Update-Videosprechstunden: Neue 50 %-Grenze für Videosprechstunden
Im April hatten wir in unserem Newsletter über die damalige Anpassung der Obergrenzen für Videosprechstunden informiert. Zum damaligen Zeitpunkt galt eine Unterscheidung zwischen bekannten und unbekannten Patient:innen:
- 50 % der Behandlungen per Video waren bei bekannten Patient:innen erlaubt,
- 30 % der Behandlungen per Video durften mit unbekannten Patient:innen erfolgen.
Diese Regelung wurde vielfach kritisiert und nun rückwirkend zum 1. April 2025 erneut geändert.
Künftig gilt eine einheitliche 50 %-Grenze für Videosprechstunden pro Quartal – unabhängig davon, ob es sich um bekannte oder neue Patient:innen handelt.
Wichtig: Die 50 %-Grenze bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die vollständig per Video behandelt werden, ohne persönlichen Kontakt in der Praxis.
Was bleibt?
Der Zuschlag nach der GOP 01452 bleibt weiterhin bestehen; allerdings weiterhin nur für bekannte Patient:innen.
Worauf sollten Praxen achten:
- Anschlussversorgung sicherstellen: Sollte sich im Rahmen einer Videosprechstunde ein erweiterter Versorgungsbedarf ergeben, muss die Praxis eine strukturierte Weiterbehandlung (z. B. Termin vor Ort, Überweisung) anbieten können.
- Verordnungseinschränkung beachten: Bei unbekannten Patient:innen ist eine Verordnung von Betäubungsmitteln oder bestimmten Arzneimitteln weiterhin nicht zulässig, wenn der Kontakt ausschließlich per Video stattfindet.
- Quartalsgrenze prüfen: Die 50 %-Obergrenze bezieht sich auf die Anzahl der Behandlungsfälle im Quartal und sollte im Auge behalten werden.
Ausblick
Die Änderungen reduzieren den Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung und erleichtern die interne Praxisorganisation. Zu beachten ist, dass der aktuelle Beschuss des Bewertungsausschusses noch unter dem Vorbehalt der Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium steht.