Veröffentlicht am 13. April 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Never-ending-story: Umsatzsteuerkarusselle im Fadenkreuz der Behörden

  • EUStA verfolgt Umsatzsteuerbetrug europaweit koordiniert und effizient.
  • Karussellgeschäfte verursachen Milliardenschäden und verzerren den Wettbewerb. 
  • §§ 13b und 25f UStG verschärfen Haftung und Sorgfaltspflichten massiv.
  • E-Commerce-Unternehmen müssen Lieferketten und Geschäftspartner jetzt kritisch prüfen.
Ulrike Grube
Partnerin
Rechtsanwältin, Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth)
Umsatzsteuerkarusselle sind für den Onlinehandel ein erhebliches Risiko: Die kriminellen Handlungen verursachen EU-weit Milliardenschäden, in Deutschland entgehen dem Fiskus schätzungsweise bis zu 14 Mrd. Euro jährlich.¹ Das schmälert das Steueraufkommen und führt zu Wettbewerbsverzerrungen, weil Kriminelle mit niedrigen Preisen ehrliche Händler verdrängen. Jüngste Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft zeigen die professionelle Vorgehensweise und die gravierenden strafrechtlichen Folgen für alle Beteiligten der Lieferkette.

1. Der Fall „Emily“ – ein europaweites Netzwerk

Im März 2026 machte die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) publik, dass sie im Ermittlungsverfahren „Investigation Emily“ ein weit verzweigtes Umsatzsteuerkarussell im Bereich des Luxusfahrzeughandels aufdecken konnte. Die leitenden Delegierten Europäischen Staatsanwälte in Berlin, Köln und Prag schätzen den Steuerschaden auf über 103 Millionen Euro.2

Im Zuge der Maßnahmen kam es in Deutschland und Tschechien zu zahlreichen Festnahmen und Hunderten Durchsuchungen in neun EU-Mitgliedstaaten. Dabei stellten die Behörden Vermögenswerte in Höhe von mehreren Millionen Euro sicher, darunter hochpreisige Fahrzeuge, Bargeldbestände und Kunstgegenstände.

Nach bisherigen Erkenntnissen nutzte die Tätergruppe ein grenzüberschreitendes Geflecht aus Briefkasten‑ und Scheinfirmen sowie Strohleuten aus verschiedenen EU‑Staaten, um innergemeinschaftliche Lieferungen zu fingieren. Deutsche Autohäuser dienten als logistische Ankerpunkte und verliehen den Vorgängen zunächst den Anschein von Legalität.

Der Fall „Emily“ ist dabei vermutlich nur ein Puzzleteil des Gesamtbildes: Parallel laufen auch weiterhin umfangreiche Ermittlungen zu weiteren verbundenen Strukturen.

2. Ein Blick hinter die Kulissen: Funktionsweise eines Umsatzsteuerkarussells

Ein Umsatzsteuerkarussell ist dabei kein banaler Steuertrick, sondern ein vielstufiges Betrugskonstrukt, das gezielt die Mechanik des EU-Umsatzsteuerrechts ausnutzt.  Dabei wirken mehrere Unternehmen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten zusammen, um Umsatzsteuer zwar auszuweisen, jedoch nie an den Fiskus abzuführen. Ausgangspunkt ist dabei die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung – und genau hier setzt der Missbrauch an:

  • Der sog. „In/Out Buffer“ mit Sitz im EU-Ausland ist das erste Glied der Lieferkette: Er verkauft die Ware umsatzsteuerbefreit gemäß § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UstG an
  • den „Missing Trader“: Dieser verkauft im Inland unter Ausweis von Umsatzsteuer weiter, ohne diese danach abzuführen.
  • Der „Buffer“ kauft die Ware inklusive Umsatzsteuer, macht diese als Vorsteuer geltend und verhält sich so scheinbar regelkonform.
  • Der „Distributor“ (oder „Exporteur“) verkauft die Ware erneut steuerfrei an den „In/Out-Buffer“ im EU-Ausland und beantragt wiederum die Erstattung der gezahlten Vorsteuer.

Der finanzielle Schaden entsteht dadurch, dass der „Missing Trader“ die beim Weiterverkauf ausgewiesene Umsatzsteuer für sich behält und nicht an das Finanzamt abführt. Nach mehreren Umdrehungen des Karussells verschwindet er und/oder sein Unternehmen meist, bevor die Behörden die Vorgänge aufdecken. Da die übrigen Beteiligten formal korrekte Geschäftsabläufe vortäuschen, gerne auch unter Verwendung von Scheinlieferungen, bleibt das System häufig lange unentdeckt. Besonders attraktiv ist dieses Modell bei leicht transportierbaren, hochpreisigen Gütern – etwa Unterhaltungselektronik, Markenmode oder Schmuck – also Warengruppen, die auch im grenzüberschreitenden Onlinehandel eine wichtige Rolle spielen.

3. Ermittlungen auf EU-Ebene

Die europaweite Strafverfolgung solcher Umsatzsteuerbetrügereien wie im Fall „Emily“ hat sich seit 2021 mit der Schaffung der EUStA grundlegend geändert. Wer – auch unwissentlich – in ein solches Karussell gerät, steht einem transnational organisierten Ermittlungsapparat gegenüber, der ohne klassische Rechtshilfewege eigenständig und europaweit tätig werden kann. Die grenzüberschreitende Struktur ermöglicht schnelle Zugriffe und erlaubt die Bündelung der Ermittlungsressourcen mehrerer Staaten.

Dabei nutzt die EuStA auch das Eurofisc‑Netzwerk, verankert in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, als zentrales Frühwarn‑ und Kooperationssystem. Dieses fördert den multilateralen Informationsaustausch über auffällige Marktteilnehmer, die als potenzielle „Durchleitungsgesellschaften“ erfasst, analysiert und effektiv überwacht werden.

Als nationale Präventionsmaßnahme greift außerdem das Reverse-Charge Verfahren nach § 13b UStG. In besonders betrugsanfälligen Branchen verlagert es die Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger – ein gezielter Bruch mit dem klassischen Umsatzsteuerprinzip.

So werden Steuerhinterziehungen, wie die eines Missing Traders, verhindert, der die vereinnahmte Umsatzsteuer einbehält und anschließend nicht mehr auffindbar ist.

Praxis-Tipp: Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren für ihre Geschäfte anwendbar ist. Fehler bei der Anwendung führen schnell zu Steuernachforderungen, Bußgeldern und Zinsbelastungen. Falsche Rechnungsausstellung (z. B. Ausweis von Umsatzsteuer trotz Reverse-Charge) oder fehlerhafte Einordnung eines Geschäfts können erhebliche finanzielle und – je nach Sachverhalt – strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

4. Steuerliche und strafrechtliche Risiken

Wer – bewusst oder fahrlässig – Teil einer Karussellbetrugsstruktur wird, sieht sich schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt, etwa wegen (bandenmäßig begangener) Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung oder Betrugsdelikten.

Es tauchen Scheinrechnungen, verschwundene Lieferanten („Missing Trader“) und undurchsichtige Warenbewegungen auf – und jeder, der sich daran beteiligt oder dies hätte erkennen können, gerät schnell selbst in das Visier der ermittelnden Behörden.

Darüber hinaus erhöht § 25f UStG die steuerlichen Risiken erheblich: Sowohl der Vorsteuerabzug als auch die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen können versagt werden, wenn der Unternehmer die Hinterziehungsstruktur kannte oder hätte kennen müssen.

§ 25f UStG greift damit tiefer, als es auf den ersten Blick scheint: Die seit 2020 geltende Norm hat damit sogar strafrechtliche Auswirkungen. Denn die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung knüpft an das materielle Steuerrecht an – und damit auch an das subjektive „Hätte‑wissen‑müssen“.

Wer also im Zeitpunkt der steuerlichen Erklärungen, insbesondere Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Vorwürfe der Finanzverwaltung ignoriert, die auf eine betrügerische Lieferkette anderer Unternehmen hindeuten, kann sich strafbar machen – selbst wenn die Hinterziehungsstruktur ursprünglich nur fahrlässig übersehen wurde.

Unternehmen risikobehafteter Branchen und besonders deren verantwortliche Geschäftsleitung sind daher angehalten, nicht nur Warenströme, sondern auch Geschäftspartner sorgfältig zu prüfen. Andernfalls bewegt man sich schnell im Grenzbereich zwischen steuerlicher Nachlässigkeit und strafbarer Umsatzsteuerhinterziehung!

5. Handlungsempfehlungen für Onlinehändler

Gerade für E-Commerce-Unternehmen mit digitalen, grenzüberschreitenden Lieferketten ist das Thema hochrelevant. Um gar nicht erst in den Sog eines Ermittlungsverfahrens zu geraten, sollten Unternehmen:

  • Sorgfaltspflichten ernst nehmen und dokumentieren: Prüfen Sie neue Geschäftspartner systematisch – insbesondere deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregistereintrag und deren tatsächliche Geschäftstätigkeit.
  • Red Flags erkennen: Scheinfirmen, Massendomizile (viele Firmen unter einer Adresse), ungewöhnliche Zahlungswege, auffällig niedrige Margen oder fehlende Branchenerfahrung beim Geschäftspartner sind Warnsignale.
  • Lieferketten und Warenströme gründlich prüfen: Ist die Ware tatsächlich bewegt worden? Passt der Warenfluss zur Rechnungsstellung?
  • Bei Auffälligkeiten sofort reagieren: Im Zweifel das Geschäft nicht abschließen und fachkundigen Rat einholen.
  • Frühzeitig anwaltlichen Rat suchen: Wer bereits in eine verdächtige Struktur involviert ist, sollte sich umgehend beraten lassen – je früher, desto besser.

Denn klar ist: Der Fiskus macht bei Umsatzsteuerbetrug keine Kompromisse. Und mit der EUStA steht den Behörden ein schlagkräftiges Instrument zur Verfügung, das Umsatzsteuerbetrugsmodelle über Ländergrenzen hinweg konsequent verfolgt.

Dieser Beitrag ist unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Paula Peters entstanden.

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Quellen und Anmerkungen:

1 EU-Kommission, MEMO/17/4948; FOCUS, „Steuer‑Betrug: So funktionieren die Umsatzsteuerkarusselle der EU‑Abzocker“, 31.05.2019
2 European Public Prosecutor’s Office (EPPO), Investigation Emily, veröffentlicht am 04.03.2026, abrufbar unter: https://www.eppo.europa.eu/en/media/news/investigation-emily-eppo-strikes-against-criminal-network-behind-multimillion-vat-fraud