Veröffentlicht am 20. Dezember 2013
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Die Urlaubs-Irrtümer zum Jahreswechsel

Petar Grujicic-Hauck
Stellv. Leiter Marketing, Communications & Business Development
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Automatische freie Tage, angeordnete Betriebsurlaube, Übertrag von Urlaub ins Folgejahr – was Unternehmer beim Urlaub ihrer Mitarbeiter zum Jahreswechsel beachten sollten.

Alle Jahre wieder sind Arbeitnehmer überrascht, wenn sie am 24.12. und am 31.12 Urlaub nehmen müssen. Aber es ist kein Märchen: Heiligabend und Silvester sind nach dem Gesetz keine Feiertage, sondern ganz gewöhnliche Arbeitstage. Wenn es also keine andere Regelung gibt, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich zu den vereinbarten Zeiten auch arbeiten. Auch ein halber Urlaubstag genügt nicht für einen freien Heiligen Abend oder Silvester. Nimmt ein Arbeitnehmer an diesen Tagen nur einen halben Urlaubstag, kann ihm der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Bundesurlaubsgesetzes einen vollen Urlaubstag abziehen…

Die vollständige Kolumne finden Sie bei der „Markt und Mittelstand” online unter http://www.marktundmittelstand.de/themen/recht-steuern/die-urlaubs-irrtuemer-zum-jahreswechsel/.