Veröffentlicht am 1. Oktober 2025
Lesedauer ca. 2 Minuten

Umsatzsteuer und Verrechnungspreise in Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (erster Teil)

Ing. Michael Pleva
Associate Partner
Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)
Ing. Petr Tomeš
Partner
Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)
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Einerseits die exakte Umsatzsteuer, andererseits das am wenigsten exakte Steuerthema - Verrechnungspreise.

Auf den ersten Blick extreme Gegensätze, die nichts miteinander zu tun haben können. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) überzeugt uns jedoch in seinen Urteilen C-808/23 und C-726/23 davon, dass diese scheinbar weit voneinander entfernten Steuern doch einiges gemeinsam haben können. Wie beeinflusst das Umsatzsteuerrecht die Verrechnungspreise? Welche Feststellungen ergeben sich daraus für die Praxis? Dies und vieles mehr erfahren Sie in unserer zweiteiligen Artikelserie.

Petr Tomeš, Michael Pleva, Sabina Levá, RÖDL Prag

Managementleistungen an Konzernunternehmen

In seinem ersten Urteil entschied der EuGH über einen Fall, in dem eine Holdinggesellschaft an andere Konzernunternehmen eine breite Palette von Managementleistungen erbrachte – von der Geschäftsleitung über die Finanzierung des Immobilenerwerbs und die Immobilienverwaltung bis hin zu IT-Beratungsleistungen und zur Personalverwaltung.

Das Finanzamt, über dessen Urteil der EuGH entschied, hat angefordert, dass diese Managementleistungen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz berechnet werden, insbesondere weil einige Konzernunternehmen nicht berechtigt waren, den vollen Vorsteuerabzug vorzunehmen.

Der EuGH kam jedoch zu dem Schluss, dass keine komplexen Leistungen, sondern mehrere voneinander unabhängige Leistungen vorliegen, die gesondert erbracht werden können. Die Aufteilung dieser Tätigkeiten in einzelne Leistungen wirft jedoch, wie der EuGH feststellte, Fragen nach ihrer Vergleichbarkeit mit ähnlichen, auf dem Markt angebotenen Leistungen auf. Die vom EuGH bevorzugte Vergleichbarkeitsmethode erfordert einen hohen Grad an Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Leistungen. Die von der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen, nicht nur im Bereich der strategischen Geschäftsleitung, lassen sich jedoch aufgrund ihrer spezifischen Art und ihres Umfangs nur schwer mit üblichen Leistungen von unabhängigen Anbietern vergleichen.

Die Aufteilung einer komplexen Leistungspalette in einzelne Arten von Leistungen hat unter diesen Umständen keinen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über die Verrechnungspreismethode für die jeweiligen Leistungen, sowohl umsatzsteuerrechtlich als auch bzgl. der Verrechnungspreismethode. Der entscheidende Aspekt bleibt die richtige Abgrenzung von Leistungen, die im Interesse der Tochtergesellschaften erbracht werden, von denen, die im Interesse der Muttergesellschaft stehen. Mit der zweiten Gruppe von Leistungen sind sogenannte Aktionärskosten verbunden, die auf Tochtergesellschaften nicht abgewälzt werden dürfen, da diese daraus keinen Nutzen erzielen und daher auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen dürfen.

Aus diesem Grund ist es erforderlich, jeden Fall einzeln zu beurteilen und zu prüfen, ob es sich tatsächlich um Aufwendungen handelt, die durch die Erbringung von Leistungen entstehen, oder um Aktionärskosten, die durch den Besitz von Aktien und die Kontrolle von Tochtergesellschaften entstehen.

Diese Grenze ist sehr schwer zu bestimmen. Unsere Spezialisten auf Umsatzsteuerrecht und Verrechnungspreise sind gerne bereit, Sie beratend zu unterstützen und mit Ihnen alle erforderlichen Beweismittel einzuholen.