Umsatzsteuerliche Änderungen schon ab Januar 2024
Am 8. November 2023 stimmte der Senat des Parlaments der Tschechischen Republik dem Regierungsentwurf des Steuerreformgesetzes zu, das die Steuereinnahmen erhöhen soll. Das Reformgesetz bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die bereits am 1. Januar 2024 in Kraft treten sollten, unter anderem bei der Umsatzsteuer.
Neue Umsatzsteuersätze
Durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz werden vor allem der erste und der zweite ermäßigte Steuersatz abgeschafft. Anstelle der derzeitigen ermäßigten Steuersätze von 15 und 10 Prozent wird nur noch ein einziger ermäßigter Steuersatz von 12 Prozent angewandt. Der Regelsteuersatz von 21 % bleibt unverändert. Wegen dieser Änderung wurden auch die Anlagen zum UStG geändert, ausgewählte Gegenstände und sonstige Leistungen unterliegen nunmehr dem Regelsteuersatz.
So werden u.a. Friseurdienstleistungen, Fahrrad- und Bekleidungsreparaturen, die Reinigung von Haushaltsfenstern, Getränke und Bier vom Fass (sowohl bei Verpflegungsdienstleistungen als auch im Einzelverkauf), die Beförderung von Fluggästen im Inland sowie Autorenhonorare ab dem neuen Jahr dem Regelsteuersatz unterliegen. Der Regelsteuersatz ist auch auf einige Gegenstände – Brennholz, Schnittblumen oder die Einfuhr von Kunstwerken, Sammlerstücken und Antiquitäten – anzuwenden. Dem Regelsteuersatz wird neu auch die Abfallentsorgung unterworfen. Dagegen wurde die Personenbeförderung (die kein Linienverkehr darstellt) mit Fahrzeugen und Schiffen (z. B. eine regelmäßige Beförderung von Mitarbeitern an den Unternehmensstandort) vom Regelsteuersatz zum ermäßigten Steuersatz umgegliedert.
Beschränkt möglicher Abzug der Vorsteuer auf PKW
Eine weitere wichtige Änderung ist die Festlegung der für den Vorsteuerabzug zulässigen An¬schaf¬fungskosten für Pkw der Kategorie M1. Der Vorsteuerabzug ist auf 420.000 CZK beschränkt, wobei in diesen Betrag auch nachträgliche Anschaffungskosten einzubeziehen sind. Die Abzugsbeschränkung gilt jedoch nicht für Unternehmer, die Pkw der Kategorie M1 als Waren, d.h. zum Weiterverkauf, erwerben. Der o.g. Schwellenwert gilt auch für Pkw, für die Finanzierungsleasingverträge abgeschlossen werden. Obwohl der Schwellenwert nicht Pkw gilt, die durch Operating-Leasingverträge geleast werden, wird sich die Gesetzesänderung negativ auf Leasingunternehmen auswirken, die Eigentümer und Leasinggeber von Fahrzeugen gilt.
Steuerfreie Lieferungen von Büchern
Die Lieferung von Büchern, die nach der aktuellen Fassung des Umsatzsteuergesetzes dem zweiten ermäßigten Steuersatz unterliegt, gilt ab dem 1. Januar 2024 als steuerfreie Lieferung, die einen Vorsteuerabzug ermöglicht. Eine steuerfreie Lieferung ist zulässig, wenn die Bücher der gesetzlich definierten Beschreibung und der entsprechenden Zolltarifnummer entsprechen. Darüber hinaus darf der Anteil der Werbung in diesen Büchern 50 % deren Inhalts nicht übersteigen und die Bücher dürfen nicht ausschließlich oder überwiegend aus einem Musik- oder audiovisuellen Inhalt bestehen. Die Steuerbefreiung gilt auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von Büchern, einschließlich Hörbüchern, und im Verleih oder in der Überlassung von Büchern nach dem Bibliotheksgesetz bestehen.