VC-Fonds mit Verlustrisiko – BMF vom 2.7.2026 schafft mehr Sicherheit für die Gemeinnützigkeit
- VC-Fonds dürfen Verlustrisiken bergen, ohne automatisch die Gemeinnützigkeit zu gefährden.
- Gewinne aus den letzten sechs Jahren können eine Rechtfertigung darstellen.
- Entscheidend ist eine wirtschaftlich vertretbare Ex-ante-Entscheidung auf guter Informationsbasis.
- Verlustausgleich und Rückführung der Mittel müssen klar geplant und dokumentiert sein.
Und wer Investitionsentscheidungen auf angemessener Informationsbasis wirtschaftlich vertretbar trifft und Verlustausgleich sowie Rückführung sauber steuert, kann die Gemeinnützigkeit schützen.
Venture Capital zwischen Start-up-Förderung und Verlustrisiko
Die Beteiligung an einem Venture-Capital-Fonds kann für Hochschulen und Forschungseinrichtungen aus mehreren Gründen interessant sein. Sie unterstützt die Finanzierung von Start-ups und schafft so für Hochschulen und Forschungseinrichtungen die Brücke in die Umsetzung der Lehr- und Forschungstätigkeiten. Die landesrechtlichen Hochschulgesetze geben den Hochschulen den Wissens- und Technologietransfer einschließlich Unternehmensgründungen und die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen mit auf den Weg (z.B. Art. 17 BayHIG, § 2 Abs. 5 LHG BW, § 3 Abs. 3 HessHG).
Gleichzeitig bleibt Venture Capital aber eine Kapitalanlage mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken.
Für gemeinnützige Bereiche entsteht daraus eine besondere Frage: Was geschieht, wenn sich ein Investment nicht wie erwartet entwickelt und Verluste entstehen?
Das BMF zeigt mit seiner Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom 2.7.2026 nun deutlich klarer die Richtung auf. Ein wirtschaftlicher Verlust in der Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gefährdet die Gemeinnützigkeit nicht zwingend. Entscheidend ist vielmehr, wie der Verlust kompensiert wird und wie die Körperschaft ihre Investitionsentscheidung getroffen hat.
Das BMF bringt in seinem Schreiben eine Reihe von weiteren Änderungen des Anwendungserlasses für gemeinnützige Körperschaften, auf die wir schon hier hingewiesen hatten:
BMF-Schreiben vom 2.7.2026: Gemeinnützigkeit – Neues zum Umgang mit Beteiligungen und Verlusten
Gemeinnützige Erleichterungen durch neuen AEAO? | RÖDL
Im vorliegenden Zusammenhang soll aber im Vordergrund stehen, wie sich das BMF dazu äußert, wenn ein Verlust eingetreten ist. Hier bestanden bislang grundlegende Unsicherheiten für gemeinnützige Körperschaften, zu denen das BMF nunmehr Orientierung bietet: Traditionell war es „ganz verboten“, Verluste außerhalb der Gemeinnützigkeit zu machen. Der Kritik daran, dass man sich auch verrechnen kann, hat nun Folgen gezeigt.
Stufe 1 der Prüfung: Verlustdeckung im Veranlagungsjahr
Für das Vorliegen eines Verlustes ist bei der Vermögensverwaltung das Ergebnis des gesamten Bereichs der Vermögensverwaltung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen maßgeblich. Entsprechendes gilt für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Ein Verlust liegt damit nicht vor, falls der Verlust bereits im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden kann. Das Gleiche gilt entsprechend für Verlustverrechnungen bei mehreren vermögensverwaltenden Tätigkeiten.
Aber Vorsicht: Es ist offenbar nicht erlaubt, Ergebnisse der Vermögensverwaltung und Ergebnisse des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gegenseitig zu verrechnen!
Erwirtschaftet eine Hochschule oder Forschungseinrichtung beispielsweise mit anderen Kapitalanlagen ausreichende Überschüsse, können diese einen Verlust aus einer VC-Fondsbeteiligung im selben Jahr ausgleichen. Gemeinnützigkeitsrechtlich liegt dann insoweit bereits in dieser ersten Stufe kein Verlust der Vermögensverwaltung vor.
Stufe 2 der Prüfung: Verlustausgleich und Mittelfehlverwendung
Ausgehend davon, dass die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen, führt der Ausgleich eines Verlustes im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung grundsätzlich zu einer Mittelfehlverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO.
In den nachfolgenden Fällen wird ein nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelter Verlust durch die Finanzverwaltung ausnahmsweise aber in einigen Situationen nicht beanstandet.
Sechs-Jahresausgleich aus Vorgewinnen
Wenn dem steuerbegünstigten Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind, ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen anzusehen. Entsprechendes gilt für Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung (AEAO Nr. 5.1 zu § 55 AO i.d.F. BMF 2.7.2026).
Buchverluste und Kapazitätsauslastung
Die folgenden Regelungen werden bei VC-Beteiligungen eher weniger zum Zuge kommen:
Buchverluste: Entsteht ein Verlust aufgrund einer Abschreibung eines Wirtschaftsguts, welches aber tatsächlich einen den Buchwert übersteigenden Teilwert hat, ist dieser unschädlich. Der höhere Teilwert ist durch die steuerbegünstigte Körperschaft glaubhaft zu machen. Bei Gebäuden kann insoweit unterstellt werden, dass der Verlust allein auf einer Abschreibung beruht (AEAO Nr. 5.2 zu § 55 AO i.d.F. BMF 2.7.2026).
Kapazitätsauslastung: Unschädlich ist ein Verlust aufgrund von anteiligen Aufwendungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, wenn diese für den steuerbegünstigten Bereich angeschafft oder hergestellt wurden, nur zur besseren Kapazitätsauslastung für Zwecke der Mittelbeschaffung teil- oder zeitweise im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung genutzt und marktübliche Entgelte vereinbart werden. Die Körperschaft darf allerdings nicht schon im Hinblick auf eine zeit- oder teilweise Nutzung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein größeres Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, als es für die steuerbegünstigte Tätigkeit notwendig war. Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Berücksichtigung anderer gemischter Aufwendungen (z.B. zeitweiser Einsatz von Personal des steuerbegünstigten Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von Verlusten (AEAO Nr. 5.3 zu § 55 AO i.d.F. BMF 2.7.2026). Aus unserer Sicht kommt in diesen Fällen der dokumentierten Entscheidungsfindung besondere Bedeutung zu.
Stufe 3 der Prüfung: Ex-ante-Betrachtung
Der Ausgleich eines nach Stufe 2 verbleibenden Verlustes ist darüber hinaus nach dem BMF als unschädlich anzusehen, wenn die den Verlusten zugrunde liegenden Entscheidungen zum Entscheidungszeitpunkt (ex-ante-Betrachtung) auf Grundlage angemessener Informationen getroffen wurden und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich vertretbar waren.
Ein VC-Investment wird also nicht allein deshalb gemeinnützigkeitsrechtlich problematisch, weil sich ein Start-up schlechter entwickelt als erwartet, eine Finanzierungsrunde scheitert oder der Fonds Beteiligungen abschreiben muss. Entscheidend ist der Weg zur Investitionsentscheidung. Trotzdem muss sorgfältig geplant werden, wenn der Verlust entstanden ist:
Der zum Verlustausgleich verwendete Betrag muss regelmäßig innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung in den steuerbegünstigten Bereich zurückgeführt werden. Die Rückführung kann aus Gewinnen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgen. Bei Verlusten aus der Vermögensverwaltung kann die Rückführung aus Überschüssen aus der Vermögensverwaltung erfolgen. Außerdem dürfen – in welchen Fällen das auch immer realistisch sein mag – für den Ausgleich des Verlustes Umlagen und Zuschüsse, die dafür bestimmt sind, verwendet werden. Derartige Zuwendungen sind jedoch keine steuerbegünstigten Spenden. Ebenfalls kann die Rückführung auch unter bestimmten Ausnahmen durch Aufnahme eines betrieblichen Darlehens erfolgen, falls Tilgung und Zinsen für das Darlehen ausschließlich aus Mitteln des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geleistet werden (AEAO Nr. 5.4 zu § 55 AO i.d.F. BMF 2.7.2026).
Absolute Grenze bei Dauerverlusten: Ziel ist die Mittelbeschaffung
Bei Dauerverlusten muss allerdings reagiert werden:
Grund: Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie die Vermögensverwaltung nur unterhalten, um dadurch zusätzliche Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen. Eine dauerhaft verlustbringende Tätigkeit ist also nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung einzustellen oder das Betriebskonzept anzupassen, sobald erkennbar ist, dass in angemessener Zeit nicht mit Gewinnen zu rechnen ist (AEAO Nr. 1 zu § 56 AO i.d.F. BMF 2.7.2026).
Für VC-Fondsbeteiligungen folgt daraus ein klarer Weg: Ein bewusst eingegangenes und wirtschaftlich vertretbares Investitionsrisiko ist etwas anderes als das dauerhafte Festhalten an einer erkennbar aussichtslosen Anlage.
Was Hochschulen und Forschungseinrichtungen jetzt prüfen sollten
Das BMF schafft damit deutlich mehr Rechtssicherheit für gemeinnützige Körperschaften oder gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art, die auch risikobehaftete Vermögensanlagen erwägen. Dies kann für Beteiligungen an Venture-Capital-Fonds wichtig sein, die Kapital für innovative Start-ups bereitstellen.
Für die Verwaltung bedeutet das: Die Dokumentation gewinnt an Bedeutung. Das gilt zum einen für die gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelverwendung. Vor einer Beteiligung sollten Sie aber auch die wirtschaftlichen Annahmen, die erwarteten Chancen und Risiken, das Fondskonzept und die Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar festhalten. Auch die Einordnung der Beteiligung in die gesamte Anlagestrategie sollte erkennbar sein.
So lässt sich später zeigen, dass die Entscheidung trotz des eingegangenen Risikos wirtschaftlich vertretbar war.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie den nächsten Schritt auf diesem Weg gehen möchten.
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