Industriesicherheit in Usbekistan: Vorschriften und Reformen
- Usbekistan verbessert die Sicherheit an gefährlichen Industrieanlagen
- Staatliche Kontrolle trägt dazu bei, Risiken und Unfälle in der Industrie zu reduzieren
- Betreiber müssen Sicherheitsvorschriften einhalten und Prozesse überwachen
- Neue Reformen konzentrieren sich auf Digitalisierung und risikobasiertes Management
Einleitung
Die industrielle Sicherheit gefährlicher Produktionsanlagen in Usbekistan wird durch das Gesetz der Republik Usbekistan „Über die industrielle Sicherheit gefährlicher Produktionsanlagen“ Nr. GRU-57 vom 28. September 2006 (in der jeweils geltenden Fassung) geregelt. Dieses Gesetz bildet die Grundlage des rechtlichen Rahmens zur Verhütung von Unfällen, zur Eingrenzung ihrer Folgen sowie zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung.
Besonders hervorzuheben ist, dass im Rahmen der Strategie „Usbekistan – 2030“ und gemäß dem Präsidialerlass Nr. DP-224 vom 24. Dezember 2024 derzeit ein neues Gesetz „Über die industrielle Sicherheit gefährlicher und potenziell gefährlicher Anlagen“ ausgearbeitet und finalisiert wird. Ziel dieses Gesetzes ist es, Maßnahmen der staatlichen Unterstützung und der industriellen Kontrolle systematisch zu bündeln sowie Sicherheitsanforderungen mit der digitalen Transformation der Industrie und den ESG-Standards (Environmental, Social and Governance) zu verknüpfen.
Definition und Klassifizierung gefährlicher Produktionsanlagen
Gefährliche Produktionsanlagen (nachfolgend „GPA“) sind Unternehmen, Werkstätten, Produktionsstätten oder sonstige Betriebsbereiche, in denen:
- Gefährliche Stoffe verwendet werden, insbesondere entzündbare, brandfördernde, brennbare, explosive und toxische Stoffe sowie umweltgefährdende Stoffe.
- Anlagen oder technische Einrichtungen unter Druck betrieben werden, h. technische Geräte mit einem Überdruck von mehr als 0,07 Megapascal (einschließlich Dampfkesseln und Druckbehältern) oder mit einer Wassererwärmungstemperatur von über 115 °C.
- Ortsfeste Hebe- und Beförderungseinrichtungen eingesetzt werden, wie beispielsweise Rolltreppen, Seilbahnen und Standseilbahnen.
- Bergbauarbeiten durchgeführt werden, einschließlich der Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der Durchführung von Untertagearbeiten.
Sämtliche gefährlichen Produktionsanlagen unterliegen der verpflichtenden Identifizierung und Eintragung in das Staatliche Register gefährlicher Produktionsanlagen.
Staatliche Aufsicht und Digitalisierung
Die zentrale Aufsichtsbehörde im Bereich der industriellen Sicherheit ist die Inspektion für die Kontrolle im Bereich Bergbau und Geologie beim Ministerium für Bergbau und Geologie der Republik Usbekistan.
- Lizenzierung: Die Erteilung von Genehmigungen und Lizenzen erfolgt über automatisierte Informationssysteme, insbesondere über das Einheitliche Portal für interaktive staatliche Dienstleistungen.
- Sachverständigenprüfung (Expertise): Die Projektdokumentation für den Bau, die Erweiterung, den Umbau oder die Stilllegung gefährlicher Produktionsanlagen unterliegt einer verpflichtenden staatlichen Expertise im Bereich der industriellen Sicherheit.
- Sicherheitserklärung: Betreiber von Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind verpflichtet, eine Erklärung zur industriellen Sicherheit (Industrial Safety Declaration) zu erstellen. Diese ist bei Änderungen technologischer Prozesse sowie mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.
Pflichten der Betreiber (Betreiberorganisationen)
Organisationen, die gefährliche Produktionsanlagen betreiben, sind verpflichtet:
- ausschließlich Personen zur Ausübung entsprechender Tätigkeiten zuzulassen, die die erforderlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen und keine medizinischen Kontraindikationen aufweisen;
- die regelmäßige Schulung und Zertifizierung ihrer Beschäftigten im Bereich der industriellen Sicherheit sicherzustellen;
- Überwachungs- und automatisierte Kontrollsysteme für technologische Prozesse einzurichten und zu betreiben;
- ausreichende finanzielle Mittel sowie materielle Ressourcen für die Lokalisierung von Störfällen und die Beseitigung ihrer Folgen bereitzuhalten.
Obligatorische Haftpflichtversicherung
Nach den geltenden Rechtsvorschriften ist der Betrieb einer gefährlichen Produktionsanlage ohne den Abschluss einer obligatorischen Haftpflichtversicherung unzulässig.
- Versicherungsgegenstand: Versichert sind die Vermögensinteressen des Betreibers, die mit seiner Verpflichtung zusammenhängen, Schäden zu ersetzen, die Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter sowie der Umwelt zugefügt werden.
- Versicherungssummen: Die Mindestversicherungssumme ist unmittelbar an den Basisberechnungswert (BBW) gekoppelt. Ihre Höhe richtet sich nach der Kategorie der Anlage und dem Umfang der verwendeten gefährlichen Stoffe (Anlagen der Kategorie I – 250.000 BBW, Kategorie II – 50.000 BBW, Kategorie III – 10.000 BBW).
- Meldepflichten: Im Falle eines Unfalls oder sonstigen versicherten Ereignisses ist der Betreiber verpflichtet, den Versicherer innerhalb von drei Arbeitstagen zu informieren.
Fazit
Das staatliche System der Regulierung der industriellen Sicherheit in Usbekistan entwickelt sich zunehmend von einem rein aufsichtsrechtlichen Ansatz hin zu einem modernen Risikomanagementsystem. Die Einführung neuer Standards im Rahmen des geplanten Gesetzes „Über die industrielle Sicherheit“ sowie die Integration digitaler Überwachungs- und Kontrollinstrumente tragen zu mehr Transparenz und Sicherheit in industriellen Prozessen bei. Dies reduziert nicht nur das Risiko technogener Unfälle und Katastrophen, sondern stärkt zugleich die Investitionsattraktivität des Industriesektors der Republik Usbekistan.