Veröffentlicht am 1. Mai 2022
Lesedauer ca. 2 Minuten

Umsatzsteuerliche Aspekte der kommunalen Abfallwirtschaft

Ing. Klára Sauerová
Associate Partner
Certified Tax Consultant (Tschechische Republik), Daňová poradkyně (Tschechische Republik)
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Der Koordinierungsausschuss hat im März die Umsatzsteuer für Leistungen besprochen, die von Gemeinden an zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen erbracht werden . Es war zu beurteilen, ob diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind.

Umsatzsteuerliche Aspekte

Nach UStG gelten Gemeinden als Nichtunternehmer, für die Regelungen für die Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand gelten, wobei es keine Rolle spielt, ob an Gemeinden als Gegenleistung Gebühren gewährt oder andere Zahlungen geleistet werden . Im Schreiben des Finanzministeriums vom 28. Januar 2005 über die Umsatzbesteuerung von gemeinnützigen Einrichtungen wurde die Abfallwirtschaft als umsatzsteuerfreie Leistung bezeichnet. Die Abfallwirtschaft umfasst auch Leistungen, die durch Gemeinden an zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen erbracht werden. Gemeinden können aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die sie im Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft beanspruchen, keine Vorsteuer abziehen. Die Leistungen von Gemeinden sind dem gegenüber umsatzsteuerfrei.

Die Auslegung, dass Leistungen an zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen als Leistungen der öffentlichen Hand gelten, wurde auch in Bezug auf die europäische Rechtsprechung in der Sitzung des Koordinierungsausschusses vom März abgelehnt.

Unter welchen Voraussetzungen liegen Leistungen der öffentlichen Hand vor? Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • die Tätigkeit wird durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt;
  • die Körperschaft muss bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die öffentliche Gewalt ausüben.

Eine Körperschaft gilt als Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn sie Träger der öffentlichen Verwaltung ist. Diese Voraussetzung wird durch Gemeinden erfüllt. Werden Leistungen von Gemeinden an zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen jedoch bei Ausübung der öffentlichen Gewalt erbracht? Leistungen der öffentlichen Hand liegen vor, wenn sie dem öffentlichen Recht unterliegen und der Träger der öffentlichen Verwaltung die hoheitlichen Befugnisse ausüben kann (ihm Entscheidungsbefugnisse zustehen, er kann das Entgelt festsetzen usw.).

Für die zwischen Gemeinden und zugelassenen Verpackungsunternehmen oder Betreibern von Erstbehandlungsanlagen abgeschlossene Verträge gilt das Privatrecht . Gemeinden sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,  Verträge mit zugelassenen Verpackungsunternehmen oder Betreibern von Erstbehandlungsanlagen abzuschließen. Gemeinden sind beim Vertragsabschluss nicht berechtigt, die Vertragsbedingungen zu bestimmen und zu beeinflussen (z.B. die Höhe des Entgelts festzusetzen). Die Bedingungen sind für alle Gemeinden identisch. Daher liegt keine Ausübung der öffentlichen Gewalt vor.

Nach diesen Ausführungen sind die Leistungen von Gemeinden an zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen umsatzsteuerpflichtig, wobei die Gemeinden als Unternehmer gelten. Die Generalfinanzdirektion vertritt dieselbe Ansicht. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Rücknahmepflicht in einigen Fällen nicht von Herstellern, sondern von Gemeinden  zu erfüllen ist, wodurch öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden (z.B. bei Zeitungen oder Zeitschriften). In diesem Fall werden sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen erbracht. Die Vorsteuer ist nach § 75 UStG nur teilweise abziehbar. Der Vorsteuerabzug ist nach Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses dem entsprechend zu kürzen.