Überarbeitete ESRS: Handlungsbedarf bei der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
- Bestehende DWAs müssen an die Anforderungen der überarbeiteten ESRS angepasst werden.
- Schlussfolgerungen der DWA müssen jährlich überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
- Die Überprüfung und erforderliche Überarbeitung lassen sich effizient miteinander verbinden.
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Anpassungsbedarf der DWA durch ESRS-Klarstellungen
Die Logik der doppelten Wesentlichkeitsanalyse bleibt auch mit den überarbeiteten ESRS bestehen. Die neuen Klarstellungen haben wir bereits in unserem Artikel vom 10. Dezember 2025 ausführlich dargestellt.
Neben methodischen Vereinfachungen wie dem Top-down-Ansatz oder einer höheren Flexibilität in der Bewertungstiefe enthalten die überarbeiteten ESRS auch konkrete Anpassungsanforderungen, die zu berücksichtigen sind.
- Informationswesentlichkeit: Gemäß den überarbeiteten ESRS gelten Informationen dann als wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung die Entscheidungen der Nutzer des Nachhaltigkeitsberichts beeinflussen könnte. Für Unternehmen bedeutet das insbesondere, dass ihre wesentlichen Themen und die davon abgeleiteten wesentlichen Datenpunkte kritisch überprüft werden müssen. Im Sinne des neu eingeführten „Fair Presentation“-Prinzips sollen nicht wesentliche Informationen künftig grundsätzlich nicht mehr Bestandteil des Berichts sein. Eine freiwillige Aufnahme bleibt zwar weiterhin möglich, allerdings nur bei klarer Kennzeichnung als nicht wesentlich.
- Überarbeitung der IROs: Auch IROs müssen mit Blick auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen überprüft und gegebenenfalls neu bewertet werden. Tatsächliche negative Auswirkungen sind anhand ihres realen Eintritts im Berichtsjahr zu bewerten. Dabei dürfen die Wirkungen bereits umgesetzter Maßnahmen aus Vorjahren berücksichtigt werden, nicht jedoch Maßnahmen des laufenden Berichtsjahres (Brutto vs. Netto Betrachtung). Bei potenziellen negativen Auswirkungen dürfen Präventions- und Minderungsmaßnahmen nur dann einbezogen werden, wenn ihre Wirksamkeit plausibel nachgewiesen werden kann. Dabei ist die stets die Informationswesentlichkeit zu berücksichtigen.
- Anpassung der Datenpunktableitung: Bislang wurde sich für das Mapping der als wesentlich identifizierten IROs typischerweise an der ehemaligen ESRS 1 AR 16 Liste orientiert. Diese wurde im Zuge der ESRS-Überarbeitung leicht abgeändert; die bisherigen Unterunterthemen entfallen dabei vollständig. Daher müssen Unternehmen die Ergebnisse der DWA zunächst der neuen ESRS 1 Appendix A Themenliste zugeordnet werden. Anschließend werden auf dieser Basis die wesentlichen Datenpunkte abgeleitet.
Jährliche Überprüfung der DMA
Die überarbeiteten ESRS betonen weiterhin, dass berichtspflichtige Unternehmen ihre doppelte Wesentlichkeitsanalyse jährlich überprüfen müssen.
Gemäß ESRS 1 müssen Unternehmen zu jedem Berichtsstichtag beurteilen, ob sich wesentliche Veränderungen ergeben haben, die Auswirkungen auf die bisherigen Schlussfolgerungen der Wesentlichkeitsanalyse haben könnten. Dazu zählen ausdrücklich Änderungen in:
- Geschäftstätigkeit, Struktur oder Geschäftsbeziehungen
- Verständnis von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs)
- Externem Umfeld und regulatorischen Rahmenbedingungen
- Bewertungsmethoden oder Datenlage
Bedeutung für Unternehmen
Die überarbeiteten ESRS erfordern sowohl eine jährliche Überprüfung bestehender doppelter Wesentlichkeitsanalysen als auch deren gezielte Anpassung an die neuen Anforderungen. Für Unternehmen entsteht daraus ein doppelter Handlungsbedarf.
Mit unserem DWA Quick-Fix verbinden wir beide Prozesse effizient miteinander und überführen bestehende Analysen in einen prüfungssicheren Stand. Dabei bauen wir gezielt auf bereits vorhandenen Ansätzen und Ergebnissen unserer Mandanten auf.
Kommen Sie gerne auf uns zu.