Veröffentlicht am 13. Mai 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Überzahlte Strompreisentlastungen: Rückforderungen möglich – Verjährung beachten

  • Strompreisentlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz über Stromversorgungsunternehmen abgewickelt
  • Überzahlungen bei Unternehmenskunden
  • Rückforderungen grundsätzlich weiterhin möglich
  • Regelmäßige Verjährung von drei Jahren beachten
Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
Julian Hartl
Senior Associate
Prüfungsleiter
Die Energiepreisbremsegesetze liegen gefühlt lange zurück – tatsächlich beschäftigen die gewährten Strompreisentlastungen die Stadtwerke weiterhin. Die Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz wurden über die Stromversorger an Letztverbraucher weitergegeben. Inzwischen zeigt sich, dass die Beträge bei Unternehmenskunden teils falsch bemessen waren. Stadtwerke stehen daher vor der Frage, ob und wie überzahlte Entlastungen zurückgefordert werden können und bis wann Ansprüche geltend zu machen sind.

Die staatlichen Strompreisentlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz im Jahr 2023 wurden überwiegend durch die Stromlieferanten administriert und abgerechnet. Stadtwerke nahmen dabei eine zentrale Rolle ein, indem sie Entlastungsbeträge ermittelten, gegenüber ihren Kunden auswiesen und in die laufende Abrechnung integrierten. Die ausgereichten Entlastungen wurden den Stadtwerken anschließend vom Staat erstattet – vorausgesetzt, sie konnten nachweisen, dass die Entlastungen im gesetzlich zulässigen Rahmen gewährt wurden.

Die Umsetzung des Strompreisbremsegesetzes erfolgte unter erheblichen Zeitdruck, ohne belastbare Erfahrungswerte und auf Grundlage einer komplexen Systematik. Eine häufige Fehlerquelle zeigte sich bei der Strompreisentlastung für Januar und Februar 2023. Für diese Monate sah das Gesetz einen Sondermechanismus vor: Die Entlastung durfte – abweichend von den übrigen Monaten – einheitlich auf Basis der März‑Entlastung gewährt werden.

Was ursprünglich als administrative Erleichterung konzipiert war, hat sich in der Praxis jedoch vielfach als problematisch erwiesen. In zahlreichen Fällen wurden für Januar und Februar individuelle Entlastungen berechnet und ausgezahlt, obwohl nach der gesetzlichen Systematik der einheitliche März‑Entlastungssatz maßgeblich gewesen wäre. Hieraus resultieren Überentlastungen gegenüber den betroffenen Letztverbrauchern, die nicht vom Staat erstattet werden und damit wirtschaftlich beim Stadtwerk verbleiben.

Mit zunehmendem zeitlichen Abstand rücken nun verstärkt Fälle in den Blick, in denen sich solche Überzahlungen nachträglich zeigen – etwa aufgrund fehlerhafter Anwendung der gesetzlichen Systematik, unzutreffender Verbrauchsannahmen oder späterer Korrekturen.

Rückforderungen grundsätzlich weiterhin möglich

Rückforderungen überzahlter Strompreisentlastungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch wenn das Strompreisbremsenrecht kein eigenes Rückforderungsverfahren regelt, bleiben allgemeine zivilrechtliche Rückforderungsansprüche dem Grunde nach grundsätzlich anwendbar.

Ob ein solcher Anspruch im konkreten Fall besteht und durchgesetzt werden kann, ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich sind insbesondere der Grund für die Rückforderung und die konkrete Ausgestaltung der Abrechnung gegenüber dem entlasteten Kunden.

Verjährung: Regelmäßig drei Jahre

Nach Auffassung der zuständigen Prüfbehörden unterliegen mögliche Rückforderungsansprüche den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsregelungen. Damit gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und das Stadtwerk von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für Stadtwerke bedeutet dies, dass mögliche Rückforderungsansprüche zeitnah geprüft werden sollten, um einen Verjährungseintritt zu vermeiden, der möglicherweise am 31.12.2026 eintritt.

Unser Fazit

Überzahlte Strompreisentlastungen sind auch nach Abschluss der Entlastungsphase weiterhin ein relevantes Thema für Stadtwerke.

Rückforderungen können grundsätzlich sein, unterliegen jedoch stets der Einzelfallprüfung und der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.

Angesichts der Rolle der Stadtwerke als Abwicklungsstelle empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Einordnung potenzieller Sachverhalte.


Wir unterstützen Stadtwerke und kommunale Versorgungsunternehmen bei der Prüfung und Durchsetzung möglicher Rückforderungsansprüche, der verjährungsrechtlichen Bewertung sowie der strukturierten Aufarbeitung entsprechender Fälle.

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