Veröffentlicht am 7. Januar 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

Turbo für die Tiefengeothermie

  • Das neue Geothermie-Beschleunigungsgesetz kommt
  • Ausgewogene Haftungsregelungen
  • Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher bleibt spannend
Victoria von Minnigerode
Associate Partner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Rechtsanwältin
Benjamin Richter
Partner
Diplom-Betriebswirt (FH)
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Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz ist in weiten Teilen am 23. Dezember 2025 in Kraft getreten. Mit einem eigenen Geothermie-Stammgesetz und zahlreichen Verfahrenserleichterungen ebnet der Gesetzgeber den Weg für einen vereinfachten und beschleunigten Ausbau der Infrastruktur für die Aufsuchung, die Gewinnung und die Nutzung von Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen und Wärmespeichern. Zuletzt hat auch noch eine Regelung zur Außenbereichsprivilegierung von Batteriespeichern Eingang in das Baugesetzbuch gefunden.

Nachdem der Bundestag am 4. Dezember 2025 den Entwurf der Bundesregierung für das „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung¹ angenommen hatte, fasste der Bundesrat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 den Entschluss, den Vermittlungsausschuss zu diesem Gesetzesentwurf nicht anzurufen. In seiner zugleich gefassten Entschließung² empfahl der Bundesrat, entsprechend den Anregungen des federführenden Wirtschaftsausschusses, eine Überarbeitung der zuletzt in den Gesetzesentwurf aufgenommenen Regelungen zur Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher.

Das Gesetz wurde am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht³ und ist damit in weiten Teilen am 23. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Das neue Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG)

Kern des Artikelgesetzes zum vereinfachten und beschleunigten Ausbau der Infrastruktur für die Aufsuchung, die Gewinnung und die Nutzung von Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen und Wärmespeichern ist die Einführung eines Stammgesetzes für die Geothermie – des sogenannten Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (GeoBG). Der Gesetzgeber hat zahlreiche Regelungen und Inhalte des Vorgängerentwurfs aus der vergangenen Legislaturperiode aufgegriffen, weicht jedoch in einzelnen Punkten auch davon ab. Einen Überblick über die neuen Regelungen haben wir bereits im Oktober gegeben.⁴ Neben der Einführung des überragenden öffentlichen Interesses für Anlagen aus dem Anwendungsbereich des GeoBG bringt das Gesetz zahlreiche Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungsmaßnahmen für den Ausbau und Betrieb von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmenetzen mit sich.

Bohrungen ab einer Teufe von mehr als 400 Metern werden erstmals als „Tiefengeothermie“-Bohrungen definiert

Die längst überfällige Abgrenzung zwischen oberflächennaher Geothermie und Tiefengeothermie war bereits Gegenstand des „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsgesetz – BEG IV), das zum 1.1.2025 in Kraft trat. Mit § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b BBergG hat das BEG IV eine Klarstellung vorgenommen, dass nur noch Erdwärme aus Bohrungen ab einer Teufe von 400 Metern als bergfreier Bodenschatz gilt. Auch das nunmehr in Kraft getretene GeoBG definiert in § 3 Nr. 1 Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie als Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von über 400 Metern.

Die genehmigungsrechtliche Behandlung oberflächennaher Geothermievorhaben wurde damit erstmals bundeseinheitlich geregelt. Die Regelung ist sehr zu begrüßen, erleichtert sie doch nicht nur den Verwaltungsaufwand für Bergbehörden erheblich, sondern schafft auch Rechtssicherheit für Vorhabenträger und ermöglicht ein Nebeneinander von Vorhaben in unterschiedlichen Tiefen innerhalb bestehender Berechtsamsfelder. Mit dem GeoBG wird nun erstmals für alle Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von mehr als 400 Metern der Begriff der Tiefengeothermie eingeführt. Ungelöst bleibt zunächst weiterhin die zunehmende Herausforderung konkurrierender Aktivitäten im Bereich der Tiefengeothermie innerhalb erteilter Berechtsamsfelder.

Schadensregulierung und Haftpflichtversicherung

Das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung wurde zuletzt auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD insbesondere um Regelungen zur Schadensregulierung und zur Haftpflichtversicherung ergänzt. Hauptbetriebspläne sollen künftig für mindestens vier und höchstens acht Jahre zugelassen werden, wenn der Bergbehörde die Kontrolle des Betriebs auch bei längerer Laufzeit möglich ist, § 52 Abs. 1 S. 3 BBergG (neu). Gemäß § 56 Abs. 3 BBergG (neu) soll die zuständige Behörde bei der Zulassung von Betriebsplänen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme im Übrigen künftig einen Nachweis über die Absicherung von Bergschäden verlangen. Dabei kann die Behörde insbesondere einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Abs. 1, einer privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunal- oder Haftpflichtversicherung, die Bergschäden absichert, fordern. Das Erfordernis einer besseren Schadensabsicherung war der Begründung zum Gesetzesentwurf zufolge in den durchgeführten Ausschussberatungen und öffentlichen Sachverständigenanhörungen zutage getreten. Der Wirtschaftsausschuss hatte noch im September 2025 empfohlen, den Nachweis der Absicherung in der Regel über den Abschluss einer angemessenen Versicherung und nicht über die Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse zu erbringen. Anderenfalls seien die zuständigen Behörden in ihren Möglichkeiten, Einfluss auf die Absicherung zu nehmen, eingeschränkt. § 3 der Satzung der gängigen Bergschadensausfallkasse sehe zwar für alle ausgefallenen Bergschadensansprüche gegen ein einzelnes Vereinsmitglied Ersatz bis zu 13 Millionen Euro und die Verpflichtung der Vereinsmitglieder zum Nachweis einer auskömmlichen Haftpflichtversicherung für Bergschäden vor. Dies gewährleiste allerdings keine hinreichenden Möglichkeiten der Einflussnahme der zuständigen Bergbehörde auf die individuelle Ausgestaltung der Versicherung, zumal die Satzung des Vereins jederzeit geändert werden könne. Im Ergebnis hat man sich nun für die praxisnähere Ausgestaltung entschieden. Unabhängig davon, dass die Mitglieder der Bergschadensausfallkasse ohnehin zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, verfügen Geothermieunternehmen in der Regel über geeignete Haftpflichtversicherungen. Auch Unternehmen, die im Rahmen der Kommunalversicherung abgesichert sind, können damit ohne zusätzliche Sicherheitsleistungen den erforderlichen Nachweis über die Absicherung von Bergschäden erbringen, was insbesondere von zahlreichen kommunalen Tiefengeothermieprojekten ausdrücklich begrüßt wird.

Außenbereichsprivilegierung von Batteriespeichern

Etwas überraschend wurde Anfang Dezember schließlich die Frage der Außenbereichsprivilegierung von Batteriespeichern in das laufende Gesetzgebungsverfahren aufgenommen. Wir berichteten zu den Voraussetzungen und Entwicklungen der geplanten Regelung in § 35 Abs. 1 BauGB am 11.12.2025.⁵

Nachdem zunächst in der Novelle zum EnWG eine deutlich weitergehende Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher vorgesehen war, trat nun mit dem Gesetz zur Geothermiebeschleunigung eine Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 12 BauGB (neu) in Kraft, wonach Batteriespeicher, die nicht unter Nr. 11 fallen, unter folgenden Voraussetzungen privilegiert werden:

a) Das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung oder von Hochspannung zu Mittelspannung oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, und

b) die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens 4 Megawatt, und

c) die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche in derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50.000 m².

Der Gesetzesbegründung zufolge soll die Privilegierung den Ausbau von Batteriespeichern spürbar beschleunigen. Gleichzeitig soll zur Schonung des Außenbereichs und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Entstehung kleiner Batteriespeicheranlagen isoliert von anderen EE-Erzeugungsanlagen verhindert werden. Der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 19.12.2025 eine erneute Überarbeitung der Regelungen zur Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher angeregt. Zum einen solle in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (neu) klargestellt werden, dass es bei der Privilegierung von co-located Batteriespeichervorhaben – also solchen Anlagen, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer EE-Erzeugungsanlage errichtet werden sollen – nicht darauf ankomme, ob die EE-Erzeugungsanlage bereits vor dem Batteriespeicher errichtet wurde. Vielmehr müsse auch eine parallele Realisierung möglich sein. Neben weiteren Präzisierungen hinsichtlich der Vereinbarkeit privilegierter Vorhaben mit der Vorrangfunktion von Vorranggebieten und der Bedeutung des Kriteriums des „räumich-funktionalen Zusammenhangs“ regte der Bundesrat an, die Regelung zum 200 Meter-Radius für stand-alone Batteriespeicher zu überdenken. Der Bundesrat forderte die Bundesregierung auf, die Regelungen in einem zukünftigen Verfahren noch einmal zu überarbeiten. Für die Behandlung von Batteriespeicher im Außenbereich bleibt es damit weiterhin spannend.

Wir begleiten Sie in Planungs- und Genehmigungsverfahren und unterstützen bei der rechtlichen Bewertung von Vorhabenflächen. Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie fundiert und praxisnah.

 

1 BT-Drs. 21/3101
2 BR-Drs. 732/25
3 BGBl. 2025 I Nr. 348 v. 22.12.2025
4 Tiefengeothermie in Deutschland – Nehmen die Genehmigungsverfahren jetzt Fahrt auf?
5 Batteriespeicher im Außenbereich – kommt die Privilegierung und unter welchen Voraussetzungen?

 

Aus dem Newsletter „Stadtwerke Kompass“