Unternehmensnachfolge: Handlungsfähigkeit durch Verwaltungsvermögenstest absichern
Die Erbschaftsteuer steht erneut vor einer möglichen Verfassungswidrigkeit und die bevorstehende Bundestagswahl 2025 wirft bereits ihre Schatten voraus. In verschiedenen Parteien gibt es bereits Bestrebungen, Erbschaften und Schenkungen, auch hinsichtlich der Übertragungen von Betriebsvermögen, stärker zu besteuern bzw. Steuerbefreiungen abzuschaffen. Um agil auf diese neuen Herausforderungen reagieren zu können, kann ein Verwaltungsvermögenstest helfen.
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Verwaltungsvermögenstest »
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Maßnahmen zur Vermeidung von Verwaltungsvermögen »
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Umwandlungsvorgänge als Stolperstein »
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Fazit »
Nach aktueller Rechtslage erfährt der Erwerb von Betriebsvermögen eine umfassende Steuerbefreiung. Erwerbe bis 26 Mio. Euro werden bis zu 85 Prozent bzw. 100 Prozent von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Auch Großerwerbe über 26 Mio. Euro können durch die sog. Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG von einer Besteuerung ausgenommen werden, wenn dem Erben oder dem Beschenkten kein ausreichendes eigenes Vermögen zur Begleichung einer möglichen Steuer zur Verfügung steht. Daneben können Familienunternehmen weitere Begünstigungen erfahren.
Das sogenannte Verwaltungsvermögen, also solches Vermögen, welches vom Gesetzgeber als nicht betriebsnotwendig erachtet wird, unterliegt dabei vielen Sonderregelungen und gegebenenfalls sogar einer definitiven Besteuerung. Dies gilt auch, wenn Verwaltungsvermögen im Betriebsvermögen eines Unternehmens gehalten wird. Der Umfang des vorhandenen Verwaltungsvermögens kann somit eine Auswirkung auf die Höhe der Steuerbefreiung haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Jahresvorschau für das Jahr 2024 in Aussicht gestellt, über zwei anhängige Verfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer und insbesondere der Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen zu entscheiden. Im Rahmen der Bundestagswahl 2025 haben sich Angehörige mehrerer Parteien für Verschärfungen der Erbschaftsteuer stark gemacht (mehr lesen Sie
hier).
Damit auf eine Verfassungswidrigkeit oder geplante Gesetzesänderungen agil und flexibel reagiert werden kann, ist Inhabern zu empfehlen, ihre Unternehmen einem sogenannten Verwaltungsvermögenstest zu unterziehen.
Verwaltungsvermögenstest
Die Besteuerung des Verwaltungsvermögens unterliegt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer komplexen Regelungen. Vereinfacht ausgedrückt wird der Wert des Verwaltungsvermögens mit betrieblichen Schulden verrechnet. Anschließend werden 10 Prozent des unschädlichen begünstigten Vermögens zum Abzug gebracht. Der verbleibende Teil unterliegt dann einer definitiven Steuerbefreiung ohne die Möglichkeit einer Steuerbefreiungen. Der gemeine Wert des insgesamt vorliegenden Verwaltungsvermögens im Verhältnis zum Unternehmenswert entscheidet zudem über die Anwendbarkeit von Steuerbefreiung sowie deren Höhe.
Deshalb wird beim Verwaltungsvermögenstest im ersten Schritt die Vermögensstruktur eines Unternehmens durchleuchtet und dabei bestehendes Verwaltungsvermögen identifiziert. Anschließend wird im zweiten Schritt das Verwaltungsvermögen und das Unternehmen bewertet und zueinander ins Verhältnis gesetzt.
Das erbschaftsteuerliche Verwaltungsvermögen besteht aus Vermögenswerten, die vom Gesetzgeber als nicht betriebsnotwendig angesehen werden. Dazu gehören unter anderem:
- Fremdvermietete Grundstücke (Ausnahmen möglich)
- Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger
- Luxusgüter wie Kunst und Edelmetalle
- Wertpapiere und vergleichbare Forderungen sowie
- Finanzmittel wie Bankbestände und Geldforderungen.
Die Struktur und Höhe des Verwaltungsvermögens gegenüber dem Unternehmenswert bestimmen darüber, ob eine Übertragung von Unternehmensteilen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer insgesamt bzw. teilweise freigestellt oder sogar komplett versagt wird. Insbesondere ist zu beachten, dass Verwaltungsvermögen, das dem Unternehmen weniger als zwei Jahre vor dem Übertragungszeitpunkt zuzurechnen war, bei einer Übertragung von Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteilen immer zu versteuern ist (sog. junges Verwaltungsvermögen).
Unternehmen oder Vermögensstrukturen, die verhältnismäßig viele liquide Mittel (Geldbestände und (sonstige) Forderungen) halten oder bei denen der Wert von fremdvermietetem Grundbesitz besonders hoch ist, sind besonders problematisch. Denn in solchen Fällen ist das Risiko sehr groß, eine Steuerbefreiung bei der Übertragung von Unternehmen(steilen) zu verlieren.
Umso wichtiger ist es, diese Risiken durch einen Verwaltungsvermögenstest zu identifizieren, um sie bei der Planung der Unternehmensnachfolge berücksichtigen zu können.
Maßnahmen zur Vermeidung von Verwaltungsvermögen
Um schädlichem Verwaltungsvermögen effektiv entgegenzuwirken, ist es von entscheidender Bedeutung, individuelle Lösungen zu entwickeln, die auf die spezifischen Anforderungen eines Unternehmens zugeschnitten sind. Vereinfachende Pauschallösungen können den individuellen Ansprüchen der Unternehmen nicht gerecht werden.
Im Kern geht es dabei darum, Strategien zu entwickeln, wie Verwaltungsvermögen gezielt reduziert oder in (steuerbefreites) begünstigtes Vermögen umgewandelt werden kann. Dies erfordert eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung und maßgeschneiderte Lösungen.
Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit komplexen Organisationsstrukturen, wie beispielsweise Konzernunternehmen mit Tochtergesellschaften oder Unternehmen, in denen Personengesellschaften Teil der Unternehmensorganisation sind. Besonders wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft über Sonderbetriebsvermögen verfügen, können die Herausforderungen durch eine erhöhte Komplexität noch größer sein.
Daher ist es wichtig hinsichtlich der Nachfolgeplanung einen proaktiven Ansatz zu verfolgen und so sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um potenzielle steuerliche Auswirkungen zu minimieren. Nur so kann die langfristige Nachhaltigkeit des Unternehmens gewährleistet werden.
Umwandlungsvorgänge als Stolperstein
Die Implikationen von Umwandlungen auf die Erbschaftsteuer werden oft übersehen. Dies geschieht sowohl bei Umwandlungen, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, als auch bei solchen, die in Zukunft anstehen. Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass Umwandlungsvorgänge häufig zu steuerschädlichem Verwaltungsvermögen führen können, insbesondere wenn der Rechtsträger eines Unternehmens wechselt und danach innerhalb von zwei Jahren Anteile übertragen werden. Dies gilt insbesondere bei Verschmelzungen, Auf- und Abspaltungen sowie Ausgliederungen. Auch bei der Identifizierung dieses Risikos hilft die Durchführung eines Verwaltungsvermögenstests.
Zu beachten ist, dass sich die Steuerschädlichkeit nur auf der Ebene verwirklicht, auf der eine Umstrukturierung stattfindet. Tochter- oder Enkelgesellschaften sind davon nicht unmittelbar betroffen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, sich rechtzeitig vor Umwandlungen mit den Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer zu beschäftigen und geeignete Maßnahmen zu erarbeiten.
Auch nach einer Umwandlung ist es wichtig, die erbschaftsteuerlichen Risiken einschätzen zu können. Dies ist besonders relevant, wenn ein Erbfall eintritt oder eine Schenkung in Betracht gezogen wird. Durch eine sorgfältige Planung und Berücksichtigung der erbschaftsteuerlichen Auswirkungen können Unternehmen sicherstellen, dass sie auf alle Eventualitäten vorbereitet sind.
Fazit
Betriebsvermögen kann in Erbfällen und bei Schenkungen nach aktueller Rechtslage eine Steuerbefreiung von bis zu 100 Prozent erfahren. Es bleibt jedoch unklar, ob diese günstige Rechtslage angesichts der drohenden Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer und möglichen Änderungen der Gesetzeslage nach den Bundestagswahlen 2025, erhalten bleibt.
Um auf mögliche neue gesetzliche Anforderungen gezielt reagieren zu können, empfiehlt es sich für Unternehmen, Unternehmer und Gesellschafter, einen erbschaftsteuerlichen „Check“ im Rahmen eines Verwaltungsvermögenstests durchzuführen. Dabei werden Chancen und Risiken identifiziert und gemeinsame Lösungen erarbeitet, um steuerliche Risiken zu minimieren.
Dieser Prozess ermöglicht es den Beteiligten, proaktiv zu handeln und sich auf mögliche Änderungen in der Gesetzgebung vorzubereiten.