Dem ist mitnichten so. Ein genauerer Blick ist anzuraten. VC-Transaktionen, bei denen staatliche Risikokapitalgeber, VC-Investitionsvehikel großer Industrieunternehmen und/oder Business-Angels mit vielen Beteiligungen teilnehmen, überschreiten teilweise die in Deutschland einschlägigen Umsatzschwellen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB”) und unterliegen dann in Deutschland der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt. Die Missachtung von Fusionskontrollvorschriften kann zur Unwirksamkeit der Transaktion, zu Geldbußen und – in seltenen Fällen – sogar zur nachträglichen Entflechtung des Unternehmens führen. Einen Blick auf diese Thematik zu haben und die einschlägigen Vorschriften einzuhalten ist somit unabdingbar für die effektive Planung und Strukturierung von VC-Transaktionen.
Anwendungsbereich
Zusammenschlusstatbestände des § 37 Abs. 1 GWB
Zusammenschlusstatbestände sind
- der Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens,
- der Erwerb der Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen,
- der Erwerb von Anteilen von über 25 Prozent bzw. 50 Prozent an einem anderen Unternehmen und
- die Möglichkeit zur Ausübung eines wettbewerblich erheblichen Einflusses auf ein anderes Unternehmen.
Schwellenwerte des § 35 GWB
- die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. Euro und
- im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. Euro und
- ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Mio. Euro erzielt haben.
- Die Gewährung von Zustimmungsvorbehalten bzw. Vetorechten für Investoren bei grundlegenden wirtschaftlichen Entscheidungen der Organe der Gesellschafter kann, auch bei einem Anteilsbesitz von unter 25 Prozent durch den jeweiligen Investor, zu einem Kontrollerwerb i.S.d. Kartellrechts führen.
- Erwerben mehrere Investoren Kontrolle in dieser Weise, sind diese jeweils Beteiligte i.S.d. Kartellrechts und ihre jeweiligen Umsätze sind bei der Prüfung der Erreichung der Schwellenwerte beachtlich, was zu einer schnelleren Überschreitung der Schwellenwerte führen kann.
- Bei der Umsatzberechnung der beteiligten Unternehmen ist im Bereich des Kartellrechts eine Betrachtung „durch die Beteiligungskette nach oben” vorzunehmen. Das bedeutet, dass VC-Risikokapitalgesellschaften sich die Umsätze ihre Muttergesellschaft (samt deren Beteiligungen) sowie der nächst höheren Muttergesellschaften, usw., zurechnen lassen müssen. Es kommt also auf den Konzernumsatz und nicht auf den Umsatz des Investitionsvehikels an. Bei Corporate-Finance-Beteiligungen und Risikokapitalgesellschaften großer Konzerne sind auch die hohen oben dargestellten Schwellenwerte leicht überschritten.
- Gleiches gilt für die staatlichen Risikokapitalgeber, die oft mehrheitlich von Landesbanken, Bundes- oder Landesministerien oder Unternehmen im Staatsbesitz gehalten und finanziert werden. Hier zählt dann nach kartellrechtlicher Umsatzbetrachtung das jeweilige Land, der Bund oder die staatliche Bank mit ihren Umsätzen zum „Konzern” und die Umsatzschwellen sind ebenfalls schnell erreicht.
