Veröffentlicht am 1. Oktober 2026
Lesedauer ca. 8 Minuten

Update zum NRW-Infrastrukturgesetz: Eigenanteile aus dem Förderbudget eröffnen neue Spielräume und neue Fallstricke

  • Gesetzesänderung vom 22. Juni 2026 erlaubt die vollständige Finanzierung kommunaler Eigenanteile.
  • Landesrechnungshof warnt vor dem weiten Anwendungsbereich des neuen § 4a
  • Beschränkung des neuen § 4a auf Sachinvestitionen wird angemahnt.
  • Digitale Abwicklung über „Nordrhein-Westfalen fördert“ und Fristen bis 2029 beachten.
Thomas Hück
Manager
Wirtschaftsprüfer
Patrick Preußer
Associate Partner
Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Science, Steuerberater, Zertifizierter Compliance Officer
Rund ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des NRW-Infrastrukturgesetzes 2025 bis 2036 hat der Landtag das Gesetz erstmals geändert. Das Änderungsgesetz vom 22.6.2026 (GV. NRW. S. 382) ist Mitte Juli 2026 in Kraft getreten und eröffnet den Kommunen einen erheblichen zusätzlichen Finanzierungsspielraum. Eigenanteile in Landesförderprogrammen können künftig vollständig aus den Mitteln des Nordrhein-Westfalen-Plans erbracht werden. Zugleich hat die Umsetzung des Gesetzes Fahrt aufgenommen.

Die Bereitstellungsbescheide sind zugestellt, das digitale Förderverfahren ist gestartet und die ersten Meldepflichten laufen bereits. Wir geben einen Überblick über die Neuerungen und zeigen, worauf Kommunen jetzt achten sollten. Über die Grundzüge des NRW-Infrastrukturgesetzes haben wir bereits in unserem Beitrag „21 Milliarden Euro für NRW: Das NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036“ berichtet.

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Die Umsetzung ist gestartet

Seit unserem ersten Beitrag hat sich die praktische Umsetzung des Gesetzes deutlich konkretisiert. Ende Januar 2026 haben alle Städte, Gemeinden und Kreise ihre Bereitstellungsbescheide über die Höhe des ihnen im Förderzeitraum zustehenden Förderbudgets erhalten. Die Zustellung erfolgte über die digitalen Postfächer durch die örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Das digitale Verfahren zur Abwicklung der Förderbudgets über das neue Förderportal „Nordrhein-Westfalen fördert“ ist freigeschaltet, sodass die Mittelabrufe vollständig digital und medienbruchfrei erfolgen. Ergänzend hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung im April 2026 umfangreiche Erläuterungen zum kommunalen Pauschalbudget in Form eines FAQ-Katalogs veröffentlicht.

Parallel laufen bereits die ersten Melde- und Berichtspflichten. Die Kommunen tragen jährlich zum Stichtag 1. Januar innerhalb von zehn Arbeitstagen ihre geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsvorhaben in das digitale Verfahren ein. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist zudem die Höhe der im kommenden Jahr und im Finanzplanungszeitraum voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel zu melden, damit diese in der Liquiditätsplanung des Bundes berücksichtigt werden können. Wer diese Fristen versäumt, riskiert Verzögerungen bei der Freigabe der Mittelabrufe.

Die Gesetzesänderung vom 22.6.2026 im Überblick

Das Änderungsgesetz umfasst drei Regelungskomplexe. Erstens wird mit dem neuen § 4a die Verwendung der Investitionsmittel zur Erbringung kommunaler Eigenanteile in Landesförderprogrammen ausdrücklich zugelassen. Zweitens wird die „Gestaltungsleitlinie Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036“ für verbindlich erklärt, die die Publizitätspflichten bei der Durchführung geförderter Maßnahmen konkretisiert. Drittens wird die Übergangsregelung des bisherigen § 11 Absatz 3 zur papierbasierten Meldung von Investitionsvorhaben aufgehoben, da das digitale Förderportal in Betrieb ist. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6.

§ 4a als echter Hebel für die kommunale Investitionsfinanzierung

Der neue § 4a ist die praktisch bedeutsamste Änderung. Nach bisheriger Rechtslage war unklar, ob Kommunen die pauschal zugewiesenen Investitionsmittel des NRW-Plans einsetzen dürfen, um die in zahlreichen Landesförderprogrammen vorgeschriebenen Eigenanteile zu finanzieren. Hinzu kamen Kumulierungsverbote in einzelnen landesrechtlichen Regelungen und Förderrichtlinien, die eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Landes- und Bundesmitteln einschränkten. Diese Rechtsunsicherheit ist nun beseitigt.

§ 4a bestimmt, dass die Investitionsmittel zur Erbringung von in anderen Landesgesetzen oder sonstigen Vorschriften des Landes vorgesehenen Eigenanteilen von Kommunen „wie eigene Haushaltsmittel“ eingesetzt werden können. Ausdrücklich zugelassen ist dabei auch die vollständige Erbringung solcher Eigenanteile aus diesen Mitteln.

Der Einsatz der Mittel ist zudem unbeachtlich im Rahmen von Doppelförderungsverboten in anderen Landesgesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes. Die Regelung geht abweichenden Bestimmungen in Förderrichtlinien vor.

Für die kommunale Praxis bedeutet das eine erhebliche Hebelwirkung. Das Förderbudget kann gezielt als Kofinanzierungsinstrument eingesetzt werden, um zusätzliche Landesfördermittel zu erschließen, ohne eigene Haushaltsmittel zu binden. Gerade für Kommunen in der Haushaltssicherung oder mit angespannter Liquiditätslage eröffnet sich damit die Möglichkeit, Förderprogramme in Anspruch zu nehmen, die bislang am fehlenden Eigenanteil scheiterten. Kluge Kombinationen aus Pauschalbudget und Fachförderprogrammen können das Investitionsvolumen einer Kommune deutlich über die reine Budgetzuweisung hinaus steigern.

Die Kritik des Landesrechnungshofs bleibt für die Praxis relevant

Im Gesetzgebungsverfahren hat der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.5.2026 deutliche Bedenken gegen den neuen § 4a formuliert. Zwei Punkte sind hervorzuheben.

Zum einen sieht der Landesrechnungshof in der vollständigen Ersetzung eigener Haushaltsmittel die Gefahr, dass die finanzielle Verantwortung der Kommunen reduziert wird und diese ein geringeres Augenmerk auf eine wirtschaftliche Maßnahmendurchführung legen könnten. Er verweist darauf, dass Zuwendungen nach den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden grundsätzlich nur zur Teilfinanzierung bewilligt werden, weil dem Eigenanteil eine Steuerungs- und Disziplinierungsfunktion zukommt.

Zum anderen kritisiert der Landesrechnungshof den weiten Anwendungsbereich der Norm. Nach ihrem Wortlaut könnten Eigenanteile auch in Förderprogrammen außerhalb des Anwendungsbereichs des NRW-Infrastrukturgesetzes finanziert werden. Im Extremfall würden damit auch nichtinvestive, rein konsumtive Vorhaben mittelbar aus dem Sondervermögen gefördert und das durch § 4 des Gesetzes vorgegebene Regime der kommunalen Sachinvestitionen ausgehebelt. Der Landesrechnungshof hatte deshalb angeregt, den Wortlaut ausdrücklich auf Eigenanteile in Programmen zur Förderung von Sachinvestitionen in die kommunale Infrastruktur zu begrenzen.

Der Landtag hat diese Anregung nicht übernommen. Das verkündete Gesetz entspricht in § 4a wortgleich dem Entwurf. Für die Kommunen bedeutet der weite Wortlaut auf den ersten Blick maximale Flexibilität. Wir empfehlen dennoch dringend Zurückhaltung bei einer extensiven Auslegung. Denn die bundesrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt. Nach § 1 LuKIFG sind die Mittel des Sondervermögens für Investitionen bestimmt, und der Bund kann Finanzhilfen bei zweckwidriger Verwendung vom Land zurückfordern. Eine solche Rückforderung reicht das Land nach dem NRW-Infrastrukturgesetz verzinst an die betroffenen Kommunen weiter. Kommunen, die § 4a zur Finanzierung von Eigenanteilen nutzen, sollten daher sicherstellen und dokumentieren, dass die kofinanzierte Maßnahme selbst eine förderfähige Sachinvestition im Sinne des LuKIFG darstellt. Die Diskussion im Gesetzgebungsverfahren dürfte zudem die Aufmerksamkeit der Prüfungsinstanzen, von der Gemeindeprüfungsanstalt bis zur risikobasierten Prüfung des Bundes, auf genau diese Konstellationen lenken.

Parallele Entwicklung auf Bundesebene durch den neuen § 4a LuKIFG

Bemerkenswert ist, dass der Bundesgesetzgeber nahezu zeitgleich eine spiegelbildliche Regelung geschaffen hat. Mit dem im Juli 2026 verkündeten Infrastruktur-Zukunftsgesetz wurde ein § 4a in das LuKIFG eingefügt. Danach können die Mittel aus dem Länderanteil des Sondervermögens auch zur Erbringung von Eigenanteilen eingesetzt werden, die in Bundesgesetzen, sonstigen Vorschriften des Bundes oder Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern vorgesehen sind. Auch hier gilt der Einsatz „wie eigene Haushaltsmittel“, und zwar trotz entgegenstehender Doppelförderungsverbote.

Auffällig ist ein Unterschied im Detail. Der Bundesgesetzgeber lässt die vollständige Erbringung von Eigenanteilen nur zu, sofern eine Überförderung derselben förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen ist. Einen solchen ausdrücklichen Überförderungsvorbehalt enthält der NRW-§ 4a nicht. In der Sache dürfte gleichwohl auch bei der Kombination von NRW-Plan-Mitteln mit Landesförderprogrammen gelten, dass eine Finanzierung derselben Ausgabe von mehr als 100 Prozent förderrechtlich unzulässig ist. Kommunen sollten bei Mischfinanzierungen daher eine saubere Ausgabenzuordnung sicherstellen. Im Zusammenspiel von Pauschalbudget, Landesfachförderung und gegebenenfalls Bundesprogrammen ist das eine der häufigsten Fehlerquellen.

Verbindliche Gestaltungsleitlinie und Publizitätspflichten

Die zweite Änderung wirkt auf den ersten Blick formal, hat aber förderrechtliche Relevanz. Bereits nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes müssen die Letztempfänger bei der Durchführung und nach Fertigstellung von Maßnahmen öffentlichkeitswirksam auf die Förderung aus dem Sondervermögen und dem NRW-Plan hinweisen. Dabei sind die Bildwortmarken von Bund und Land zu nutzen, bei Bauarbeiten ist die Förderung zusätzlich durch Bauschilder kenntlich zu machen. Neu ist, dass die Vorgaben der Gestaltungsleitlinie des NRW-Plans in der jeweils gültigen Fassung nun gesetzlich verbindlich einzuhalten sind. Die Leitlinie regelt unter anderem Marken- und Logoanordnung, Positionierung, Größenverhältnisse und Schutzzonen.

Was wie eine Marketingvorgabe klingt, sollte in der Projektorganisation ernst genommen werden. Publizitätspflichten sind Nebenbestimmungen der Förderung. Ihre Missachtung kann, wie aus dem EU-Förderrecht bekannt, bei Prüfungen beanstandet werden und im Zusammenspiel mit weiteren Mängeln Rückforderungsrisiken begründen. Wir empfehlen, die Anforderungen der Gestaltungsleitlinie von Beginn an in die Projektdokumentation und die Checklisten der Maßnahmenträger aufzunehmen. Das gilt auch bei Maßnahmen, die durch Dritte wie etwa freie Träger durchgeführt werden, denn deren Verhalten wird den Kommunen zugerechnet.

Vollständig digitale Abwicklung nach Wegfall der Übergangsregelung

Mit der Streichung des bisherigen § 11 Absatz 3 entfällt die für die Übergangszeit vorgesehene Meldung der Investitionsvorhaben nach Papiermuster. Sämtliche Prozesse vom Mittelabruf über die jährlichen Meldungen bis zur Beendigungsanzeige nach Abschluss einer Maßnahme laufen nun über das digitale Verfahren. Das reduziert den Verwaltungsaufwand, verlagert die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben aber komplett in die digitalen Eingaben der Kommunen. Da die Beendigungsanzeige samt Bestätigung der örtlichen Rechnungsprüfung als Verwendungsnachweis gilt und 5% der abgeschlossenen Maßnahmen von der Gemeindeprüfungsanstalt stichprobenartig geprüft werden, kommt der Qualität dieser Eintragungen erhebliche Bedeutung zu.

Die Drittel-Bindung bis Ende 2029 rückt näher

Unverändert gilt, dass bis zum 31.12.2029 mindestens ein Drittel der Investitionsmittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein soll. Was bei Verkündung des Gesetzes noch komfortabel erschien, wird mit fortschreitender Zeit zur Planungsaufgabe. Kommunen, die ihr Förderbudget bislang nicht mit konkreten Maßnahmen hinterlegt haben, sollten jetzt eine priorisierte Investitionsplanung aufstellen. Dabei sind die Zielquoten von 50% für die Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur sowie 20% für Sanierung und Klimaschutz zu berücksichtigen beziehungsweise ist bei Abweichung die erforderliche Erklärung gegenüber der Bezirksregierung abzugeben. Der neue § 4a sollte dabei von Anfang an strategisch mitgedacht werden. Die Entscheidung, welche Maßnahmen aus dem Pauschalbudget direkt finanziert und welche über Fachförderprogramme mit Eigenanteilsfinanzierung gehebelt werden, kann das realisierbare Investitionsvolumen erheblich beeinflussen.
Unsere Unterstützung für Kommunen

Die Gesetzesänderung erweitert die Handlungsspielräume der Kommunen spürbar. Sie erhöht aber zugleich die Komplexität der Finanzierungsarchitektur und die Anforderungen an Dokumentation und Compliance. Die Stellungnahme des Landesrechnungshofs zeigt, dass die Nutzung des § 4a im Fokus künftiger Prüfungen stehen dürfte.

Wir unterstützen Kommunen bei der strategischen Nutzung der neuen Möglichkeiten. Dazu gehört die Entwicklung einer Finanzierungsstrategie, die Pauschalbudget, Landesfachförderung und Bundesprogramme optimal kombiniert, ebenso wie die förderrechtliche Prüfung geplanter Eigenanteilsfinanzierungen einschließlich der Abgrenzung investiver von konsumtiven Maßnahmen. Darüber hinaus begleiten wir den Aufbau einer prüfungssicheren Dokumentation von der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung über die Publizitätspflichten bis zur Beendigungsanzeige. Auf Wunsch bieten wir eine freiwillige Qualitätssicherung der Verwendungsnachweise vor Einreichung an und stehen Ihnen bei Stichprobenprüfungen durch die Gemeindeprüfungsanstalt oder bei Rückfragen der Bezirksregierung zur Seite.

Nutzen Sie die neuen Spielräume rechtssicher und strategisch. Sprechen Sie uns an!

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