Veröffentlicht am 5. Februar 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Umsatzsteuerliche Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse – Was Sie jetzt wissen müssen

  • BMF präzisiert Umsatzsteuerregeln für dauerdefizitäre Einrichtungen mit Zuschüssen
  • Dauerdefizite schließen wirtschaftliche Tätigkeit und Vorsteuerabzug nicht automatisch aus
  • Zuschüsse sind nur steuerbar, wenn ein unmittelbarer Leistungsbezug besteht
  • Neue UStAE Systematik erleichtert die rechtssichere Einordnung für Betreiber
Marcel Reinke
Associate Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Lena Rummel
Tax Consultant
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Das neue BMF‑Schreiben vom 20.01.2026 (GZ: III C 2 – S 7106/00069/003/117) bringt für Kommunen, Zweckverbände, gemeinnützige Träger und andere Betreiber dauerhaft defizitärer Einrichtungen wichtige Klarstellungen zur Umsatzsteuer, insbesondere zur Entgeltlichkeit, wirtschaftlichen Tätigkeit und zum Vorsteuerabzug. Die Finanzverwaltung konkretisiert die bisherige Prüfungssystematik und passt den Umsatzsteuer‑Anwendungserlass („UStAE“) an mehreren zentralen Stellen an.

Mit Datum vom 20. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) ein umfassendes Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von dauerhaft defizitär betriebenen Einrichtungen veröffentlicht (GZ: III C 2 – S 7106/00069/003/117). Das Schreiben wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt und schafft mehr Rechtssicherheit für Einrichtungen, die strukturell nicht kostendeckend arbeiten und gleichzeitig öffentliche Zuschüsse erhalten.

Dazu zählen insbesondere:

  • Kultureinrichtungen (Museen, Theater)
  • Sportstätten und Bäder
  • Einrichtungen des ÖPNV
  • Sozialwirtschaftliche Einrichtungen

Die Frage, ob eine Einrichtung trotz dauerhafter Verluste eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts ausübt, ist seit Jahren Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof („EuGH“) und dem Bundesfinanzhof („BFH“). Streitpunkt ist häufig, ob die erhobenen Nutzerentgelte als marktübliches Entgelt gelten oder ob die Tätigkeit mangels Entgeltlichkeit nicht steuerbar ist. Das neue Schreiben reagiert auf diese Rechtsprechung und schafft eine einheitliche Verwaltungsauffassung. Die neuen Kernaussagen des BMF-Schreibens:

a) Keine generelle Entgeltlichkeitsprüfung bei Geschäften unter Fremden

Die Finanzverwaltung betont, dass bei Leistungen zwischen fremden Dritten grundsätzlich keine Angemessenheitsprüfung des Entgelts erfolgt. Entscheidend ist, dass überhaupt ein Entgelt vereinbart wurde – nicht, ob dieses kostendeckend ist.

b) Dauerdefizit ist kein Ausschlusskriterium für wirtschaftliche Tätigkeit

Ein strukturelles Defizit führt nicht automatisch dazu, dass die Einrichtung nicht wirtschaftlich tätig ist. Entscheidend bleibt die Teilnahme am Markt.

c) Öffentliche Zuschüsse sind gesondert zu prüfen

Das Schreiben stellt klar, dass Zuschüsse nur dann als Entgelt von dritter Seite gelten, wenn sie unmittelbar für eine bestimmte Leistung gezahlt werden. Fehlt dieser unmittelbare Leistungsbezug, bleiben Zuschüsse nicht steuerbar.

d) Neue Prüfungssystematik im UStAE

Der Umsatzsteuer‑Anwendungserlass wurde an mehreren Stellen geändert, um die neue Systematik abzubilden.

Ferner hat dies Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug hängt weiterhin davon ab, ob die Einrichtung steuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt.

  • Bei steuerpflichtigen Leistungen (z. B. Eintrittsgelder, Nutzungsentgelte): → Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich.
  • Bei nicht steuerbaren Tätigkeiten (z. B. reine Zuschussfinanzierung ohne Leistungsbezug): → Kein Vorsteuerabzug.

Das neue Schreiben erleichtert in vielen Fällen die Argumentation, dass trotz Defizit eine steuerbare wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt – und damit der Vorsteuerabzug eröffnet bleibt.

Das BMF-Schreiben bringt praktische Konsequenzen für die Betreiber. Gerade Kommunen und gemeinnützige Träger sollten die neuen Vorgaben zeitnah in ihre steuerliche Organisation integrieren und folgende Fragen klären:

  • Wie sind die Nutzerentgelte ausgestaltet?
  • Haben die Zuschüsse einen unmittelbaren Leistungsbezug?
  • Wie ist die Vorsteueraufteilung organisiert?
  • Müssen bestehende Verträge oder Gebührenordnungen angepasst werden?
  • Sind Dokumentation und Nachweise ausreichend, um die wirtschaftliche Tätigkeit zu belegen?

Das BMF-Schreiben vom 20.01.2026 bringt zusammenfassend mehr Klarheit für Einrichtungen, die dauerhaft defizitär arbeiten und öffentliche Zuschüsse erhalten. Die Finanzverwaltung rückt von einer strengen Entgeltlichkeitsprüfung ab und stärkt die Position der Betreiber beim Vorsteuerabzug. Gleichzeitig bleibt es unerlässlich, die individuellen Strukturen und Finanzierungsmechanismen jeder Einrichtung sorgfältig zu analysieren, um steuerliche Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen. Eine frühzeitige Überprüfung bestehender Prozesse und Verträge ist daher empfehlenswert, um die neuen Verwaltungsgrundsätze effizient in die Praxis zu überführen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne hierbei. Kontaktieren Sie uns bei weiterführenden Fragen.

Aus dem Newsletter „Stadtwerke Kompass“