Update Umsatzsteuer – Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen
- Geschäftsveräußerung im Ganzen: Voraussetzungen und steuerliche Einordnung
- BFH konkretisiert Kriterien zur Geschäftsveräußerung im Ganzen (V R 32/24, V R 3/23)
- Teilanlagenverkauf führt nicht automatisch zur Geschäftsveräußerung im Ganzen
- Entscheidend ist die funktionale Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit
Als PDF lesen:
Grundlagen der Geschäftsveräußerung im Ganzen
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn der gesamte Betrieb oder ein organisatorisch abgrenzbarer Teilbetrieb, inklusive der damit verbundenen Vermögenswerte und Rechtsverhältnisse, auf einen anderen Unternehmer übergeht und der Übertragende seine gesamte oder wesentliche Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit beendet oder stark verändert. In Deutschland ist maßgeblich § 1 Abs. 1a UStG i.V.m. der Umsatzsteuer-Systemrichtlinie (Art. 19 MwStSystRL) relevant. Kernaspekte sind (i) der (volle) Vermögensübergang, (ii) die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit durch den Erwerber bzw. durch den Erwerber in anderer Form und (iii) der Fortbestand der Umsätze bzw. der Struktur der Vermarktung. Das Instrument dient der Vermeidung einer steuerlichen Umgehung, indem nicht nur einzelne Vermögenswerte, sondern ein rechts- und wirtschaftlich zusammenhängendes Betriebsgefüge – samt Kundenbeziehungen, Verträgen, Personal und Organisation – übertragen wird.
Bei Betreiberstrukturen von Erzeugungsanlagen (z.B. Solarparks) ergeben sich häufig komplexe Übertragungen: Teilausgliederungen, Miet- / Pachtmodelle, Fortführung der Einspeisung in das Netz sowie EEG-Vergütungen. Hier prüft das Finanzamt, ob sich der Erwerber wirtschaftlich so in die Fortführung der Vermarktung hineinbegibt, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (ganze Betriebseinheit) vorliegt oder ob lediglich separate unternehmerische Einheiten mit fortbestehender eigener Vermarktung aufgebaut wurden.
Entscheidungen des BFH
Im Kontext der Geschäftsveräußerung im Ganzen hat der BFH in jüngster Vergangenheit zwei neue Entscheidungen getroffen und das Instrument der Geschäftsveräußerung im Ganzen eingeschränkt.
In der Entscheidung V R 32/24 hat ein Betreiber Teile eines Solarparks an mehrere Sub-Gesellschaften in der Rechtsform von GmbH & Co. KGs übertragen und anschließend die Stromvermarktung inklusive EEG-Vergütungsansprüchen über den ursprünglichen Betreiber selbst fortgesetzt. Der BFH musste sich hierbei mit der Frage befassen, ob die Veräußerung einzelner Teilanlagen an mehrere Erwerber dennoch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen kann oder nicht.
Nach Auffassung des BFH liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen dann nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere Teilanlagen an verschiedene Erwerber veräußert und nach der Übertragung seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er weiterhin den erzeugten Strom einspeist und EEG-Vergütungen vereinnahmt. Die Fortführung der Vermarktungstätigkeit durch den ursprünglichen Betreiber bleibt unabhängig von der Übertragung einzelner Teile bestehen, sofern die zentrale Infrastruktur wie Netzzugang, Einspeisung und EEG-Vergütungen unverändert dem ursprünglichen Betreiber zugeordnet bleibt und die übertragenen Teile als eigenständige Teilbetriebe operieren.
In der Entscheidung V R 3/23 hat sich der BFH mit der Frage der Anwendung der Grundsätze der Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerungs- und Verpachtungsvorgängen befasst. Im Kern ging es um die Frage, ob es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausreichend ist, wenn die Fortführungsabsicht nur beim Letzterwerber gegeben ist, da der Zwischenerwerber den erworbenen Betrieb wieder verpachtet.
Der BFH hat die Sache an das FG München zur weiteren Sachverhaltsklärung zurückverwiesen, jedoch hat er dem FG München einige Hinweise mit auf den Weg gegeben. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.
Praxishinweise
Solange zentrale Infrastruktur (z.B. Netzzugang, Übergabepunkt, Mess- und Regulierungseinrichtungen) und EEG-Einnahmen beim ursprünglichen Betreiber verbleiben und die übertragenen Teilanlagen als eigenständige, rechtlich abgegrenzte Betriebseinheiten funktionieren, ist in der Regel keine Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben. Die Beurteilung hängt maßgeblich von der funktionalen Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit ab, nicht allein von der formellen Übertragung von Vermögenswerten.
Bei Kettenübertragungen muss geprüft werden, ob eine echte Fortführungsabsicht beim Letzterwerber besteht. Nur die Zusammenführung mehrerer Teilverkäufe reicht nicht automatisch aus, um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen anzunehmen.
Aus dem Newsletter
„Kursbuch Stadtwerke“ Hier Newsletter
abonnieren
