Veröffentlicht am 24. Juni 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Update zum „AgNes-Verfahren“: Vertrauensschutz aufgrund endgültiger Investitionsentscheidungen für Erzeugungsanlagen und Stromspeicher

  • Bundesnetzagentur teilt Meinungsstand zum „AgNes-Verfahren“ mit
  • Vorerst kein Ende des Netzentgeltprivilegs für Erzeugungsanalgen und Stromspeicher
  • Vertrauensschutz hängt jedoch maßgeblich vom Vorliegen einer endgültigen Investitionsentscheidung ab
Die Bundesnetzagentur hat am 27.5.2026 ihren vorläufigen Meinungsstand zum Festlegungsverfahren Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom („AgNes-Verfahren“) veröffentlicht. In diesem präsentiert sie ein übergreifendes Gesamtkonzept für zukünftige Netzentgelte im Bereich Strom ab 2029. Insbesondere hält sie zwar an einer grundlegenden Neuordnung der Netzentgeltsystematik fest.

Gleichzeitig erkennt die Bundesnetzagentur aber an, dass bereits verfestigte Investitionsentscheidungen aufgrund des Vertrauensschutzes nicht ohne tragfähige Übergangslösung belastet werden sollten.

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) tritt zum 31.12.2028 außer Kraft und wird durch Festlegungen der Bundesnetzagentur ersetzt. Anlass hierfür ist insbesondere das Urteil des EuGH vom 2.9.2021 (C‑718/18), das die regulatorische Zuständigkeit und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden bei der Festlegung von Methoden und Bedingungen für Netzentgelte gefordert hat.

Inhaltlich verfolgt die Bundesnetzagentur das Ziel, die Finanzierung der Netze auf eine breitere Basis zu stellen. Künftig sollen daher nicht mehr nur klassische Letztverbraucher Netzkosten tragen. Vielmehr sollen auch Erzeugungsanlagen, Stromspeicher und – mit unionsrechtlichen Besonderheiten – Elektrolyseure durch Kapazitätsentgelte an der Netzfinanzierung beteiligt werden. Diese Neuregelung greift tiefgreifend in bestehende Wirtschaftlichkeitsrechnungen ein. Das gilt insbesondere für Projekte, deren Kalkulation auf bislang bestehenden Privilegierungen beruhte, wie bei Stromspeichern die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG.

Nach derzeitiger Rechtslage gilt für alle neu errichteten Stromspeicheranlagen, dass diese ab Inbetriebnahme über einen Zeitraum von 20 Jahren von Netzentgelten für den Bezug der zu speichernden Energie freigestellt sind, sofern sie bis zum 4.8.2029 in Betrieb genommen werden. Noch im Laufe des Januars 2026 hatte die Bundesnetzagentur zunächst einen Vorstoß dahingehend unternommen, diese Privilegierung schon vor dem 4.8.2029 abzuschaffen.

Davon hat sie in dem nun veröffentlichten Zwischenstand zum „AgNes-Verfahren“ Abstand genommen. Die Bundesnetzagentur hat vielmehr selbst hervorgehoben, dass sie den Vertrauensschutz höher gewichten will als in ihren bisherigen Vorschlägen. Damit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass Investitionsentscheidungen im Energie- und Infrastrukturbereich regelmäßig mit langen Vorlaufzeiten, erheblichen Kapitalbindungen und komplexen Finanzierungsstrukturen verbunden sind. Gleichzeitig soll der Vertrauensschutz nicht schrankenlos gewährt werden. Vielmehr knüpft die Bundesnetzagentur ihn an konkrete zeitliche und sachliche Voraussetzungen und verbindet ihn insbesondere mit der Frage, ob eine endgültige Investitionsentscheidung bzw. eine Final Investment Decision („FID“) rechtzeitig getroffen wurde und die Inbetriebnahme innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt.

Konkret sollen Erzeugungsanlagen nach dem vorläufigen Meinungsstand dann Vertrauensschutz genießen, wenn sie vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegung bereits in Betrieb genommen wurden oder wenn vor Inkrafttreten der Festlegung eine FID getroffen wurde und die Inbetriebnahme bis spätestens 4.8.2029 erfolgt. Der Schutz soll weiterhin grundsätzlich maximal 20 Jahre ab erstmaliger Inbetriebnahme gelten. Bei Ausschreibungsprojekten soll das Datum des Gebotstermins maßgeblich sein, nach dem vom abgegebenen Gebot nicht mehr zurückgetreten werden kann.

Für Stromspeicher verhält es sich ähnlich. Auch hier soll der Vertrauensschutz nach der Vorstellung der Bundesnetzagentur stärker berücksichtigt werden. Neue Speicher sollen ab 2029 zwar einen moderaten Kapazitätspreis zahlen. Bestandsspeicher sollen jedoch erst nach Auslaufen der Sonderregelungen des § 118 Abs. 6 EnWG in das neue Regime überführt werden. Auch hier soll für laufende Projektentwicklungen entscheidend sein, ob vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegung eine FID vorliegt und die Inbetriebnahme bis 4.8.2029 erfolgt. Diese Entwicklung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Denn gerade bei Speicherprojekten besteht ein enger Zusammenhang zwischen regulatorischem Rahmen, Finanzierungsstruktur und Investitionsentscheidung.

Eine FID gilt nach Auffassung der BNetzA als getroffen, wenn „verbindliche Bestellungen von Komponenten, die annähernd die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken, erfolgt sind und von den hierzu geschlossenen Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden zurückgetreten werden kann und zusätzlich eine verbindliche Netzanschlusszusage vorliegt.“ Das Grundkonzept einer FID ist damit bereits näher konturiert. Offen bleiben jedoch weiterhin Fragen der rechtlichen Ausgestaltung, des Nachweises im Einzelfall und des Umgangs mit atypischen Projektkonstellationen. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang der Vertrauensschutz auch für Entgelte mit Anreizfunktion, insbesondere für dynamische Netzentgelte, gelten soll.

Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten der neuen Festlegung ist bisher nicht bekannt. Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Zeitplan allerdings skizziert, dass bereits Mitte 2026 ein erster Entwurf der Festlegung veröffentlicht und förmlich konsultiert werden soll. Der Abschluss der AgNes-Rahmenfestlegung ist für Ende 2026 vorgesehen. Im Jahr 2027 sollen dann die Umsetzungsvorbereitung sowie Folgefestlegungen beginnen.

Projektentwickler und Investoren sollten bereits jetzt prüfen, ob die notwendige FID getroffen werden kann und diese rechtssicher dokumentieren.

Für laufende und geplante Projekte bedeutet das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, den Projektstatus regulatorisch zu prüfen, die FID-Fähigkeit zu bewerten und die Nachweisdokumentation belastbar vorzubereiten.


Wir bereiten den Weg und unterstützen Sie bei der regulatorischen Einordnung ihrer Projekte und der Prüfung von Vertrauensschutz- und FID-Konstellationen.

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