Veröffentlicht am 22. Februar 2023
Lesedauer ca. 1 Minute

China: Neuer Gesetzentwurf zur Änderung der Besteuerung bei grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen

Vivian Yao
Partner
Certified Tax Adviser (China)
Dr. Heidi Friedrich-Vache
Partner
Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin
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Am 30. Dezember 2022 wurde der Entwurf zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes der Volksrepublik China offiziell zur öffentlichen Stellungnahme freigegeben. Der Entwurf als Ganzes behält den derzeitigen steuerlichen Rahmen und die Höhe der Steuerbelastung im Wesentlichen unverändert bei. Ein wichtiger Punkt einer vor­ge­schla­genen Änderung und auch relevant für nicht in China ansässige Unternehmer betrifft die Erbringung von sog. grenzüberschreitend erbrachten sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) mit einem – so die Änderung zum Leistungsort und der Steuerfolge – „Verbrauch in China“. Diesbezüglich werden höhere Anforderungen an einen Steuer­einbehalt, im europäischen Wording vergleichbar zu Reverse Charge, vorgesehen.

Laut Entwurf soll bei steuerpflichtigen Umsätzen innerhalb des chinesischen Staatsgebiets, die von außerhalb Chinas ansässigen Steuerpflichtigen (Unternehmen und natürlichen Personen) ausgeführt werden, der Er­wer­ber die Pflicht haben, chinesische Umsatzsteuer einzubehalten, es sei denn, die zuständigen Finanz- und Steuerabteilungen des Staatsrats legen etwas anderes fest.

Nach den derzeit noch geltenden Bestimmungen können ausländische Unternehmen, die auf chinesischem Staatsgebiet Dienstleistungen erbringen, d.h. grenzüberschreitende Dienstleistungen, selbst einen Steuer­ver­tre­ter in China beauftragen, die Umsatzsteuer von der Zahlung der Dienstleistung einzubehalten, oder die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger der Dienstleistung in China einbehalten lassen. In der Praxis kann bisher eine solche Verpflichtung zum Einbehalt der Umsatzsteuer etwa aufgrund möglicher Kommu­ni­ka­tions­pro­bleme nicht gesichert sein, was zu Streitigkeiten zwischen den Parteien führen konnte. Der Entwurf bestimmt ausdrücklich nun den Erwerber der Dienstleistung als „Quellensteuerpflichtigen“, was den Einbehalt der Steuer in der Praxis erleichtert.

Der Erbringung von Dienstleistungen z.B. unterliegt nach den derzeitigen Vorschriften der chinesischen Um­satz­besteuerung, wenn der Leistende oder der Leistungsempfänger in China ansässig ist. Der Entwurf schlägt ausdrücklich vor, „der Leistungsempfänger ist in China ansässig“ durch „Verbrauch in China“ als Voraussetzung zu ersetzen. Wir gehen davon aus, dass nach diesem Entwurf Konsequenz wäre, dass chinesische Umsatz­steuer auch dann entsteht, wenn sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger außerhalb Chinas ansässig sind, und zwar in dem besonderen Fall, dass die erworbene Dienstleistung in China verbraucht wird. 

Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag auf Deutsch oder Englisch. Für die umsatzsteuerliche Beratung dazu stehen wir bzw. unsere chinesischen Kolleginnen und Kollegen Ihnen sehr gerne zur Verfügung.