einer Ausgleichsverantwortungsgruppe (DSG).
Ist das betreffende Unternehmen Mitglied einer DSG, endet die Mitgliedschaft; ist es Vertragspartei einer DSG, erlischt die entsprechende DSG-Struktur.
Zudem ist es unzulässig, dass dieselbe Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage in den Portfolios mehrerer Aggregatoren geführt wird. Anlagen, die in speziellen Kategorien zur getrennten Durchführung der Abrechnung geführt werden, dürfen ebenfalls keinem Aggregatorportfolio zugeordnet werden.
2.3. Einführung einer täglichen Verpflichtung zur Meldung der verfügbaren Kapazität (Art. 69/A)
Mit der neuen Regelung sind Marktteilnehmer verpflichtet, die technisch maximal einspeis- oder entnahmefähige Leistung täglich bis 15:30 Uhr an TEİAŞ zu melden. Bei unvollständiger oder unterlassener Meldung, bei systematischer Unterbewertung der Kapazität unter Berufung auf Störungen oder Wartung oder bei unrichtigen Erklärungen bzw. Handlungen auf dem Ausgleichsenergiemarkt, wird der Sachverhalt durch TEİAŞ an die EPDK weitergeleitet, und es können verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach dem Strommarktgesetz ergriffen werden.
3) Speicherverordnung – einschließlich nicht lizenzierter Speicherung
3.1. Festlegung des Anwendungsbereichs der Speicherung bei nicht lizenzierten Erzeugungsanlagen
Bestimmten nicht lizenzierten Erzeugungsanlagen wurde die Errichtung von Energiespeichereinheiten gestattet.
Wird aus diesen Speichereinheiten Energie in das Netz eingespeist, erfolgt hierfür keine Vergütung; die eingespeiste Energie wird als unentgeltlicher Beitrag im Rahmen des YEKDEM-Systems behandelt. In bestimmten Fällen gilt dies auch für die gesamte eingespeiste Überschussenergie.
3.2. Klare Einspeisegrenzen für speicherintegrierte Erzeugungs- und Stromspeicheranlagen
Es wurde ausdrücklich geregelt, dass die in das Netz eingespeiste Energie von speicherintegrierten Erzeugungsanlagen und integrierten Stromspeicheranlagen auf die vorläufig oder endgültig abgenommene elektrische Anschlussleistung begrenzt ist.
Bei Überschreitung dieser Grenze wird die überschüssige Energie nicht in die Ausgleichsabrechnung einbezogen und gilt als unentgeltlich im System verwertet.
4) YEKDEM -Verordnung – Regelungen zur Energie- und YEK-Vergütungsberechnung nach Ablauf der YEKDEM-Teilnahme bei Speicheranlagen
Durch die Änderungen wurde klargestellt, dass im Rahmen von YEKDEM (Kurzwort für den Mechanismus zur Förderung erneuerbarer Energiequellen) erzeugte und gespeicherte Energie, die nach dem Ausscheiden der Anlage aus dem YEKDEM-System in das Netz eingespeist wird, nicht in die für die YEK-Abrechnung maßgebliche Einspeisemenge einbezogen wird. Zugleich wurde die Berechnungsmethode der YEK-Vergütung aktualisiert und u. a. vorgesehen, dass YEKDEM-Erlöse in die Berechnung einfließen und Produktion oberhalb der gemeldeten KGÜP (Kurzwort für den finalen täglichen Erzeugungsplan) an bestimmten Tagen von der YEK-Berechnung ausgeschlossen wird.
5) Sonstiges: Zeitplan für die Umstellung auf intelligente Zähler
Mit einem Ende 2025 gefassten Beschluss der EPDK wurden die Grundsätze für den schrittweisen Austausch konventioneller Stromzähler durch intelligente Zähler festgelegt. Die Umsetzung beginnt ab dem 1. März 2026. Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, Smart Meter PRO sowie Smart Meter EKO mit eingeschränktem Funktionsumfang zu installieren.
6) Verordnung über nicht lizenzierte Stromerzeugung – 25.11.2025 (Amtsblatt Nr. 33088)
Die Änderung vom 25. November 2025 zielt darauf ab, die Antrags- und technischen Prüfverfahren bei nicht lizenzierter Erzeugung klarer und einheitlicher zu gestalten. Nach positiver Antragsprüfung sind die technischen Daten über das Überwachungs- und Nachverfolgungssystem des Fördermechanismus für erneuerbare Energiequellen (YEKDİS) an die Generaldirektion für Energieangelegenheiten (EİGM) zu übermitteln; die technische Bewertung ist innerhalb klar definierter Fristen abzuschließen.
Insbesondere bei Geothermie- und Biomasseprojekten ist eine zentralisierte technische Prüfung vorgesehen, wodurch die Einheitlichkeit der Anwendung gestärkt wird. Die Regelung zeigt, dass bei nicht lizenzierten Projekten die technische Richtigkeit der Antragsunterlagen, die vollständige Datenübermittlung und ein stringentes Fristenmanagement deutlich an Bedeutung gewonnen haben.
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