Veröffentlicht am 1. Juni 2025
Lesedauer ca. 2 Minuten

Umsatzsteuer bei einem Diebstahl von Waren: Das Schreiben der bringt klarere Regeln

Ing. Michael Pleva
Associate Partner
Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)
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Die Generalfinanzdirektion (nachfolgend nur „Finanzdirektion“) hat in ihrem jüngsten Schreiben, das nach der Besprechung des Koordinierungsausschusses des Finanzministeriums und der Steuerberaterkammer erlassen wurde, die Umsatzsteuer bei Diebstahl von Waren und den dafür gewährten Schadenersatz kommentiert.

Der Kommentar der Finanzdirektion ist insbesondere für die Beurteilung von Inventurfehlbeträgen, Versicherungsansprüchen und anderen Haftpflichtschäden wichtig.

Das Schreiben der Finanzdirektion zielt auf die umsatzsteuerliche Beurteilung des Schadenersatzes für gestohlene Waren. Obwohl das Schreiben nicht alle Fälle abdecken kann, bietet es einen praktischen Leitfaden für die umsatzsteuerliche Beurteilung ausgewählter Fehlgeld- oder Versicherungsentschädigungen. In unserem Artikel fassen wir die wichtigsten Schlussfolgerungen des Schreibens zusammen.

Diebstahl ohne Schadenersatz gilt nicht als steuerpflichtige Lieferung

Wird für die gestohlenen Waren kein Schadenersatz geleistet (z.B. der Täter wird nicht ermittelt und es besteht keine Mankohaftung oder keine Vereinbarung über den Schadenersatz), liegt keine Lieferung gegen Entgelt vor. Umsatzsteuerrechtlich kann in diesem Fall keine steuerpflichtige Lieferung ausgeführt werden.

Wann ist der Schadenersatz umsatzsteuerpflichtig?

In bestimmten Fällen kann der Schadenersatz als Entgelt für die Lieferung der Gegenstände betrachtet werden – typischerweise dann, wenn eine Vereinbarung besteht, nach der die gestohlenen oder verlorenen Waren bezahlt werden und die Person, von der der Schadenersatz gewährt wird, über die Waren anschließend verfügen kann. Dies kann z. B. bei einem Lagerhalter der Fall sein, der sich bereit erklärt, den Wert der gestohlenen Waren zu bezahlen und dem die Verfügungsmacht über die Waren verschafft wird, oder bei einem Kunden, der die Waren gestohlen hat, den Schaden jedoch an Ort und Stelle bezahlt und die Waren behalten hat.

Entschädigung bei Versicherungsansprüchen und Haftpflichtschäden

Die Entschädigung muss nicht immer umsatzsteuerpflichtig sein. Wird eine Fehlgeldentschädigung oder eine Versicherungsentschädigung gewährt (z. B. von einem Arbeitnehmer, der für anvertraute Werte haftet, oder von einer Versicherungsgesellschaft) und erfolgt keine Verschaffung der Verfügungsmacht über die Gegenstände, kann es sich nach UStG nicht um eine Lieferung handeln. Die gewährte Entschädigung ist daher nicht umsatzsteuerpflichtig.

Schadenersatz

Vorsteueraufteilung oder -berichtigung, wenn der Diebstahl nicht nachgewiesen ist

Ist der Schaden nicht ordnungsgemäß nachweisen, sind Unternehmer verpflichtet, den Vorsteuerabzug für gestohlene Gegenstände nach dem Verhältnis der Umsätze aufzuteilen (oder die Vorsteuer zu berichtigen). Nach der Finanzdirektion gilt z. B. eine polizeiliche Bescheinigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder die Einleitung/Einstellung der Strafverfolgung als ausreichender Nachweis. In diesem Zusammenhang ist auf die früheren Schreiben der Finanzdirektion über die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes bei einer Vorsteuerberichtigung hinzuweisen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben zwar klarere Leitlinien für die umsatzsteuerliche Beurteilung des Schadenersatzes enthält, jedoch keine erschöpfende Liste aller Fälle umfasst. Jeder Fall muss daher detailliert und einzeln geprüft werden. Gleichzeitig müssen die Fälle stets ordnungsgemäß dokumentiert werden, um dem Finanzamt nachweisen zu können, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung richtig erfolgt ist.