Usbekistan: Bauausführung und Montage
Die Beantwortung dieser Frage richtet sich unter anderem nach den relevanten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Republik Usbekistan und der Bundesrepublik Deutschland, welches auf den Regelungen des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung basiert. D as Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sieht für Bauausführungen und Montagearbeiten spezifische Regelungen vor.
In Bezug auf steuerliche Regelungen und insbesondere die Frage, ob eine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens entsteht, werden Planungs- und Überwachungstätigkeiten üblicherweise separat betrachtet. Sie sind oft nicht direkt mit der physischen Errichtung eines Bauwerks oder der Installation von Anlagen verbunden, sondern begleiten und unterstützen diese Prozesse.
Allerdings können diese Tätigkeiten in bestimmten Fällen zur Betriebsstätte führen, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Bauausführung oder Montage stehen und eine wesentliche und dauerhafte Präsenz am Projektort erfordern.
Die Regelungen, die Sie beschreiben, betreffen hauptsächlich die Frage, wann durch Bau- oder Montagetätigkeiten eines deutschen Unternehmens in einem anderen Land, wie den Usbekistan, eine Betriebsstätte entsteht, die steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Usbekistan und Deutschland enthält Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und definiert, unter welchen Umständen eine Betriebsstätte entsteht. Diese Regelungen berücksichtigen die Dauer der Bau- oder Montagetätigkeiten, wobei in der Regel eine Frist von zwölf Monaten für die Entstehung einer Betriebsstätte entscheidend ist.
Das heißt, eine Betriebsstätte wird nur dann begründet, wenn die Bau- oder Montagetätigkeiten in Usbekistan diese Dauer überschreiten. Gemäß Art. 2 des Steuergesetzbuches der Republik Usbekistan idgF gehen internationale Abkommen vor (Vorrang Regelung). Das bedeutet, dass die in der nationalen Regelung festgelegte Frist von 183 Tagen für die Prüfung der Begründung einer Betriebsstätte zwischen Deutschland und Usbekistan nicht gilt. In diesen Fällen ist die Frist von 12 Monaten maßgeblich.
Der Begriff Bauausführung und Montage umfasst nicht nur die Bautätigkeit im engeren Sinne, sondern alle Arbeiten, die zur Fertigstellung des Bauwerks erforderlich sind, einschließlich der sogenannten bauausführenden Montagen, die Hoch- und Tiefbauarbeiten, Kanal-, Erd- und Baggerarbeiten sowie Straßenbauarbeiten, die Renovierung von Gebäuden, den Einbau einer komplexen Maschine in ein bestehendes Gebäude, Planungs- und Überwachungstätigkeiten auf einer Baustelle sowie Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten (Es sind nur die Arbeiten zu berücksichtigen, die über eine bloße Reparatur hinausgehende Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten darstellen).
Die Frage, ob reine Planungs- und Überwachungstätigkeiten vorliegen, ist umstritten. Generell sind alle Planungs- und Überwachungstätigkeiten auf einer Baustelle (d. h. vor Ort) von Art. 5 Abs. 3 DBA idgF erfasst und führen somit zu einer Betriebsstätte. Zu beachten ist, dass die Frist zu laufen beginnt, sobald das Unternehmen im anderen Vertragsstaat Tätigkeiten ausführt, die mit der Bauausführung oder der Montage zusammenhängen.
Planungs- und Überwachungstätigkeiten sind integrale Bestandteile eines Bauprojekts und können unter bestimmten Umständen steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Während sie im engeren Sinne nicht als Bauausführung oder Montage gelten, können sie im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dennoch zur Begründung einer Betriebsstätte führen, insbesondere wenn sie eine wesentliche und dauerhafte Präsenz am Projektort erfordern. Die genaue Einordnung und Bewertung solcher Tätigkeiten sollte sorgfältig geprüft werden, um unvorhergesehene steuerliche Verpflichtungen zu vermeiden. Da die Auslegung der Prüfungsbedingungen vielfältig ist und von vielen Faktoren abhängt, sind wir gerne bereit, bei der Festlegung der Prüfungsbedingungen behilflich zu sein.
Quellen: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 7. Auflage, S 814, RZ 118-123 Steuergesetzbuch der Republik Usbekistan idgF 31.12.2019, 02/19/SK/4256, Artikel 2, 2.Satz