In dem 34 Punkte umfassenden Reformprogramm „Für Aufschwung und Beschäftigung“ hat die Bundesregierung angekündigt, den Einsatz von Vorrats-SEs zur sogenannten Mitbestimmungsumgehung zu beenden (Punkt 21). Die Diktion ist dabei erkennbar stark politisch durchdrungen. Tatsächlich stellt die Verwendung von Vorratsgesellschaften eine legitime und häufig gewählte Gestaltungsoption im gesellschaftsrechtlichen Alltag von Unternehmensgruppen dar.
Dabei werden bereits gegründete und im Handelsregister eingetragene Gesellschaften durch Anteilskauf erworben und dann erstmals wirtschaftlich in Gang gesetzt. Das gilt auch für Vorrats-SEs, also Europäische Gesellschaften (SEs), die im vorgeschriebenen, bei dieser Rechtsform signifikant komplexeren Gründungsweg errichtet und durch spezialisierte Dienstleister einschließlich des Mindestgrundkapitals angeboten werden.
Viele europaweit über eigene Tochtergesellschaften vertretene deutsche Familienunternehmen haben sich in den letzten Jahren bei der Gestaltung ihrer Konzernobergesellschaften für die Nutzung der SE entschieden, sei es direkt als SE oder als Kommanditgesellschaft in Gestalt der SE & Co. KG. Neben ihrer internationalen Strahlkraft als Rechtsform spricht aus Inhabersicht insbesondere die individuell durch Verhandlungen mit der Belegschaft zu vereinbarende Ausgestaltung der unternehmerischen Mitbestimmung für die SE, die gegenüber dem starren Schwellenwert-Konzept des deutschen Mitbestimmungsgesetzes und Drittelbeteiligungsgesetzes als sachgerechter empfunden wird.
Hinzu kommt die Wahlmöglichkeit für entweder ein dualistisches Leitungsmodell aus Vorstand und Aufsichtsrat oder ein monistisches Verwaltungsratsmodell. Für Familienunternehmen kann das monistische System als „inhabergeführte Verfassung“ interessant sein, das den dem Verwaltungsrat angehörenden Gesellschaftern eine direkte Einflussnahme auf die weisungsgebundenen geschäftsführenden Direktoren der Geschäftsführung erlaubt.
Wie das Reformziel gesetzestechnisch umgesetzt werden soll, hat die Bundesregierung bislang offengelassen. Eine rein nationale Umsetzung könnte zudem einmal mehr daran scheitern, dass es sich bei der SE um eine Rechtsform handelt, die ihren Rahmen aus dem EU-Recht ableitet. Bereits die Ampelregierung hatte im Koalitionsvertrag die SE politisch ins Visier genommen, ohne dass es später zur praktischen Umsetzung gekommen wäre.
Angesichts der erneuten politischen Aktualität sollte jedoch berücksichtigt werden, dass die Planung und Umsetzung einer SE-Struktur Zeit benötigt.
Unternehmen, die eine SE-Struktur erwägen, sollten berücksichtigen, dass deren Umsetzung einen gewissen Vorlauf benötigt. Wir empfehlen, rechtzeitig die sachgerechte Struktur des Unternehmens zu analysieren und evtl. einen Formwechsel in die SE oder SE & Co. KG zu prüfen.
Unterdessen hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Beschlüssen vom 23. Juni dieses Jahres (II ZB 11/25 und II ZB 12/25) klargestellt, dass für den Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern als Voraussetzung der Drittelmitbestimmung im Aufsichtsrat nur die Beschäftigtenzahl der konkreten Handelsgesellschaft maßgeblich ist und nicht die eines konzernweiten Gemeinschaftsbetriebs. Diese Rechtsprechung ist aus Sicht der Rechtsberatung nicht überraschend, bringt jedoch wichtige Gestaltungssicherheit für die unternehmerische Gestaltungspraxis.
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