Veröffentlicht am 17. Juli 2019
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Wirtschaftsprüfung in den USA – Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen

In den USA dauert die Wachstumsphase 2018 mit einem prognostizierten Plus von bis zu 3 Prozent an. Derzeit sind über 3.700 Tochtergesellschaften deutscher Mutterunternehmen in den USA angesiedelt. Mehr als jedes 2. deutsche Unternehmen (52 Prozent), das in den Vereinigten Staaten aktiv ist, will nach aktuellen Erhebungen der deutschen AHK dort sein Investitionsvolumen auf­stocken. Nicht jedes davon ist allerdings verpflichtet, einen Abschluss nach den US-GAAP aufzustellen und ihn prüfen zu lassen.

Für mittelständische Unternehmen in den USA besteht i.d.R. keine Prüfungspflicht. Lediglich Unternehmen, die Wertpapiere an einer beaufsichtigten Börse emittieren oder in regulierten Branchen tätig sind (z.B. Banken), sind verpflichtet, ihren Abschluss nach US-GAAP aufzustellen und prüfen zu lassen. Dennoch kann sich auch bei mittelständischen Unternehmen eine solche Verpflichtung aufgrund einer Konzernzugehörigkeit oder vertrag­licher Vereinbarungen mit Banken, Kunden oder Lieferanten ergeben. Für nicht börsennotierte Gesellschaften besteht darüber hinaus auch keine Verpflichtung zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses.
Für steuerliche Zwecke ist ein US-GAAP-Abschluss ebenfalls nicht zwingend erforderlich. Gleichwohl erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung grundsätzlich nach der Zurechnungsmethode (Accrual Method). Dafür wird typischerweise in einer US-amerikanischen Bundessteuererklärung der nach US-GAAP-Prinzipien aufgestellte Abschluss wiedergegeben und die steuerlichen Anpassungen in einer Überleitung vom Jahreseinkommen zum zu versteuernden Einkommen vorgenommen. Kleinere Gesellschaften können alternativ die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach dem Zuflussprinzip (Cash Method) nutzen. Hierfür wurde im Rahmen der jüngsten US-Steuerreform der Schwellenwert der Bruttoeinnahmen (Gross Receipts) von 5 auf 25 Mio. US-Dollar angehoben. 
 

Jahresabschlussprüfung

Besteht eine gesetzliche Prüfungspflicht, ist der Prüfungsgegenstand grundsätzlich der Jahresabschluss, der aus Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, einem Anhang, einer Eigenkapitalveränderungs­rech­nung sowie einer Kapitalflussrechnung besteht. Der Anhang des US-GAAP-Abschlusses (Notes) beinhaltet dabei u.a. Unterglied­erungen der in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Posten sowie Informationen zu den Geschäften mit nahestehenden Personen (Related party transactions).

Da keine grundsätzliche Prüfungspflicht besteht, ist  –  abhängig von den Anforderungen aufgrund der Konzern­zugehörigkeit  –  neben einer Vollprüfung (Audit) häufig auch eine prüferische Durchsicht (Review) des US-Abschlusses und/oder des regelmäßig zu erstellenden HGB-Reporting-Packages möglich. Weiterhin kann eine Erstellung mit vereinbarten Prüfungshandlungen (Compilation with Agreed-Upon Procedures) eine sinnvolle Alternative darstellen.

Beim HGB-Reporting ist sicherzustellen, dass es unter Anwendung der deutschen Bilanzierungsregeln und der Konzernrichtlinien erstellt wird. Hierfür sind Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsunterschiede zu analysieren. Aktuell gilt es insbesondere die Auswirkungen der neuen US-Standards zur Umsatz­realisierung (Revenue Recognition) sowie zur Leasingbilanzierung (Lease Accounting) zu beachten, die für mittelständische Unternehmen grundsätzlich bei kalendergleichen Wirtschaftsjahren ab dem Geschäftsjahr 2019 bzw. 2020 anzuwenden sind. 
 

Prüfung von Altersversorgungsplänen

Eine Besonderheit stellt die Prüfung von Altersversorgungsplänen (Employee Benefit Plans) dar. Häufig werden von US-Unternehmen für ihre Mitarbeiter zum Zwecke der Altersvorsorge Entgeltbestandteile in steuerlich begünstigte Versorgungspläne eingezahlt. Ein weit verbreitetes Modell ist dabei der sog. „401(k)-Plan”. Dabei verzichtet der Mitarbeiter auf die Auszahlung eines Teils seines Gehalts und lässt ihn stattdessen in den Rentenplan einzahlen; der Arbeitgeber kann die Einzahlungen weiter aufstocken.

Der Employee Retirement Income Security Act (ERISA) sieht vor, dass bei Altersvorsorgeplänen mit mehr als 100 begünstigten Arbeitnehmern grundsätzlich eine jährliche Prüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden muss. Prüfungsgegenstand ist dabei u.a. die Aufstellung über das verfügbare Nettovermögen des Plans zum Stichtag, eine Nettovermögen-Veränderungsrechnung sowie das Kontrollumfeld des Arbeitgebers bezogen auf die Durchführung und Verwaltung des Plans.

Eine jährliche Berichterstattung hat dabei häufig an Bundesbehörden, insbesondere das Arbeits­ministerium (Department of Labor), die Finanzbehörden (Internal Revenue Service) und die Pensions­aufsicht (Pension Benefit Guaranty Corporation) zu erfolgen.
 

Fazit

Es ist festzuhalten, dass es trotz einer  –  im Vergleich zu Deutschland  –  geringeren Zahl an gesetzlich verpflichtenden Prüfungen in den USA dennoch zahlreiche Gründe gibt, die eine Prüfung auch bei mittelständischen Unternehmen erforderlich machen.