Veröffentlicht am 5. Mai 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters

  • BGH-Beschluss stärkt mieterschützende Auslegung von § 553 BGB
  • Verbleibende Mitmieter dürfen Zimmer untervermieten
  • Schriftliche Zustimmung am besten umgehend nach Auszug eines Mitmieters einholen
Harald Reitze, LL.M.
Partner
Attorney at Law (New York), Rechtsanwalt
Johannes Gruber
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Rechtsanwalt
Andreas Griebel
Partner
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2025, Az.: VIII ZR 11/24: Verbleibende Mitmieter haben nach Auszug eines Mitmieters ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Zimmers, um ihre Mietbelastung auszugleichen.

Drei Mieter (Kläger) schlossen ein Mietverhältnis über eine Dreizimmerwohnung mit der Beklagten (Vermieterin). Zunächst traten nur die Kläger zu 1 und 2 in den Vertrag ein, Kläger 3 trat zu einem späteren Zeitpunkt in das Mietverhältnis ein. Im weiteren Verlauf des Mietverhältnisses zog Kläger 3 endgültig aus.

Die verbleibenden Kläger zu 1 und 2 baten die Vermieterin um Erlaubnis zur Untervermietung des freiwerdenden Zimmers an eine namentlich genannte Person, um ihren Mietanteil auszugleichen. Die Vermieterin verweigerte dies ausdrücklich und lehnte zudem eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur mit den verbleibenden Mietern sowie eine Auswechslung von Kläger 3 durch die Untermieterin ab.

Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung eines Anspruchs auf Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil, wogegen die Vermieterin Revision einlegte.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Wunsch nach Kostenentlastung durch Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters stellt ein berechtigtes Interesse dar – insbesondere, da die Vermieterin Vertragsanpassungen verweigerte und so ein Kündigungsrisiko durch den ausgezogenen Mieter drohte. Eine Unzumutbarkeit für die Vermieterin lag vorliegend nicht vor.

Fazit

Der BGH-Beschluss stärkt die mieterschützende Auslegung von § 553 BGB und erleichtert verbleibenden Mitmietern in Mehrpersonenmietverhältnissen die Untervermietung bei Auszug eines Mitbewohners, solange keine Unzumutbarkeit vorliegt.

Mieter sollten nach Auszug eines Mitmieters umgehend die schriftliche Zustimmung zur Untervermietung einholen. Bei Verweigerung ist eine Klage auf Feststellung des Anspruchs mit hohen Erfolgsaussichten indiziert, Vermieter sollten die Erlaubnis dagegen nur bei nachweisbarer Unzumutbarkeit, wie z.B. Überbelegung oder Störungen, verweigern. Alternativ kommt eine einvernehmliche Vertragsanpassung in Betracht. Bei einer unbegründeten Ablehnung droht eine Mieterklage auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung.

Autorin: Tugba Pollack
Senior Associate, Rechtsanwältin


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