Veröffentlicht am 15. April 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

Überwachung von Eigenleistungen des Bauherrn

  • Neue OLG-Entscheidung zur Überwachungspflicht des Architekten bei Eigenleistung des Bauherrn
  • Wissensstand des Bauherrn ist entscheidend für Leistungsumfang des Architekten
  • Architekt bleibt grundsätzlich immer „zuständig“
Dr. Julia Müller
Partner
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
In Eigenleistung des Bauherrn durchzuführende Arbeiten führen in der Regel nicht dazu, dass der für das Vorhaben beauftragte Architekt für diese Arbeiten nicht mehr „zuständig“ wäre. Das OLG Schleswig erläutert dies ausführlich in seinem Beschluss vom 5.1.2026 (12 U 2/25).

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Der mit Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt wird nicht dadurch von diesen Verpflichtungen frei, dass der Bauherr Arbeiten in Eigenleistung vornimmt.
  • Vielmehr schuldet der Architekt dem Bauherrn in diesem Fall grundsätzlich die gleiche Planung und die gleiche sorgfältige Bauüberwachung wie bei Ausführung durch ein Fremdunternehmen.
  • Zwar darf der Architekt in dem Fall zunächst darauf vertrauen, dass der Bauherr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für das in Eigenleistung übernommene Gewerk besitzt. Eigenleistungen, die eine besonders sorgfältige Ausführung oder Spezialkenntnisse voraussetzen, müssen aber dennoch vom Architekten persönlich genauestens überwacht werden.
  • Zudem muss er stets die Realisierung der Gesamtplanung und die Einhaltung der Pläne durch geeignete Anweisungen in einer auch für Laien verständlichen Sprache sicherstellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass kein Fachunternehmen die Arbeiten ausführte, sondern der Bauherr persönlich. Auch dies begründet eine steigende Intensität der Überwachungspflicht.
  • Diese Grundsätze könnten allenfalls dann eingeschränkt gelten, wenn der Bauherr selbst über ausreichende eigene Sachkunde wie die eines Architekten verfügt oder er durch andere Sachverständige oder sonst sachkundig beraten ist. Denkbar ist auch ein vertraglicher Ausschluss der Haftung des Architekten für Eigenleistungen oder dass zumindest vereinbart wird, dass der Bauherr das Risiko der Mangelhaftigkeit übernimmt.

Aus dem Newsletter
„Baurecht Kompass“
Hier Newsletter
abonnieren