Veröffentlicht am 20. Mai 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

Zum Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei der Aufnahme einer Gesellschafterliste in das Register

  • Inhaltliche Richtigkeit der Gesellschafterliste liegt beim Ersteller
  • Registergericht überprüft bei Einreichung einer Gesellschafterliste nur formelle Anforderungen
  • Veröffentlichung im Registerordner bedeutet also nicht, dass die neue Liste inhaltlich geprüft wurde
Ausweislich einer jüngeren Entscheidung des OLG München, hat das Registergericht Gesellschafterlisten, die zur Aufnahme in den Registerordner beim Registergericht eingereicht werden, lediglich hinsichtlich der formellen Anforderungen zu überprüfen. Eine materielle Prüfungspflicht besteht nicht. Für eine solche materielle Überprüfung wie auch für eine Entnahme materiell unrichtiger Gesellschafterlisten aus dem Register existiert keine gesetzliche Grundlage.

Das OLG München entschied mit Beschluss vom 27.01.2026 (Az.: 34 Wx 10/26e), dass ein Registergericht bei der Entgegennahme von Gesellschafterlisten diese nicht auf materielle Richtigkeit, sondern nur auf die Einhaltung der formellen Anforderungen zu überprüfen habe.

Das Registergericht sei nur eine verwahrende und die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle. Als solche habe sie keine Prüfungspflicht, diese liege bei den Geschäftsführern bzw. bei dem Notar, die bzw. der die Gesellschafterliste beim Registergericht einreiche. Eine Aussetzung der Einstellung in den Registerordner komme auch bei Streit der Gesellschafter über die Richtigkeit nicht in Betracht. Auch die Löschung einer bereits eingestellten Gesellschafterliste sei mangels Qualifizierung der Einstellung als Registereintragung nicht möglich. Löschungsmöglichkeiten von Amts wegen bestünden nicht.

Hintergrund und Ausgangssachverhalt

Im entschiedenen Fall versuchte eine Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH, die Einstellung einer neuen Gesellschafterliste, die sie nicht mehr als Gesellschafterin auswies, zu verhindern.

Laut der vorherigen Gesellschafterliste war sie mit einem Geschäftsanteil, der 7% des Stammkapitals ausmachte, als Gesellschafterin beteiligt. Daneben verzeichnete die Gesellschafterliste den weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer mit Geschäftsanteilen, die insgesamt 72% des Stammkapitals ausmachten und einen dritten Gesellschafter mit Geschäftsanteilen, die 21% des Stammkapitals betrugen.

Schon vor der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, teilte die Gesellschafter-Geschäftsführerin dem Registergericht mit, dass sie aufgrund eines – auf einem abgetretenen Rückschenkungsangebot in einer notariellen Urkunde und dessen Annahme basierenden – Gesellschafterbeschlusses ihre Geschäftsanteile verlieren solle. Diesbezüglich sei ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anhängig, das Hauptsachverfahren folge in Kürze. Das Rückschenkungsangebot und damit auch die Abtretung und Annahme dessen seien nämlich nichtig. Sie fordere daher das Registergericht auf, einem potenziellen Antrag auf Änderung der Gesellschafterliste nicht zu entsprechen.

In der Folge wurde tatsächlich durch einen Notar eine neue Gesellschafterliste beim Registergericht eingereicht, welche die Folgen der Abtretung abbildete und somit die Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht mehr als Gesellschafterin enthielt. Das Registergericht teilte der Gesellschafter-Geschäftsführerin daraufhin mit, dass es beabsichtige, diese Liste in den Registerordner aufzunehmen.

Die Gesellschafter-Geschäftsführerin beantragte beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft zur Rücknahme des Antrags auf Eintragung und beantragte beim Registergericht die Aussetzung des Verfahrens.

Der Notar informierte das Registergericht darüber, dass der Antrag der Gesellschafter-Geschäftsführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – mit der sie einen Zustimmungsbeschluss der Gesellschaft zu der Abtretung vor einer Entscheidung in der Hauptsache sowie die Einreichung einer entsprechenden abweichenden Gesellschafterliste untersagen lassen wollte – zurückgewiesen worden war. Der Notar teilte ferner mit, dass ihm der Gesellschafterbeschluss nachgewiesen worden sei.

Das zuständige Registergericht wies den Aussetzungsantrag mit Beschluss zurück und nahm die neue Gesellschafterliste in den Registerordner auf. Argumentation: Es komme nicht auf eine materielle Einzelprüfung, sondern lediglich auf die formelle Richtigkeit an. Nur ausnahmsweise könne es die Aufnahme wegen offensichtlich falscher Angaben zurückweisen. Dies sei hier nicht der Fall.

Die von der Gesellschafter-Geschäftsführerin eingelegte Beschwerde enthielt eine Aufforderung zur Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Amtslöschung und Wiederherstellung des Zustands vor der Aufnahme der neuen Gesellschafterliste. Die Voraussetzungen für eine Eintragung im Handelsregister seien nicht erfüllt. Eine Löschung sei auch aus inhaltlichen Gründen möglich. Die Eintragung gebe die materielle Rechtslage unzutreffend wieder, da diese aktuell ungeklärt und im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch beim Landgericht anhängig sei.

Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab. Insbesondere liege keine Eintragung ins Handelsregister, sondern eine Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner vor.

Die Gesellschafter-Geschäftsführerin legte daher gegen den die Aussetzung ablehnenden Beschluss Beschwerde beim OLG München ein.

Rechtsfragen und die Entscheidung des OLG

Das OLG München identifizierte zwei Beschwerdegegenstände: zunächst einmal die ausdrückliche Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts, mit dem die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt wurde und zusätzlich die Anregung einer Amtslöschung der neuen Gesellschafterliste.

Hinsichtlich beider Anliegen hatte die Beschwerde keinen Erfolg.

Zum einen bestätigte das OLG den Beschluss des Registergerichts. Es habe zutreffend festgestellt, dass es eine eingereichte Gesellschafterliste nur hinsichtlich der formellen Anforderungen zu überprüfen und sodann ohne inhaltliche Prüfung zu verwahren habe.

Dies ergebe sich bereits aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (zum MoMiG), wonach die Gesellschafterliste privat geführt werde und das Handelsregister eine „lediglich entgegennehmende, verwahrende und die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle“ sei.

Auch die Publizitätswirkungen der Gesellschafterliste seien mit einer inhaltlichen Prüfpflicht des Registergerichts nicht zu vereinbaren.

Im vorliegenden Fall seien die formellen Anforderungen des § 40 GmbHG an eine Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in den Registerordner erfüllt gewesen und daher vom Registergericht zutreffend bejaht worden.

Eine Aussetzung nach § 21 FamFG sei ausgeschlossen, auch wenn Streit über die Wirksamkeit der Änderung bestand. Die rechtshängige Streitigkeit sei nämlich für die Einstellung der Liste nicht relevant und damit nicht vorgreiflich, was aber eine Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens wäre.

Ob das Registergericht im Falle einer sicheren Kenntnis einer materiellen Unrichtigkeit die Aufnahme verweigern dürfe, könne im vorliegenden Fall dahinstehen. Da selbst die Gesellschafter-Geschäftsführerin von einer unsicheren Rechtslage in Bezug auf die Wirksamkeit des Rückschenkungsangebots ausgehe, bestände jedenfalls keine sichere Kenntnis des Registergerichts. Eine solche setze voraus, dass eine Tatsache ohne Weiteres festgestellt werden könne.

Auch eine Löschung der Gesellschafterliste sei ausgeschlossen. § 395 FamFG ermögliche die Löschung von Eintragungen ins Register. Bei der Einstellung der Gesellschafterliste gemäß § 9 HRV handele es sich aber nicht um eine „Eintragung“, sondern nur um eine Aufnahme in den Registerordner zur Ermöglichung der Einsichtnahme. Mangels „Eintragung“ ist auch der Grundsatz, dass das Handelsregister für die Richtigkeit der Eintragungen zu sorgen hat, nicht anwendbar.

Gesetzliche Grundlagen, die in Fällen wie dem vorliegenden Fall eine Entnahme von Amts wegen ermöglichen würden, existierten nicht.

Um bei einer falschen Gesellschafterliste einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern, müsse man stattdessen der Liste einen Widerspruch zuordnen lassen (§ 16 Abs. 3 S. 3 und 4 GmbHG), oder die Einreichung einer inhaltlich richtigen Liste durchsetzen.

Fazit und praktische Konsequenzen

Der Beschluss des OLG München stellt klar, dass die Verantwortlichkeit für die inhaltliche Richtigkeit der Gesellschafterliste bei dem Ersteller liegt.

Das Registergericht überprüft bei der Einreichung einer Gesellschafterliste diese lediglich hinsichtlich der formellen Anforderungen. Dies bedeutet, dass es prüft, ob gemäß § 40 GmbHG eine Veränderung in den Personen oder den Beteiligungsverhältnissen vorliegt, ob die Liste die Mindestangaben enthält (Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte der Gesellschafter, Nennbeträge und laufende Nummern der Geschäftsanteile sowie prozentuale Beteiligungen), und ob die Liste unverzüglich durch eine verpflichtete Person (Geschäftsführer, § 40 Abs. 1 GmbHG bzw. Notar, § 40 Abs. 2 GmbHG) elektronisch eingereicht wurde.

Wenn die Gesellschafterliste bspw. nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder der Änderungsgrund nicht nachvollziehbar ist, wird das Registergericht die Gesellschafterliste zurückweisen. Eine Zurückweisung der Gesellschafterliste aus inhaltlichen Gründen würde hingegen einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Das heißt, auch eine inhaltlich falsche Gesellschafterliste kann zum Registerordner genommen werden, solange die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Einreichende Geschäftsführer können sich also gerade nicht darauf verlassen, dass die Veröffentlichung im Registerordner bedeutet, dass die neue Liste inhaltlich geprüft wurde (Haftungsrisiko, § 40 Abs. 3 GmbHG). Wenn hingegen die Einreichung über einen Notar erfolgt, weil dieser an den Veränderungen mitgewirkt hat, hat dieser die Pflicht, die Wirksamkeit der Änderung zu überprüfen und sich Umstände wie die Vertretungsverhältnisse nachweisen zu lassen.

In der Praxis ist ferner im Rahmen von Unklarheiten oder Streitigkeiten bezüglich der Beteiligungsverhältnisse zu berücksichtigen, dass nur die formellen Anforderungen an die Gesellschafterliste durch das Registergericht überprüft werden. Es ist daher zweckmäßig, im Falle von Streitigkeiten der Gesellschafterliste einen Widerspruch zuordnen zu lassen.


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