Veröffentlicht am 11. August 2026
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Ungarn – Paradigmenwechsel in der TP-Compliance

  • Ungarn passt seine Verrechnungspreisregeln stärker an die OECD an
  • Kleine Unternehmen können profitieren, auf größere Unternehmen kommt Aufwand zu
  • Einführung der Verpflichtung zur Erstellung von Ergebnissegmentierungen
  • Nachweispflicht bei Dienstleistungen werden erhöht
Zsuzsanna Marosfalvi
Tax Consultant (Ungarn)
Die Ende 2025 veröffentlichte und ab 2026 anzuwendende Verordnung 45/2025 (XII. 23.) NGM reformiert die bisherigen Regelungen zur Verrechnungspreisdokumentation grundlegend. Die Neuregelung geht weit über eine bloße technische Anpassung hinaus. Vielmehr handelt es sich um eine strukturelle Neuausrichtung des ungarischen Verrechnungspreissystems mit dem Ziel, die Anforderungen stärker an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien auszurichten und gleichzeitig die Prüfbarkeit durch die Steuerbehörde deutlich zu erhöhen.

Systemwechsel: Von der formalen zur substanzbasierten Dokumentation

Während die bisherige Verordnung 32/2017 noch stark durch formale Dokumentationsanforderungen geprägt war, verlagert die neue Verordnung den Fokus klar auf die wirtschaftliche Realität der konzerninternen Transaktionen. Die Dokumentation muss künftig stärker die tatsächlichen Funktionen, Risiken und Wertbeiträge der beteiligten Unternehmen widerspiegeln. Besonders hervorzuheben ist, dass eine verrechnungspreisrelevante Transaktion nun auch ohne Rechnungsstellung vorliegen kann. Maßgeblich ist allein der wirtschaftliche Gehalt der Beziehung zwischen verbundenen Parteien.

Anpassung der Schwellenwerte

Die Reform bringt zugleich eine punktuelle Entlastung durch erhöhte Schwellenwerte. Die Grenze für die Erstellung eines Local File wurde von 100 Mio. HUF auf 150 Mio. HUF (rund 410 TEUR) angehoben. Weitere Grenzen wurde für die bloße Weiterbelastung von Kosten ohne Gewinnaufschlag (500 Mio. HUF, rund 1,4 Mio. EUR) eingeführt.

Ein Master File ist künftig nur noch erforderlich, wenn die aggregierten konzerninternen Transaktionen 500 Mio. HUF überschreiten. Diese Änderungen führen insbesondere bei kleineren Unternehmen zu einer Reduzierung des administrativen Aufwands.

Wegfall von Befreiungen und erweiterter Anwendungsbereich

Gleichzeitig wurden zahlreiche bisherige Befreiungstatbestände abgeschafft. Insbesondere sind unentgeltliche Transaktionen – wie etwa konzerninterne Cash Transfers – künftig grundsätzlich dokumentationspflichtig. Dies stellt eine deutliche Verschärfung dar und erweitert den Umfang der zu analysierenden Transaktionen erheblich.

Neue inhaltliche Anforderungen

Die bedeutendsten Änderungen ergeben sich aus den erweiterten inhaltlichen Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation:

a) Benefit-Test

Für konzerninterne Dienstleistungen und Finanztransaktionen ist zwingend ein sogenannter Benefit-Test durchzuführen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Leistung einen wirtschaftlichen Nutzen für den Empfänger hat und unter fremden Dritten ebenfalls in Anspruch genommen worden wäre. Dies steht u.E. im Einklang mit der Entwurfsfassung der OECD für ein überarbeitetes Kapitel 7 der OECD-Guidelines.

b) Segmentberichterstattung

Unternehmen sind künftig verpflichtet, segmentierte Gewinn- und Verlustrechnungen zu erstellen. Dies erfordert eine klare Zuordnung von Umsätzen und Kosten zu einzelnen Geschäftstätigkeiten und stellt hohe Anforderungen an die Datenverfügbarkeit und das Controlling.

c) Benchmarking

Die Anforderungen an Vergleichbarkeitsanalysen wurden deutlich verschärft. Insbesondere sind lokale Vergleichsunternehmen zu bevorzugen und klare Kriterien für Datenbankstudien gesetzlich festgelegt. Zentral erstellte, pan-europäische Benchmarkstudien werden in vielen Fällen nicht mehr ausreichend sein.

Erweiterte, aber konditionierte Vereinfachungsregelungen

Die neue Verordnung erweitert zwar den Anwendungsbereich vereinfachter Dokumentationsformen über klassische „Low Value-Adding Services“ hinaus, etwa auf unentgeltliche Transaktionen oder bestimmte durchlaufende Leistungen. Gleichzeitig entfällt jedoch in vielen Bereichen die bisherige vollständige Befreiung von der Dokumentationspflicht.

Die Inanspruchnahme der vereinfachten Dokumentation ist daher künftig regelmäßig an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft und darf nicht als generelle Entlastung verstanden werden.

Im Bereich der Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung erfolgt zudem eine weitergehende Standardisierung der Verrechnungspreisansätze. Die bislang zulässige Bandbreite von 3  bis 7  Prozent wird durch eine fixe Margenvorgabe von 5 % ersetzt (mindestens bei Leistungserbringung, maximal bei Leistungsbezug). Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen kann der Dokumentationsumfang reduziert und auf eine Benchmarkanalyse verzichtet werden. Insgesamt zeigt sich, dass die Vereinfachungsregelungen zwar formal ausgeweitet wurden, materiell jedoch durch strengere Zugangsvoraussetzungen und zusätzliche Dokumentationspflichten relativiert werden.

Praktische Auswirkungen

Für international tätige Unternehmensgruppen ergeben sich erhebliche Konsequenzen:

  • Überprüfung bestehender Verrechnungspreisstrukturen
  • Anpassung der Dokumentationsprozesse
  • Erhöhter Bedarf an lokalen Daten und Analysen
  • Anpassung von ERP- und Controlling-Systemen

Während kleinere Unternehmen von den erhöhten Schwellenwerten profitieren, steigen die Anforderungen für komplexe Strukturen und größere Transaktionen signifikant.

Fazit

Die neue ungarische Verrechnungspreisverordnung markiert einen klaren Paradigmenwechsel. Der Fokus liegt künftig auf der ökonomischen Substanz, der Nachvollziehbarkeit von Daten und der Konsistenz zwischen Dokumentation und Berichterstattung.

Unternehmen sollten die verbleibende Übergangsphase nutzen, um ihre Verrechnungspreisprozesse grundlegend zu überprüfen und an das neue Anforderungsniveau anzupassen.